Freizeitrecht-Newsletter Nr. 43, 02/2014

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 43, 02/2014
 
1.      Seit 1.1.2014: Bergführerwesen in der Schweiz neu geregelt
2.      Wintersportunfalltabelle        
3.      Neue Literatur
4.      Neue Rechtsvorschriften
5.      Was bringt uns das Jahr 2015?
6.      Neues Thema: Kulturfreizeitrecht
7.      Termine
 
 
SEIT 1.1.2014: BERGFÜHRERWESEN IN DER SCHWEIZ NEU GEREGELT
 
Am 1. Januar 2014 traten in der Schweiz das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG, SR 935.91) vom 17. Dezember 2013 sowie die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV, SR 935.911) vom 30. November 2013 in Kraft. Weitere Risikoaktivitäten sind z.B. Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Der Zweck der neuen Regelungen ist die Verbesserung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Kunden (Sicherheitsmanagement-Systeme). Die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung wurde mit 5 Millionen Franken festgesetzt. Die Kantone können im Rahmen ihrer Ausführungsgesetzgebung einzelne erlaubte Abfahrten und Touren bezeichnen (kantonales Varianteninventar). Interessant ist auch eine sehr klare und einfache Definition der Gewerbsmäßigkeit (Haupt- oder Neben-Bruttoeinkommen von mehr als 2.300 Franken pro Jahr – 1 Franken = ca. 0,80 Euro).
 
Das Schweizer Bundesamt für Sport hat Vollzugshinweise zur neuen Rechtslage herausgegeben:
http://www.baspo.admin.ch/internet/baspo/de/home/themen/risikoaktivitaeten/merkblaetter_links.parsys.94385.downloadList.86811.DownloadFile.tmp/130910riskvhinweisev21de.pdf
 
 
WINTERSPORTUNFALLTABELLE
 
Einen Überblick über die Judikatur zur Schadensteilung bei Wintersportunfällen aufgrund der Anrechnung eines Mitverschuldens erhält man auf
http://zak.lexisnexis.at/tabellen/schadensteilung_wintersportunfaelle.pdf/view
 
 
NEUE LITERATUR
 
Ende 2013 haben Manfred Büchele, Michael Ganner, Lamiss Khakzadeh-Leiler, Peter G. Mayr, Gert-Peter Reissner undAlexander Schopper das Buch „Aktuelle Fragen des Schirechts“ im Verlag Österreich herausgegeben. Es umfasst 128 Seiten und kostet 35 Euro. ISBN:978-3-7046-6555-3; Bestellung: www.verlagoesterreich.at

Interessant aus der deutschen Literatur: Prof. Dr. Wolfgang Mitsch vom Lehrstuhl für Strafrecht an der Universität Potsdam schreibt über „Motorradfahren im Wald aus straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Perspektive“ in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2013, S 575 ff.; Bestellung: http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NZV&b=2013&s=575&n=1

Und nochmals ein Blick nach Deutschland: Ronald Moeder, Tourismusrecht in der Unternehmenspraxis, UTB-Verlag, 2014, 180 Seiten, 18,50 Euro, ISBN: 978-3-8252-3678-6

Das Wirtschaftsministerium hat im November 2013 eine sehr übersichtliche Broschüre zur „Organisation des Tourismus in Österreich“ mit einer Vielzahl von nützlichen Adressen veröffentlicht.
Sie ist nur online erhältlich:
http://www.bmwfj.gv.at/Tourismus/TourismusInOesterreich/Documents/organisationshandbuch%20November%202013.pdf

 

 

NEUE RECHTSVORSCHRIFTEN

 
Eisenbahnfahrgastrechte (Online-Angaben zur Pünktlichkeit der Eisenbahn): Seit 1.1.2014 müssen Eisenbahnunternehmen die durchschnittliche monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr kostenlos auf ihren Websites veröffentlichen. Dadurch sollen Personen mit Jahreskarte überprüfen können, ob ihnen eine Fahrpreisentschädigung zusteht.
 
Neue Seilbahnüberprüfungen: Seit 1.1.2014 ist die neue Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (BGBl II 2013/375) in Kraft. In der auf Grund des § 49 Abs 4 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl I 2003/103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2012/40, erlassenen Verordnung, kann man sich – in der Anlage 1 – sehr gut darüber informieren, was denn bei Seilbahnen alles überprüft wird.
Wer also vor der nächsten Seilbahnfahrt eine beruhigende Lektüre braucht, hier ist sie:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008662
 
 
WAS BRINGT UNS DAS JAHR 2015?
 
Zugegeben: Juristische Prognosen für 2015 zu bringen, ist schon etwas gewagt. Eines ist aber schon fix: Es wird ab 1.1.2015 eine Gesetzes- bzw. Verordnungsbeschwerde („Parteienantrag auf Normenkontrolle“) beim VfGH geben. Derzeit hat die Partei in einem Zivilverfahren oder der Verurteilte in einem Strafverfahren keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und die Verfassungswidrigkeit eines in seinem Verfahren angewandten Gesetzes oder die Gesetzwidrigkeit einer in seinem Verfahren angewandten Verordnung von diesem prüfen zu lassen. Der Gesetzgeber hat nun durch eine mit 1.1.2015 in Kraft tretende Novelle zu Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG die Möglichkeit geschaffen, dass jede Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels einen Antrag beim VfGH auf Überprüfung der Verordnung bzw. des Gesetzes einbringen kann. Der VfGH kann allerdings derartige Anträge ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Der "Parteienantrag auf Normenkontrolle" ist demnach gleichzeitig mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu stellen, nur in Ausnahmefällen kann man sich auch später noch an den VfGH wenden.
Für Detailverliebte das Bundesgesetzblatt im Original:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_114/BGBLA_2013_I_114.pdf
 
 
NEUES THEMA: KULTURFREIZEITRECHT
 
Im Büro für Freizeitrecht werden seit heuer auch Rechtsfragen rund um kulturelle Sehenswürdigkeiten behandelt. Dabei geht es z.B. um Haftungsfragen bei Gebäudebesichtigungen (Schlösser, Kirchen, Burgruinen) und in Museen und Ausstellungen, rechtliche Aspekte von Freilichtmuseen, der UNESCO-Welterbe-Stätten und kulturtouristischer Gelände (Schlossgärten, archäologische Ausgrabungen usw.), Themenwege und kulturelle Veranstaltungen.
 
 
TERMINE
 
Am Mittwoch, 12. Februar 2014, veranstaltet der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) unter der Leitung von HR DI Ludwig Lutz (Amt der NÖ LR) in St. Pölten das ÖWAV-Seminar "Bäume am Gewässer – Eine Gefahr für Gemeinden und Verbände?".
Bäume am Gewässer werden dann zur Gefahr für BürgerInnen, Gemeinden und Verbände, wenn sie erkranken oder ihr Lebensalter erreichen und sie in dieser Situation z. B. einem Sturm ausgesetzt sind. Ein flächendeckender Baumkataster für alle Gewässer ist nicht finanzierbar und nicht notwendig. Tatsächlich geht aber von den „Gefahrenbäumen“ eine relevante Gefahr aus, da durch die Multifunktionalität der Gewässer, die auch der Naherholung dienen, sich Menschen am Gewässer aufhalten, sei es z. B. zum Radfahren, zum Spazieren oder zum Fischen.
Dieses Seminar spricht die Fragestellungen rund um die Gefahrenbäume an und stellt Lösungsansätze vor. Im ersten Block werden anhand von Beispielen die möglichen Schäden diskutiert und die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert. Im Anschluss werden verschiedene Lösungsansätze präsentiert.
 
Informationen und Anmeldung: ÖWAV, Irene Vorauer, Tel. 01-535 57 20-88, vorauer@oewav.at, www.oewav.at
 
http://www.oewav.at/Page.aspx?target=65722&mode=form&app=134392&edit=0¤t=164780&view=134393&predefQuery=-1
Achtung: Offizieller Anmeldeschluss ist heute, Montag, 3. Februar 2014!
 
Am Donnerstag, 20. Februar 2014, 10 bis 17 Uhr, findet in Klagenfurt die Tagung „Schutzgebiete und Tourismus – Für eine erfolgreiche Vermarktung von Naturschutz“ statt. Die Tagung möchte die Kooperation zwischen Schutzgebieten und Tourismus in den Mittelpunkt stellen. Dabei geht es um die Fragen, welche Synergien sich zwischen Schutzgebieten und Tourismus ergeben können, wo noch Handlungsbedarf besteht und wie durch eine erfolgreiche Kooperation Naturschutz und auch Regionalentwicklung gestärkt werden können.
Offizieller Anmeldeschluss ist morgen, Dienstag, 4. Februar 2014. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos.
Näheres (Tagungsprogramm und Anmeldeformular): http://www.netzwerk-land.at/umwelt/veranstaltungen/schutzgebietstagung2014
 
Mit viel Schwung sind wir also im neuen Jahr unterwegs – ob mit oder ohne Eis und Schnee. Wetterprobleme kann ich nicht lösen – bei rechtlichen Problemen rund um Natur, Sport, Freizeit, kulturelle Sehenswürdigkeiten und Tourismus stehe ich gerne zur Verfügung.
 
Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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