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Freizeitrecht-Newsletter Nr. 9, 12/2004

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 9, 12/2004 1. Neues aus dem Landesrecht (Burgenland, Tirol, Vorarlberg) 2. Ersitzung einer Schiabfahrt/ eines Weges durch Gemeinden, Seilbahnunternehmen oder alpine Vereine: OGH-Entscheidung 3. Plattform der Naturvermittler eingerichtet 1. NEUES AUS DEM LANDESRECHT BURGENLAND: Im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz wurden die Bestimmungen über Naturparke geändert (LGBl 2004/58, versendet am 8. Oktober 2004). § 25 Absatz 1 bestimmt nun, dass sich ein Naturpark über eine Fläche von mindestens 5 Gemeinden erstrecken muss. Während es sich bisher um Gebiete handelte, „die sich in hervorragendem Maße für die Erholung und Vermittlung von Wissen über die Natur oder die historische Bedeutung eines Gebietes eignen und in denen die Voraussetzungen für eine fachliche Information und Betreuung gegeben sind“, normiert nun § 25 Abs 1 lit b, dass ein Naturpark für „eine touristische Nutzung unter Wahrung des Schutzzweckes besonders geeignet“