Freizeitrecht-Newsletter Nr. 37, 10/2012

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 37, 10/2012

1. Achtung Freizeitveranstalter: Haftung bei Verbundangeboten
2. Steiermark: Neues Veranstaltungsgesetz ab 01.11.2012 in Kraft
3. UNESCO-Weltkulturerbe-Liste
4. Jahrbuch Tourismusrecht 2012 erschienen


ACHTUNG FREIZEITVERANSTALTER: HAFTUNG BEI VERBUNDANGEBOTEN

Wie bereits im Freizeitrecht-Newsletter Nr. 18, 10/2007 („Freizeitangebote: Expansion durch Kooperation erhöht Haftungsrisiko!“) erwähnt, gilt bei Verbundangeboten betreffend die Haftung das Prinzip „Einer für alle!“ Das hat der OGH jüngst (30.08.2012, 2 Ob 206/11z) in Bezug auf Unternehmen eines Verkehrsverbundes entschieden, denn mit dem Erwerb einer Monatskarte sei bereits der Beförderungsvertrag begründet worden:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20120830_OGH0002_0020OB00206_11Z0000_000/JJT_20120830_OGH0002_0020OB00206_11Z0000_000.html

Bereits 2007 (16.01.2007, 4 Ob 251/06z) hatte der OGH entschieden: Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß § 1313a ABGB einzustehen:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20070116_OGH0002_0040OB00251_06Z0000_000/JJT_20070116_OGH0002_0040OB00251_06Z0000_000.html


STEIERMARK: NEUES VERANSTALTUNGSGESETZ AB 01.11.2012 IN KRAFT

In zeitgemäßer Form sieht das Gesetz einerseits Erleichterungen für Kleinveranstaltungen (bis 300 Besucher) vor und normiert andererseits ein umfangreiches Bewilligungsverfahren für Großveranstaltungen (ab 20.000 Besuchern). Etliche Änderungen bringt das Gesetz auch für Veranstaltungsstätten.
Z.B. gilt gemäß § 1 Abs 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl Nr. 88/2012, eine generelle Ausnahme für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe für Aktivitäten,
- zu deren sicherer Ausübung die Teilnehmer durch eigenes Verhalten und Ausrüstung wesentlich beitragen können,
- zu deren Ausübung keine mit besonderen Betriebsgefahren verbundenen technischen Einrichtungen oder Geräte bereitgestellt oder verwendet werden und
- die im Freien zwischen 8 und 22 Uhr oder in geschlossenen Stätten stattfinden, wie z.B. der Betrieb von Schipisten, Golfplätzen, Langlaufloipen, Natureislaufplätzen, Naturrodelbahnen, Tennisplätzen oder Fußballplätzen.

Hier das neue Gesetz im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_7070_003/LRST_7070_003.html


UNESCO-WELTKULTURERBE-LISTE

Wer sich für die „amtliche“ Liste der UNESCO-Weltkulturerbe-Stätten in Österreich interessiert, hier die Veröffentlichung der Liste im Bundesgesetzblatt BGBl III Nr. 105/2012, in Kraft seit 27.07.2012 (inklusive der neu aufgenommenen prähistorischen Pfahlbauten rund um die Alpen gemäß Beschluss 35COM 8B.35):
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40141486/NOR40141486.html


JAHRBUCH TOURISMUSRECHT 2012 ERSCHIENEN

Der Neue Wissenschaftliche Verlag (www.nwv.at) hat auch im Jahr 2012 wieder ein Jahrbuch Tourismusrecht veröffentlicht (Herausgeber: Gerhard Saria, Universität Wien und FH Wr. Neustadt).
Das Buch enthält einen Beitrag von mir zur touristischen Natur- und Kulturvermittlung aus der Sicht des Berufsrechts sowie ein bisschen was zu den Bergführerpflichten, zum Nationalparkrecht und zum Slacklinen.

Ein Bestellschein ist im Anhang zu diesem Newsletter beigefügt. 

Für alle Sommer- und Winterfreizeitler ist der so irgendwie unbrauchbar dazwischen liegende November ja die ideale Zeit zum Lesen.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
http://freizeitrecht.at/files/Bestellkarte_Tourismusrecht_12.pdf

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