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Es werden Posts vom November, 2012 angezeigt.

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 38, 11/2012

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 38, 11/2012 1. Jahrbuch „Sicherheit im Bergland 2012“ erschienen 2. Mein neues Buch: Rechte und Pflichten in der Gastronomie 3. Aktuelle Rechtsprechung des OGH: Pistenunfall nach Betriebsschluss 4. Weitere Bücher für den Weihnachtstisch 5. Terminvorschau 2013 JAHRBUCH „SICHERHEIT IM BERGLAND 2012 ERSCHIENEN In der Jahrbuchreihe des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit ist nun der Band „Sicherheit im Bergland 2012“ erschienen. Er enthält u. a. Beiträge von Dalia Tanczos (Eigenverantwortung in der österreichischen Rechtsordnung  Fiktion oder Realität?), Klaus Weber (Touren auf Skipisten in Deutschland) und von mir: Wolfgang Stock: Rechtliche Handlungspflichten bei Alpinunfällen. Das Jahrbuch kann direkt beim Kuratorium für Alpine Sicherheit bestellt werden:  http://www.alpinesicherheit.at/index.php?menuid=2536 MEIN NEUES BUCH: RECHTE UND PFLICHTEN IN DER GASTRONOMIE Wer hat sich nicht schon einmal beim Essen und Trinken im Gasthaus ärgern müssen

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 37, 10/2012

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 37, 10/2012 1. Achtung Freizeitveranstalter: Haftung bei Verbundangeboten 2. Steiermark: Neues Veranstaltungsgesetz ab 01.11.2012 in Kraft 3. UNESCO-Weltkulturerbe-Liste 4. Jahrbuch Tourismusrecht 2012 erschienen ACHTUNG FREIZEITVERANSTALTER: HAFTUNG BEI VERBUNDANGEBOTEN Wie bereits im Freizeitrecht-Newsletter Nr. 18, 10/2007 („Freizeitangebote: Expansion durch Kooperation erhöht Haftungsrisiko!“) erwähnt, gilt bei Verbundangeboten betreffend die Haftung das Prinzip „Einer für alle!“ Das hat der OGH jüngst (30.08.2012, 2 Ob 206/11z) in Bezug auf Unternehmen eines Verkehrsverbundes entschieden, denn mit dem Erwerb einer Monatskarte sei bereits der Beförderungsvertrag begründet worden: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20120830_OGH0002_0020OB00206_11Z0000_000/JJT_20120830_OGH0002_0020OB00206_11Z0000_000.html Bereits 2007 (16.01.2007, 4 Ob 251/06z) hatte der OGH entschieden: Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon