Freizeitrecht-Newsletter Nr. 6, 12/2003

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 6, 12/2003

1. Wichtige Veranstaltung zur Wegefreiheit
2. Zur Erinnerung: Neues auf der Schipiste (FIS-Regeln 2003)
3. OGH: Zur Haftung beim Snowtubing
4. Freizeitrecht-Folder wieder lieferbar


1. WICHTIGE VERANSTALTUNG ZUR WEGEFREIHEIT
Das Symposium „Trendsportarten und Wegefreiheit“ am Freitag, 5. März 2004 (Resowi-Zentrum der Universität Graz) wird juristisch ergiebig, aber auch für Nichtjuristen verständlich sein.
Programm:
09.00 – 09.30 Uhr: Begrüßung
09.30 – 10.15 Uhr: Die geschichtliche Entwicklung der Wegefreiheit (Steppan)
10.15 – 10.45 Uhr: Pause
10.45 – 11.15 Uhr: Wandern, Klettern, Alpinbergsteigen (Hinteregger)
11.15 – 11.45 Uhr: Beschränkungen der Wegefreiheit durch Forst- und Jagdrecht (Stock)
11.45 – 12.15 Uhr: Mountainbiking (Reissner)
12.15 – 12.45 Uhr: Diskussion
12.45 – 14.00 Uhr: Mittagspause
14.00 – 14.30 Uhr: Wegenutzung und Wegeerhaltung (Merli)
14.30 – 15.00 Uhr: Canyoning, Paddeln, Kanu und Floßfahren (Hattenberger)
15.00 – 15.30 Uhr: Diskussion
15.30 – 16.00 Uhr: Pause
16.00 – 16.30 Uhr: Hängegleiten und Paragleiten, Segelfliegen und Ballonfahren (Kleewein)
16.30 – 17.00 Uhr: Diskussion
Ab 18.00 Uhr: Abendprogramm

Anmeldung (Angabe von: Name, Adresse, Tel.-Nr., email [falls vorhanden]):
email: zivilrecht@uni-graz.at
Fax: +43/(0)316/380-9425
Tel: +43/(0)316/380-6591 oder 3320
Kontaktadresse:
Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht, Universitätsstraße 15/D4, 8010 Graz
Tagungsbeitrag:: € 35,- (Die Einzahlung des Teilnehmerbeitrages, welche Voraussetzung für die Teilnahme ist, wird voraussichtlich ab Mitte Jänner 2004 möglich sein).
Es sollte bei der Anmeldung auch bekannt gegeben werden, ob eine Teilnahmebestätigung erbeten wird.


2. ZUR ERINNERUNG: NEUES AUF DER SCHIPISTE (FIS-REGELN 2003)

Die FIS-Regeln sind keine Rechtsnormen, gelten aber in der Rechtsprechung als verbindliche Sorgfaltsgrundsätze bei der Ausübung des alpinen Schisports (es gibt auch FIS-Regeln für Langläufer). Beim FIS-Kongress 2002 wurde die Regel 5 – eine Vorrangsonderregel - abgeändert. Nach den allgemeinen Regeln muss der von oben kommende Fahrer seine Fahrweise an den vor ihm fahrenden Skifahrer anpassen, sodass er ihn nicht gefährdet. Das bedeutet etwa, einen ausreichenden Abstand beim Überholen einzuhalten. Die Regel 5 beinhaltete eine Ausnahme, wenn jemand in eine Piste einfährt oder nach einem Halt wieder anfährt. In diesem Fall ist es notwendig sich zu versichern, dass man auch einen von oben kommenden Fahrer nicht gefährdet. Die Regel wurde nun erweitert um die Fälle, bei denen man sich (aus welchem Grund auch immer) hangaufwärts bewegt. Die neue Regel kann aber nicht nur für Snowboard- und Carvingfans relevant werden. Sie findet auch Anwendung, wenn etwa zum Abkürzen des Wegs zur Liftstation ein kurzer Gegenhang im Schuss noch mitgenommen wird.


3. OGH: ZUR HAFTUNG BEIM SNOWTUBING

Bei einem Snowtubing-Rennen (Begleitprogramm zu einem Fortbildungsseminar) wurden zwei Personen schwer verletzt, weil sie in der Hangmitte zu Sturz gekommen sind und der nachfolgende Schlauch auf sie geprallt ist. Die Steigung betrug im oberen Bereich der Piste 15 bis 25 Grad, im unteren Bereich durchschnittlich 10 bis 12 Grad. Es war dunkel. Der Hang wurde zwar von unten mit einem Scheinwerfer beleuchtet, die in den Schläuchen sitzenden Teilnehmer konnten ihn aber nicht einsehen. Der Wettkampf fand am ersten Seminarabend statt. Die Anreise der Teilnehmer war für den Nachmittag vorgesehen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die im oberen Teil erhebliche Hangneigung den Teilnehmern nicht bekannt war. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab den Klägern teilweise Recht. Der OGH entschied am 21. Oktober 2003: Unter den hier vorliegenden Verhältnissen hätte der Veranstalter die von den Klägern gewählte Variante (nacheinander in frei gewählten Startintervallen abzufahren) nicht zulassen dürfen. Angesichts der bereits herrschenden Dunkelheit, des unbekannten Hangverlaufs und seiner den Teilnehmern gleichfalls unbekannten und im oberen Teil beachtlichen Neigung hätte er präzise Anweisungen zum Ablauf geben müssen. Wenn eine Verletzung auf unterbliebene oder mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen ist, kann sich ein Veranstalter durch Freizeichnung nicht befreien (auch nicht von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit)! Allerdings trifft die Kläger ein Mitverschulden: Das Risiko, durch Sturz und/oder durch in zu geringem Abstand nachfolgende Reifen verletzt zu werden, musste ihnen auch ohne besondere Aufklärung bewusst gewesen sein. Sie haben dieses Risiko ohne Notwendigkeit in Kauf genommen. Das Mitverschulden wurde vom OGH gleich groß wie die Sorgfaltspflichtverletzung des Veranstalters bewertet. Ergebnis: Verschuldensteilung 1:1.
(Auf Wunsch sende ich das Urteil im Volltext gerne zu.)


4. FREIZEITRECHT-FOLDER WIEDER LIEFERBAR

Bei einigen meiner Seminare im Herbst wurde ich um weitere Exemplare der Beschreibung des Büros für Freizeitrecht gebeten. Die Folder waren nur leider schon knapp. Jetzt gibt es sie wieder (mit neuer Adresse). Wer sie zur Weiterleitung an Mitglieder, Partnereinrichtungen usw. brauchen würde, ich sende gerne postwendend (was immer das in Zeiten wie diesen bedeuten mag) jede gewünschte Anzahl zu.

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