Freizeitrecht-Newsletter Nr. 10, 04/2005

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 10, 04/2005

1. Buch „Trendsportarten und Wegefreiheit“ erschienen
2. Vorschau: Symposium „Sport und Haftung“ in Graz
3. Neues aus dem Landesrecht: OÖ und Tirol
4. Newsletter erhalten?


1. BUCH „TRENDSPORTARTEN UND WEGEFREIHEIT“ ERSCHIENEN

Die Vorträge des Symposiums „Trendsportarten und Wegefreiheit“ vom 5. März 2004 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz sind nun als Buch erhältlich: Hinteregger (Hg.), Trendsportarten und Wegefreiheit, Verlag Österreich, Wien 2005. Es bildet Band 1 der neu geschaffenen Reihe „Schriften zum Sportrecht“, hg. von Monika Hinteregger und Gert-Peter Reissner. Das 237 Seiten umfassende Werk ist meines Erachtens die derzeit qualifizierteste Bearbeitung der Rechtsfragen von outdoor-Freizeit in Österreich.
Bestellmöglichkeit:
Verlag Österreich GmbH, Kandlgasse 21, 1070 Wien, Tel.: 01-61077-315, Fax: 01-61077-589, e-mail: order@verlagoesterreich.at, www.verlagoesterreich.at
Preis: EUR 34,80


2. VORSCHAU: SYMPOSIUM „SPORT UND HAFTUNG“ IN GRAZ

Am Freitag, 10. Juni findet an der Universität Graz, Resowi-Zentrum das Symposium 2005 zum Thema „Sport und Haftung“ statt. Im Mittelpunkt werden diesmal Vorträge über Haftungsfragen bei der Sportausübung und der Durchführung von Veranstaltungen stehen. Der Freizeitrecht-Newsletter wird darüber noch zeitgerecht informieren.


3. NEUES AUS DEM LANDESRECHT: OÖ UND TIROL

Neuer Naturpark „Obst-Hügel-Land“ in Oberösterreich:
Mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung Nr. 26/2005 (LGBl vom 31. März 2005) wurde das „Obst-Hügel-Land“ in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P. (politischer Bezirk Eferding) als Naturpark festgestellt.
Rechtsgrundlage: § 11 OÖ Natur- und LandschaftsschutzG 2001 (LGBl 2001/129, zuletzt novelliert LGBl 2004/24)

Tirol: Naturschutzgesetz wiederverlautbart:
Mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 12. April 2005 (LGBl 2005/26 vom 19. April 2005) wurde das Tiroler Naturschutzgesetz wiederverlautbart. Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift wird als „Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005“ bezeichnet.
Rechtsgrundlage: Art 41 der Tiroler Landesordnung 1989 (LGBl 1988/61)


4. NEWSLETTER ERHALTEN?

In letzter Zeit hatte ich Probleme mit meiner Newsletter-Verteiler-Datenbank. Ich wäre daher sehr dankbar für eine Rückmeldung, ob dieser Newsletter angekommen ist. Besondere Entzückungsmeldungen, andere euphorische Äußerungen oder beste Wünsche für den weiteren Bestand des Newsletters erübrigen sich aber. Es würde die in Bürokratenkreisen berüchtigte „Leermeldung“ genügen.

Mit herzlichen Grüßen
Wolfgang Stock

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