Freizeitrecht-Newsletter Nr. 15, 09/2006

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 15, 09/2006

1. Das ultimative Freizeitrechtsbuch ist da!
2. Wegefreiheit in Jagdsperrgebieten
3. Neue Rechtsvorschriften für Paragleiter und Hängegleiter


1. DAS ULTIMATIVE FREIZEITRECHTSBUCH IST DA!
Nachdem mein Buch „ABC des Freizeitrechts“ schon lange vergriffen war, wurde ich immer wieder auf eine Neuauflage angesprochen. Nun ist es so weit: neu, anders und kompletter! Gemeinsam mit der Kollegin Hildegard Ressler, Juristin im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 12b, Tourismus, Rechtsangelegenheiten und Projektentwicklung, habe ich das Buch „Tourismus – Freizeit – Sport. Meine Verantwortung & meine Rechte“ verfasst. Die Aktivitäten sind nicht mehr alphabetisch, sondern nach Umweltmedien (Land, Wasser, Luft) gegliedert. Weiterführende Literatur zu jedem Kapitel, ein eigener Beitrag über Haftungs- und Versicherungsfragen und ein Glossar über häufig verwendete juristische Fachbegriffe runden das Thema ab. Ab Dezember erhältlich in der sprichwörtlich gut sortierten Buchhandlung; ab sofort aber schon in der Buchhandlungs-GesmbH „Bücherquelle“, office@buecherquelle.at, Tel.: 0316-821636-112, um EUR 9,95,–.

2. WEGEFREIHEIT IN JAGDSPERRGEBIETEN
Von verschiedenster Seite wurde in den letzten Jahren die behördliche Praxis kritisiert, dass in den Jagdsperrkennzeichnungsverordnungen nicht vorgeschrieben war, dass bei gesperrten Gebieten mit bloßem Wegegebot auch die freie Begehbarkeit der Wege gekennzeichnet werden muss. (So auch die Kritik von mir in meinem Beitrag „Beschränkungen der Wegefreiheit durch Forst- und Jagdrecht“ in Hinteregger (Hg.), Trendsportarten und Wegefreiheit (2005), Seite 95) Das hat zur Folge, dass durch diese irreführende Beschilderung viele der Meinung sind, dass auch Wege gesperrt sind. Nun tut sich in dieser Angelegenheit zunehmend etwas: Jüngst wurde in Kärnten die Durchführungsverordnung zum Kärntner Jagdgesetz neu erlassen (LGBl Nr. 32/2006). § 12 dieser Verordnung bestimmt, dass zur Kennzeichnung von jagdlichen Sperrgebieten Tafeln gemäß der Anlage 15 zu verwenden sind. In dieser Anlage 15 ist die seit dem Jahr 1991 gültige Kennzeichnungstafel beschrieben. Neu ist folgender Zusatztext: „Eine unter diese Tafel anzubringende rechteckige Zusatztafel von mindestens 40 cm Länge und 20 cm Breite hat in schwarzer Aufschrift die Worte „Die Sperre gilt nur abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen“ zu enthalten.“ Damit ist in Kärnten endlich das was im Gesetz steht auch vor Ort verwirklicht. Wer sich’s im Detail anschauen möchte, findet auf www.ris.bka.gv.at/lgbl-kaernten die ganze Verordnung. Auch in der Steiermark ist laut Landesagrarrechtsabteilung eine ähnliche Verordnung in Ausarbeitung.

3. NEUE RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR PARAGLEITER UND HÄNGEGLEITER
Eine Novellierung des Luftfahrtgesetzes (LFG) durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 (BGBl I 2006/88), die mit 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, brachte auch Änderungen bei Unfällen mit Paragleitern und Hängegleitern. Neu gefasst wurden insbesondere die §§ 151 Abs 2 (Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen) und 156 Abs 3 (Haftung aus dem Beförderungsvertrag).
Was noch wichtig ist: Wer als Außenstehender durch ein abgestürztes Luftfahrzeug (Paragleiter und Hängegleiter sind auch Luftfahrzeuge im Sinne des LFG) geschädigt wurde, verliert gemäß § 155 LFG seine Ersatzansprüche, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Halters Kenntnis erlangte, diesem den Unfall anzeigt. Ausnahmen: Wenn die Anzeige zufolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Halter innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat. Für „Fluggäste“ (z.B. Tandemschüler) gilt diese Einschränkung aber nicht.

Gratuliere! Wer das alles bis hierher gelesen hat, verdient schon den „Großen Juristendeutsch-Lesepreis“. Nur weiter so! Es winkt ein sonniges Plätzchen im Juristenhimmel.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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