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Freizeitrecht-Newsletter Nr. 43, 02/2014

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 43, 02/2014   1.      Seit 1.1.2014: Bergführerwesen in der Schweiz neu geregelt 2.      Wintersportunfalltabelle         3.      Neue Literatur 4.      Neue Rechtsvorschriften 5.      Was bringt uns das Jahr 2015? 6.      Neues Thema: Kulturfreizeitrecht 7.      Termine     SEIT 1.1.2014: BERGFÜHRERWESEN IN DER SCHWEIZ NEU GEREGELT   Am 1. Januar 2014 traten in der Schweiz das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG, SR 935.91) vom 17. Dezember 2013 sowie die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV, SR 935.911) vom 30. November 2013 in Kraft. Weitere Risikoaktivitäten sind z.B. Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Der Zweck der neuen Regelungen ist die Verbesserung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Kunden (Sicherheitsmanagement-Systeme). Die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung wurde mit 5 Millionen Franken festgesetzt.