Freizeitrecht-Newsletter Nr. 1, 06/2002

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 1, 06/2002

1. Neu: Der Freizeitrecht-Newsletter
2. In Kraft ab 1. Juli 2002: Forstgesetz-Novelle
3. In Kraft ab 1. Juli 2002: Sanitätergesetz
4. Mithilfe gefragt: Projekt Verbotstafeln
5. Der aktuelle Veranstaltungstipp: Natura 2000
6. Freizeitrechts-Publikationen – Bestellung über Homepage


ERSTE AUSGABE DES FREIZEITRECHT-NEWSLETTERS – ERSCHEINUNGSWEISE: 4-6 MAL IM JAHR

Der Freizeitrecht-Newsletter will über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Freizeitrechts informieren. Er soll alle 2 bis 3 Monate erscheinen. In prägnanter Form werden einerseits neue Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen und andererseits Publikationen und Projekte des Büros für Freizeitrecht vorgestellt werden. Wenn Sie den Freizeitrecht-Newsletter nicht erhalten möchten, genügt eine kurze E-Mail-Nachricht an: wolfgang.stock@gmx.at


IN KRAFT AB 1. JULI 2002: FORSTGESETZ-NOVELLE

Durch Artikel I des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 59/2002 wurde das Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975 (zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 108/2001) umfassend novelliert. Ein wesentlicher Teil der Novelle ist die Verankerung des Prinzips der Nachhaltigkeit in einem neuen § 1. Als Waldtyp neu geschaffen wird die Kategorie der „Biotopschutzwälder“ (Wälder mit besonderem Lebensraum). Insgesamt gibt es 148 Änderungen.

Freizeitrechtliche Aspekte:
Dadurch, dass die Rodung von Waldflächen bis 1.000 qm nicht mehr grundsätzlich bewilligungspflichtig, sondern nur mehr anmeldepflichtig ist (§ 17a), könnte Wald, der ja auch zu Erholungszwecken genutzt werden kann, verloren gehen. Wenn die Behörde eine solche Rodung untersagen will, muss ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegen. (Bisher war ein öffentliches Interesse Grundvoraussetzung für jede Rodung.)
Wichtig für Wanderer ist § 35 Absatz 1: Die Forstbehörde kann nun auch von Amts wegen überprüfen, ob ein vom Waldeigentümer verhängtes Betretungsverbot rechtens ist. (Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Behörde Sperren im Wald nur auf Antrag eines Berechtigten oder im Rahmen eines beantragten Bewilligungsverfahrens prüfen.)


IN KRAFT AB 1. JULI 2002: SANITÄTERGESETZ

Im BGBl I Nr. 30/2002 wurde das Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG) veröffentlicht. Es regelt das neue Berufs- bzw. Tätigkeitsbild und differenziert damit im Gegensatz zu anderen Berufsgesetzen zwischen Beruf und Tätigkeit (Ehrenamt). Erstmals werden Rechte und Pflichten, Ausbildungsumfang und –inhalte gesetzlich eindeutig normiert. Nicht möglich ist nach dem neuen Gesetz (§ 23 Absatz 2) eine freiberufliche Tätigkeit als Sanitäter/Sanitäterin.

Freizeitrechtlicher Aspekt:
In Hinkunft ist es auch für den Freizeit-Bereich denkbar, dass es zu einer gesetzlichen Ausformung neuer Berufsbilder kommen kann. Zu denken wäre hier etwa an Naturerlebnisführer/Naturerlebnisführerinnen. So gesehen ist jede neue gesetzliche Regelung einer Tätigkeit (andere Beispiele: Psychotherapie, Mediation) ein interessantes Anschauungsmodell.


RECHTSWISSENSCHAFTLICHES FORSCHUNGSPROJEKT ZUM THEMA „PRIVATVERBOT IM FREIZEITRECHT“ -- UM „RECHERCHEN“ WIRD GEBETEN

Hindernisse für die breite Sport- und Freizeitnutzung von Natur und Landschaft liegen zum einen in der bekannten Problematik der privilegierten Nutzer (Jagd), zum anderen aber auch ganz wesentlich in der Vielfalt der sog. Privatverbote. Wer öfter in der freien Natur unterwegs ist, trifft fast an jeder Ecke auf eine Tafel „XXX verboten!“ Der rechtsunkundige Nutzer wird damit immer wieder verunsichert und verwirrt. Denn neben gesetzlich zulässigen Verboten findet sich eine Fülle an dubiosen bis gesetzwidrigen Schildern: „Baden verboten!“ an öffentlichen Gewässern, „Betreten bis auf Widerruf gestattet“ an Waldwegen usw. Nicht selten werden Privatverbote in der durchaus autoritären Sprache eines Normgebers verfasst, es wurden auch schon private „Verordnungen“ gesichtet. Bisweilen wird bei rein zivilrechtlichen Tatbeständen „strafrechtliche“ Verfolgung angedroht. Häufig ist überhaupt nicht klar, wer eine solche Tafel aufgestellt hat (Behörde? Gemeinde? Personenmehrheit? Grundeigentümer?).

Um eine möglichst umfassende Sachverhaltsgrundlage zu bekommen, ersucht das Büro für Freizeitrecht um Mitteilung über derartige Verbote. Aber bitte nicht die Tafel mitnehmen und als Paket verschicken, sondern am besten den abgeschriebenen Text oder ein digitales Foto mailen an: wolfgang.stock@gmx.at


DER AKTUELLE VERANSTALTUNGSTIPP: „NATURA 2000“ IN PÖRTSCHACH

Die Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), die den Schutz aller einheimischen
Vogelschutzarten regelt und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sind
zwei wesentliche EU-Naturschutzrichtlinien. Aufbauend auf ihnen bildet somit
das Schutzgebietsnetz "Natura 2000" die Grundlage der Naturschutzpolitik der
europäischen Union.

Bei diesem Seminar geht es um die Verschiedenartigkeit der Umsetzung der
Richtlinien, die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Bauwirtschaftsaspekte,
vor allem aber die Behandlung der Entscheidungsproblematik und die
Möglichkeit des Rechtsschutzes der Betroffenen sowie Bewertungsaspekte der
genannten Gebiete.

Zeit und Ort:
Dienstag, 9. Juli 2002, Parkhotel Pörtschach, Pörtschach am Wörthersee von 9.30 bis 17.30 Uhr

Referenten:
Univ.Prof. DI Dr. Helmut Haimböck (Allgem. beeideter u. gerichtl. zertifizierter Sachverständiger)
Dr. Maximilian Schaffgotsch, LL.M. (Rechtsanwalt)

Kosten:
EUR 395,- exkl. 20 % MWSt.

Inhalt:
Die EU-Naturschutzrichtlinien
Umsetzung, Anwendung, Geltung in Österreich
Auswirkung auf Betroffene
Das Schutzgebietsnetz Natura 2000
Die Auffassung der EU-Kommission
Bewertung der betroffenen Liegenschaften
Gebietsausweisungen / Rechtsprechung des EuGH
Rechtsprechung des österreichischen VfGH

Nähere Auskünfte und Anmeldung bei:
ARS - Akademie für Recht & Steuern, Seminar und KongressVeranstaltungsgmbH
Schallautzerstrasse 4/4
A-1010 Wien
Tel: 01/713 80 24-17
Fax: 01/713 80 24-14
e-mail: office@ars.at
web: http://www.akademie.co.at


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Sämtliche Publikationen finden sich auf der Freizeitrecht-Homepage: www.freizeitrecht.at
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Eine Information noch auf Grund mehrerer Anfragen: Das Buch „ABC des Freizeitrechts. Steiermark“ (1994) ist leider vergriffen. Eine zweite Auflage ist zur Zeit nicht geplant.

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