Freizeitrecht-Newsletter Nr. 9, 12/2004

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 9, 12/2004

1. Neues aus dem Landesrecht (Burgenland, Tirol, Vorarlberg)
2. Ersitzung einer Schiabfahrt/ eines Weges durch Gemeinden, Seilbahnunternehmen oder alpine Vereine: OGH-Entscheidung
3. Plattform der Naturvermittler eingerichtet


1. NEUES AUS DEM LANDESRECHT

BURGENLAND:
Im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz wurden die Bestimmungen über Naturparke geändert (LGBl 2004/58, versendet am 8. Oktober 2004). § 25 Absatz 1 bestimmt nun, dass sich ein Naturpark über eine Fläche von mindestens 5 Gemeinden erstrecken muss. Während es sich bisher um Gebiete handelte, „die sich in hervorragendem Maße für die Erholung und Vermittlung von Wissen über die Natur oder die historische Bedeutung eines Gebietes eignen und in denen die Voraussetzungen für eine fachliche Information und Betreuung gegeben sind“, normiert nun § 25 Abs 1 lit b, dass ein Naturpark für „eine touristische Nutzung unter Wahrung des Schutzzweckes besonders geeignet“ sein muss.

TIROL:
In Tirol wurde mit einer Verordnung der Landesregierung vom 5. Oktober 2004 (LGBl 2004/84, versendet am 9. November 2004) das Naturschutzgebiet Tiroler Lechtal zum Naturpark erklärt. Die neue Verordnung ist seit 1. Dezember 2004 in Kraft.

VORARLBERG:
Für alle, die sich mit dem Thema Freizeitrechtshaftpflichtversicherungen befassen, ist vielleicht interessant, dass die Vorarlberger Landesregierung als neue Mindestversicherungssumme für die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen den Betrag von 3,5 Millionen Euro verordnet hat (LGBl 2004/50, versendet am 14. Oktober 2004). Rechtsgrundlage: § 16 Absatz 2 des Vorarlberger Schischulgesetzes (LGBl 2002/55).


2. ERSITZUNG EINER SCHIABFAHRT/ EINES WEGES DURCH GEMEINDEN, SEILBAHNUNTERNEHMEN ODER ALPINE VEREINE: OGH-ENTSCHEIDUNG.
In einer jüngeren Entscheidung (4 Ob96/04b, 20040504) hat der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Wegeersitzung bekräftigt.
Das Recht an einem von der Allgemeinheit benützten Weg kann nach ständiger Rechtsprechung von der Gemeinde als unregelmäßige Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB ersessen werden. Nach neuerer Rechtsprechung genügt es hiefür, dass Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg. In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet; einer Dokumentierung des Besitzwillens durch die Gemeinde selbst bedarf es nicht. Servitutsberechtigter aufgrund einer Benützung durch die Allgemeinheit kann (insbesondere bei einer Schiabfahrt) auch ein Seilbahnunternehmen oder ein Fremdenverkehrsverband sein. Die Benützung durch die Allgemeinheit deutet regelmäßig auf einen Besitzerwerber hin, der nicht besondere Interessen vertritt, sondern dessen Aufgabe es ist, für derartige Bedürfnisse des Publikums Vorsorge zu treffen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, um den Schluss ziehen zu können, dass die Benützung einer Schiabfahrt oder eines Weges auf ein Seilbahnunternehmen, einen Fremdenverkehrsverband oder einen alpinen Verein „zielt", die damit neben der Gemeinde eine eigene Servitut erwerben.
Ein Servitutserwerb durch die zuständige Gemeinde schließt einen Erwerb der unregelmäßigen Dienstbarkeit durch oben genannte juristische Personen keineswegs aus. Maßgebend dafür ist, ob der Besitzwille in einer für den Grundstückseigentümer erkennbaren Weise bekundet wurde, indem sie durch ihre Mitglieder oder andere für sie tätige Personen die von der Allgemeinheit benutzte Grundfläche z.B. als Wanderweg oder Schiabfahrt markiert und betreut haben. War dies der Fall, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass er die belastete Liegenschaft im Vertrauen auf das Grundbuch unbelastet erworben habe. § 1500 ABGB schützt nur den gutgläubigen Erwerber. Führt z.B. ein markierter Wanderweg über eine Liegenschaft, so trifft den Erwerber eine Nachforschungspflicht.


3. PLATTFORM DER NATURVERMITTLER EINGERICHTET
Mitte Oktober hat sich auf Einladung von DI Johannes Kunisch, Oberösterreichische Akademie für Umwelt und Natur - Abtlg. Naturschutz, Linz, eine Gruppe von Experten und Vertretern von Organisationen getroffen, die alle im breiten Bereich der Naturvermittlung tätig sind. Die Gruppe kam überein, eine "Plattform" der Naturvermittler ins Leben zu rufen. In dieser sind nachfolgend genannte Institutionen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Bildung vertreten: Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, Umweltdachverband, Oö. Akademie für Umwelt und Natur, ARGE Naturschutz (Kärnten), Naturparkakademie Steiermark, Ländliche Fortbildungsinstitute (LFIs), Verein der Natur- und Landschaftsführer OÖ, Verein der Waldpädagogen, Verband der Naturparke Österreichs (VNÖ), Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ), Verband österreichischer Höhlenforscher (VÖH) u.a.m. Es wurde Dr. Wilhelm von Zitzewitz beauftragt, das nächste Treffen Mitte Januar 2005 zu organisieren. Die Themen, mit denen sich die Plattform beschäftigt, sind z.B. der Überblick über die Angebote und Bildungsaktivitäten, die Qualitätssicherung, die Rechtsstellung der einzelnen Organisationen untereinander sowie die Rechtsbasis im Umgang mit Grundbesitzern etc. bei der Ausübung von Freilandführungen usw.
Kontaktperson:
Dr. Wilhelm von Zitzewitz
Obmann-Verein Natur- und Landschaftsführer OÖ
Emil-Futter-Str. 24a
A-4040 Linz
Tel./Fax: 0043-(0)-732-701424
Mobil-Tel.: 0043-(0)-676-5524320
E-Mail: w.zitzewitz@utanet.at
www.verein-naturfuehrer.at

Mit besten Wünschen für das nahende Weihnachtsfest
und mit herzlichen Grüßen
Wolfgang Stock

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