Freizeitrecht-Newsletter Nr. 5, 09/2003

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 5, 09/2003

1. Büro für Freizeitrecht: Neue Adresse
2. Neues aus dem Bundes- und Landesrecht
3. Veranstaltungen im Herbst


1. BÜRO FÜR FREIZEITRECHT: NEUE ADRESSE

Das „Büro für Freizeitrecht“ hat seit 1. Oktober 2003 eine neue (zusätzliche) Postadresse und Telefonnummer: Das Hauptbüro ist in den Süden von Graz gesiedelt: 8072 Fernitz bei Graz, Mellach, Am Sonnenhang 35, Tel.: 03135-80947.
Das Büro in 8010 Graz, Sandgasse 23a/17, Tel.: 0316-426172, bleibt vorerst als Stadtbüro bestehen.
Sie erreichen mich unter einer der beiden obigen Telefonnummern oder aber auch unter der Grazer Nummer 0316-82568874.

Ein Tipp noch: Wenn Sie Zeit (und etwas Geduld) haben und mit mir plaudern möchten, erwischen Sie mich schon an einer dieser drei Nummern. Wenn Sie aber ein dringliches Anliegen haben, ist es besser zu mailen: wolfgang.stock@gmx.at.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass auch ein Freizeitrechtler Freizeit braucht und daher kein Handy im Dauerbetrieb hat. Schließlich muss ich im Wald (und da bin ich doch kurzfristig auch immer wieder „im Dienst“) ja ungestört nach illegalen Verbotstafeln Ausschau halten können…


2. NEUES AUS DEM BUNDES- UND LANDESRECHT

Vorsicht! Weiterlesen nur für Hartgesottene: immerhin gibt es dabei Verordnungstitel mit 34 bzw. gar 37 Buchstaben. Also, allen Mut zusammengenommen und los geht`s:

BESCHRÄNKUNG FÜR DIE MAGNETFELDTHERAPIE:
Die Magnetfeldtherapiegeräteverordnung (MFTGV) vom 25. Juli 2003, BGBl. II Nr. 343/2003, ist seit 26. Juli 2003 in Kraft.
Rechtsgrundlage: § 100 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 33/2002.
Inhalt: Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung („Medizinprodukte, deren medizinische Zweckbestimmung durch die Einwirkung von Magnetfeldern auf den menschlichen Körper erreicht werden soll und die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden können“) dürfen nur auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben werden (§ 2). Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat die ärztliche Verschreibung drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten (§ 4).

KÄRNTEN: FISCHEREIWEIDGERECHTIGKEIT NEU FORMULIERT:
Die Kärntner Fischereiweidgerechtigkeitsverordnung vom 20. Mai 2003, LGBl. Nr. 30/2003, herausgegeben am 15. Juli 2003, normiert eine Fülle verschiedener Kriterien.
Rechtsgrundlage: §§ 34 und 35 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000.
Als nicht weidgerecht werden z.B. die Abwesenheit des Fischers vom ausgelegten Angelgerät sowie der Fischfang in Fischaufstiegshilfen angesehen.

TIROL: NEUER NATURPARK:
Mit Verordnung vom 1. Juli 2003, LGBl. Nr. 56/2003, herausgegeben am 8. Juli 2003, wurde der Naturpark Kaunergrat-Pitztal-Kaunertal geschaffen.
Rechtsgrundlage: § 12 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997 idF Nr. 89/2002.
Die Verordnung ist mit 1. August 2003 in Kraft getreten.

VORARLBERG: NEUE VERORDNUNGEN FÜR BERGFÜHRER UND CANYONING-FÜHRER:
Die Vorarlberger Landesregierung hat im Landesgesetzblatt vom 12. August 2003 insgesamt 13 Verordnungen (Nr. 38 bis Nr. 50) veröffentlicht. Es sind Durchführungsverordnungen zum Bergführergesetz, LGBl. Nr. 54/2002. Sie befassen sich mit den Berufen des Bergführers und des Canyoning-Führers (Prüfung, Bergführerbuch, Bergführerabzeichen, Canyoning-Führerausweis, Haftpflichtversicherung, Bergführeranwärter, fachliche Befähigung auswärtiger Bergführer und Canyoning-Führer). Aber auch die Wanderführerausbildung sowie die Haftpflichtversicherung für Wanderführer werden geregelt.


3. VERANSTALTUNGEN IM HERBST

Vom 23. bis 24. Oktober veranstaltet die Alpenschutz-Organisation CIPRA eine Fachtagung zum Thema „Freie Fahrt für die Alpenkonvention?! – Umsetzung am Brennpunkt Verkehr“ im Salzburger Bildungshaus St. Virgil. Ein auch für das Freizeitrecht wichtiges Thema, denn sowohl beim Verkehr als auch bei Freizeitaktivitäten geht es um Nutzungskonflikte, die aller Voraussicht nach stark zunehmen werden. Nähere Informationen zur Tagung erhalten Sie bei CIPRA-Österreich, Tel.: 01-40113-36, e-mail: cipra@umweltdachverband.at, zu CIPRA allgemein auf www.cipra.org.

Vom 13. bis 14. November veranstaltet der Verband der Naturparke Österreichs im Bildungshaus Seggauberg bei Leibnitz (im Naturpark Südsteirisches Weinland) eine Tagung zum Thema „Naturparke und Regionalentwicklung“. Informationen bekommen sie unter der Grazer Telefonnummer 0316-318848-99, per e-mail: office@naturparke.at oder auf der Homepage www.naturparke.at.

Und nicht zu vergessen: noch bis zum 26. Oktober (vielleicht aber auch noch eine Woche länger) hat die Steirische Landesausstellung 2003 "Mythos Pferd - Zauber der Lipizzaner" in Piber (A2 bis Abfahrt Mooskirchen, B70 über Köflach nach Piber) geöffnet. Sie wissen ja, das ist die Ausstellung mit dem tollen Katalog und dem tollen Beitrag vom Wolfgang Stock darin. Auskünfte: Tel.: 03144-71666 oder auf der Homepage www.mythospferd.com.

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