Freizeitrecht-Newsletter Nr. 2, 11/2002

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 2, 11/2002

1. Jubiläumsangebot: 1 Vortrag um EUR 10,--
2. „Vorbeugen ist besser als heilen“ – auch im Recht
3. Freizeitrechtliche Neuerungen in den Bundesländern
4. In Kraft ab 1. Februar 2003: Neues Fundrecht


JUBILÄUMSANGEBOT: 1 VORTRAG UM EUR 10,---

Am 2. Jänner 2003 ist es 10 Jahre her, dass das Büro für Freizeitrecht (damals noch „Büro für Bildungs-, Gesundheits- und Freizeitrecht“) gegründet wurde. Erster Auftraggeber war übrigens die Tourismusabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (damals noch „Landesfremdenverkehrsabteilung“). Seither haben Sie wie auch viele andere Einrichtungen meine Dienste in Anspruch genommen und ich hoffe und glaube zu Ihrer Zufriedenheit.

Zum Jubiläum möchte ich Ihnen ein besonderes Angebot machen: Die ersten drei per E-Mail einlangenden Einsendungen erhalten einen einstündigen Vortrag zum 10-Jahres-Jubiläumspreis von EUR 10,-! Das Thema können Sie selbst bestimmen – wählen Sie dazu einfach aus meinem Tätigkeitsfeld aus. Sie finden es auf meiner Homepage www.freizeitrecht.at unter „Schwerpunkte“. Also, schnell entscheiden – bedenken Sie, zum nächsten 10-Jahres-Jubiläum kostet die Sache dann schon EUR 20,-! Sie können sich auch Zeit und Ort wünschen. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass ich bezüglich des Termins eventuell noch Änderungsvorschläge machen und dass ich Ihnen meine Unkosten (Fahrtkosten = amtliches Kilometergeld, ev. Übernachtung) in Rechnung stellen werde. Ich freue mich schon darauf, Ihre Wünsche zu lesen.


VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN – AUCH IM RECHT

Um Missverständnissen, die in letzter Zeit öfters aufgetaucht sind, entgegenzutreten: Das Büro für Freizeitrecht ist ein rechtswissenschaftliches Fachbüro und keine Anwaltei. Mein Credo ist, möglichst im Vorfeld rechtlicher Konflikte durch Klärung der Rechtslage und Information über Rechtspositionen kostspielige Streitigkeiten vermeiden zu helfen. Das geschieht durch Studien, Gutachten und wohl am effizientesten beim persönlichen Kontakt in den Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen. Durch meine 20jährige Erfahrung als Trainer, Lehrer und Organisator in der Erwachsenenbildung glaube ich sagen zu können, dass es mir in aller Regel wohl gelingt, das Recht verständlich darzustellen. Auch meine Rechtsgutachten sind bei allem wissenschaftlichem Anspruch vom Gedanken getragen, dass sie auch von juristischen Laien gelesen werden können. Zahlreiche Rückmeldungen haben diese meine Auffassung bestärkt.

Ich habe des öfteren die Erfahrung gemacht, dass Rechtsinstrumente wie z.B. Verträge, Warntafeln usw. eingesetzt werden, wo sämtliche Betroffenen (also auch diejenigen, die die Verträge entworfen oder die Tafeln aufgestellt haben) keine entsprechende Rechtsfolgenkenntnis hatten. Mit dem unangenehmen Nebeneffekt, dass es dann Fälle geben kann, wo beide Parteien vermeinen, das Recht auf ihrer Seite zu haben und für die Durchsetzung ihres vermeintliches Rechts keine Kosten und Energien scheuen. Daher erscheint mir die Kenntnis des Rechts und der Rechtsfolgen von eminenter Bedeutung im Vorfeld von Konflikten. Wenn ich meine Rechtsposition kenne, kann ich auch ganz anders verhandeln. Nichts ist peinlicher (und letztlich kontraproduktiver), als mit einem vermeintlichen Recht groß aufzutrumpfen, das dann bei näherer (gerichtlicher) Betrachtung wie ein Kartenhaus in sich zusammenfällt.

Sollte es aber dennoch einmal notwendig sein, Rechtsansprüche gerichtlich oder verwaltungsbehördlich durchzusetzen oder ihnen entgegenzutreten, sind Sie in der Rechtsanwaltskanzlei am richtigen Platz. Den schnellsten Weg zu Informationen über Anwälte in Österreich bietet die Internet-Seite www.oerak.at, für Deutschland wird ein Besuch von www.brak.de nützlich sein.


FREIZEITRECHTLICHE NEUERUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN

Diesmal in aller Kürze einige neue Rechtsvorschriften aus dem Landesrecht:
* Kärnten hat mit Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 2002 ( Knt. LGBl 2002/47) ein eigenes Abzeichen für Schluchtenführer (zu deutsch: Canyoning) geschaffen. Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2i iVm § 19e lit b des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes.
* Weiters gibt es in Kärnten einen neuen Naturpark. Mit Verordnung der Landesregierung vom 24. September 2002 (Knt. LGBl 2002/61) wurde der Naturpark „Dobratsch“ eingerichtet. Rechtsgrundlage: § 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes.
* Salzburg hat mit einem Gesetz vom 3. Juli 2002 (Fischereigesetz 2002) die Fischerei neu geregelt (Sbg. LGBl 2002/81).
* Wien hat mit einem „Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten“ ein Schischulgesetz beschlossen (Wr. LGBl 2002/37). Damit hat es in Sachen Wintersport mächtig aufgeholt. Bleibt nur noch der entsprechende Schneefall zu wünschen.
* Vorarlberg hat mit Verordnung der Landesregierung (Vlbg. LGBl 2002/54 und 55) das Bergführergesetz und das Schischulgesetz neu kundgemacht. Rechtsgrundlage: Art. 38 der Vlbg. Landesverfassung.


IN KRAFT AB 1. FEBRUAR 2003: NEUES FUNDRECHT

Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Fund von Gegenständen (§§ 388 bis 397 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches = ABGB) wurden in BGBl I 2002/104 neu geregelt. Die Neuregelung tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.
Dazu noch ein Hinweis: Auf www.freizeitrecht.at finden Sie, wenn Sie „Forschungsvorhaben“ anklicken, ein interessantes Projekt zum Thema „Funde in der Natur“.

Kommentare