Freizeitrecht-Newsletter Nr. 7, 02/2004

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 7, 02/2004

1. Neue Literatur
2. Zur Erinnerung: Symposium "Trendsportarten und Wegefreiheit": 5. März!
3. Vorsicht bei Tierbeobachtungsexkursionen: neues OGH-Urteil
4. Schwerpunkt: Wellness-Recht


1.NEUE LITERATUR

Interessante neue Bücher zum Forstrecht, Wasserrecht, Medizinrecht und Wegerecht sind seit kurzer Zeit am Markt:

Das Buch von Franz Jäger "Forstrecht" (Verlag Österreich, Wien 2003, 770 Seiten, EUR 69,-) ist eine kommentierte Ausgabe forstrechtlicher Gesetze und Verordnungen. Freizeitrechtlich besonders interessant sind die §§ 33 bis 36 (Benützung des Waldes zu Erholungszwecken) sowie die Forstliche Kennzeichnungsverordnung. Das Buch stellt derzeit die einzige kommentierte Forstgesetzausgabe dar, die die große Forstrechtsnovelle 2002 eingearbeitet hat.

Im Buch "Wasserrechtsgesetz" von Oberleitner (Verlag Manz, Wien 2004, 586 Seiten, EUR 108,-) ist die WRG-Novelle 2003, die die EU-Wasser-Rahmenrichtlinie umgesetzt hat, bereits eingearbeitet. Mit 22.12.2003 sind die umfangreichen Änderungen in Kraft getreten:
- Festlegung von Umweltzielen für einen guten Zustand der Gewässer samt Verschlechterungsverbot
- Maßnahmenprogramme und Überwachungssysteme
- Öffentlichkeitsbeteiligung im Planungsprozess
Freizeitrechtlich besonders interessant sind und bleiben natürlich die §§ 1, 5 und 8, bei denen es u. a. um die Erholungsnutzung von Gewässern geht.

Das "Handbuch Medizinrecht für die Praxis" von Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer (Verlag Manz, Wien 2003, Grundlieferung: EUR 145,-) ist ein Loseblattwerk, das umfassend über Rechte und Pflichten medizinischer Berufe informiert. Da die Bereiche Freizeit, Fitness, Wellness und Gesundheit immer stärker zusammenwachsen (siehe auch Pkt. 4. in diesem Newsletter) ergeben sich hier äußerst interessante bereichsübergreifende Rechtsfragen, z.B. im Haftungsrecht.

Das Buch „Benutzbarkeit von Wanderwegen für die Allgemeinheit“ von Gudrun Trauner (Kommunale Forschung in Österreich, IKW-Schriftenreihe, Band Nr. 110, Linz 2003, Bezug: Magistrat Linz, Pfarrgasse 7, 4041 Linz, E-Mail: sabine.prieler@mag.linz.at, 220 Seiten, EUR 15.-; inklusive Versand: EUR 20,-) gibt eine sehr umfassende, wissenschaftlich fundierte Übersicht über die Probleme im Zusammenhang mit Wanderwegen. Mit einem kleinen Wermutstropfen: Die landesrechtliche Darstellung ist auf die Rechtslage in Oberösterreich beschränkt.


2. ZUR ERINNERUNG: SYMPOSIUM "TRENDSPORTARTEN UND WEGEFREIHEIT": 5. MÄRZ

Sollten Sie sich noch nicht zur Teilnahme am Symposium „Trendsportarten und Wegefreiheit“ am Freitag, 5. März 2004, im Resowi-Zentrum der Universität Graz, Hörsaal 15.03, Universitätsstraße 15/CE entschlossen haben, kann ich Ihnen noch ein kurzfristiges Angebot machen: Ich habe für das Büro für Freizeitrecht noch einige Plätze zur Verfügung. Sie können einen solchen Platz bei mir per E-Mail (wolfgang.stock@gmx.at) unverbindlich reservieren und zahlen den Tagungsbeitrag (EUR 35,-- inklusive Buffet und Pausengetränke) erst direkt an der Tageskasse.
Zur Erinnerung nochmals das Programm:
09.00 – 09.30 Uhr: Begrüßung
09.30 – 10.15 Uhr: Die geschichtliche Entwicklung der Wegefreiheit (Steppan)
10.15 – 10.45 Uhr: Pause
10.45 – 11.15 Uhr: Wandern, Klettern, Alpinbergsteigen (Hinteregger)
11.15 – 11.45 Uhr: Beschränkungen der Wegefreiheit durch Forst- und Jagdrecht (Stock)
11.45 – 12.15 Uhr: Mountainbiking (Reissner)
12.15 – 12.45 Uhr: Diskussion
12.45 – 14.00 Uhr: Mittagspause
14.00 – 14.30 Uhr: Wegenutzung und Wegeerhaltung (Merli)
14.30 – 15.00 Uhr: Canyoning, Paddeln, Kanu und Floßfahren (Hattenberger)
15.00 – 15.30 Uhr: Diskussion
15.30 – 16.00 Uhr: Pause
16.00 – 16.30 Uhr: Hängegleiten und Paragleiten, Segelfliegen und Ballonfahren (Kleewein)
16.30 – 17.00 Uhr: Diskussion
17.00 – 18.00 Uhr: Buffet
Ab 18.00 Uhr: Abendprogramm (Best of Mountainfilm Graz: Prämierte Filme des Internationalen Berg- & Abenteuer Filmfestivals Graz): EUR 10,--
Ca. 20.00: Ende


3.VORSICHT BEI TIERBEOBACHTUNGSEXKURSIONEN: NEUES OGH-URTEIL

Ein für Berg-, Wander-, Naturparkführer u. a. beunruhigendes Urteil fällte der Oberste Gerichtshof am 10.11.2003 (Geschäftszahl: 7 Ob 251/03t): Ein Wildbiologe in Tirol wurde verurteilt, weil er Dachsbeobachtungsexkursionen zur Nachtzeit durchgeführt und damit eine vorsätzliche Beunruhigung des Wildes verursacht hatte. Das Innsbrucker Bezirksgericht gab einer Unterlassungsklage des Jagdpächters statt, das Landesgericht in Innsbruck hob das Urteil in 2. Instanz auf. Der OGH entschied in letzter Instanz, dass ein Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 372 bis 374 ABGB zulässig sei, weil dem Jagdausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes der Jagdschutz obliege und er zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt sei. Daher könne er nicht nur Strafanzeige bei der Jagdbehörde erstatten, sondern diese Tierbeobachtungen auch zivilrechtlich verbieten.

Fazit: Das Urteil ist nicht unumstritten. Reine jagdpolizeiliche Befugnisse (Eingriffe in fremdes Jagdrecht oder Grundeigentum wurden bei der gerichtlichen Beweiserhebung nicht festgestellt) mit zivilrechtlichen Klagen durchsetzen zu können, scheint mir zumindest diskussionswürdig. Es stellt auch für alle geführten Freizeitaktivitäten wie Schneeschuhwandern oder Mountainbiketouren bei der oft hohen Wilddichte eine kaum vorhersehbare juristische Gefahr dar. Bestimmungen über die vorsätzliche Wildbeunruhigung finden sich auch in den Jagdgesetzen anderer Bundesländer. Das sind im Grunde sinnvolle und sachgerechte Schutznormen für die Tiere, die in der Praxis bisher kaum Probleme aufgeworfen haben. Als Grundlage für Zivilrechtsprozesse gegen Freizeitnutzer mit zum Teil gar nicht so geringen Streitwerten (im gegenständlichen Fall: EUR 4.360,--) stellen sie aber beachtlichen juristischen Sprengstoff dar. Zu Recht wurde bereits kritisch gefragt: Ist das das Ende für Naturerlebnisführungen in Österreich?

Vielleicht sollte man über dieses Thema eine breite öffentliche Diskussion eröffnen. Wer sich für das Urteil näher interessiert, kann die Volltextversion bei mir (wolfgang.stock@gmx.at) gerne kostenlos beziehen.


4. NEUER SCHWERPUNKT: WELLNESSRECHT

Mit dem Sommersemester 2004 übernehme ich erstmals einen Lehrauftrag an der Fachhochschule Joanneum im Rahmen des Studienganges "Gesundheitsmanagement im Tourismus" in Bad Gleichenberg. Die Lehrveranstaltung wird "Recht in Gesundheit, Wirtschaft und Tourismus" heißen und drei Semesterwochenstunden umfassen. Damit im Zusammenhang wird bei mir eine stärkere Beschäftigung mit dem Wellnessrecht stehen. Wer sich darunter so gar nichts vorstellen kann, möge einen Blick auf meine Homepage (www.freizeitrecht.at) werfen und das Kapitel "Gesundheitstourismus- und Wellnessrecht" anklicken.

Mit herzlichen Grüßen
Wolfgang Stock

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