Freizeitrecht-Newsletter Nr. 17, 06/2007

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 17, 06/2007

1. Aus der Gesetzgebung: Biosphärenparks in Kärnten
2. Aus der Gerichtswelt: Jagdpächter gegen Tagesmütter
3. Freizeitberufsrecht: Vorarlberger Schischulgesetz zum Teil verfassungswidrig


1. AUS DER GESETZGEBUNG: BIOSPHÄRENPARKS IN KÄRNTEN


Kärnten hat mit dem Landesgesetzblatt Nr. 25/2007 sein Nationalparkgesetz umbenannt. Es heißt nun „Gesetz über die Errichtung von Nationalparks und Biosphärenparks (Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG)“. Den Biosphärenparks ist ein eigenes Hauptstück (Nr. 2) mit den §§ 19 bis 30 gewidmet. Nach Niederösterreich, Vorarlberg und Wien ist es nun soweit ersichtlich das vierte Bundesland, das Biosphärenparks gesetzlich geregelt hat. Die Kärntner Neuerungen sind mit 1. Juni 2007 in Kraft getreten.


2. AUS DER GERICHTSWELT: JAGDPÄCHTER GEGEN TAGESMÜTTER

Beim Landesgericht St. Pölten ist derzeit eine Unterlassungsklage mehrerer Jagdpächter gegen drei Caritas-Tagesmütter anhängig. Ihr „Delikt“: Sie sind mit ihren vier eigenen und vier ihnen anvertrauten Kindern im Alter von 2,5 bis 7 Jahren auf eine Waldwiese gegangen, um diesen dort den natürlichen Lebensraum durch Spielen, Klettern, Laufen, Rutschen, Rollen, Beobachten und Entdecken nahe zu bringen. Interessant ist dabei, dass dies mit den Grundstückseigentümern abgesprochen wurde und sogar ein diesbezüglicher Nutzungsvertrag existiert. Die Klage wurde am 28. Februar 2007 von den Jagdausübungsberechtigten dieser Liegenschaft, die angeblich 0,5 Promille der Gesamtjagdfläche einnimmt, eingebracht (Streitwert: EUR 15.000,--) und stützt sich auf Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes („Beunruhigung des Wildes“) und das Jagdrecht als privatrechtliches Aneignungsrecht. In der Klagebeantwortung, die am 13. April 2007 erfolgte, wurde die Klagsabweisung beantragt. Über den weiteren Verlauf dieses Prozesses werde ich im nächsten Freizeitrecht-Newsletter informieren. Auf Anfrage sende ich gerne auch nähere Informationen zu.


3. FREIZEITBERUFSRECHT: VORARLBERGER SCHISCHULGESETZ ZUM TEIL VERFASSUNGSWIDRIG

Auch im künftigen Freizeitberufsrecht (Stichwort: Natur- und Landschaftsführer und andere neue Freizeitberufe) wird darauf zu achten sein, dass den Berufsausübenden keine übertriebenen gesetzlichen Lasten auferlegt werden. Der Verfassungsgerichtshof führt nämlich seine strenge Judikatur zur Erwerbsausübungsfreiheit fort. Jüngstes Beispiel: Mit dem Erkenntnis vom 16. März 2007, G40/06, hat der VfGH § 11 Abs 4 des Vorarlberger Schischulgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. § 11 Abs 4 Vbg. SchischulG ordnete an, dass im Zeitraum zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern (sofern die Schneelage es zulässt) in Schischulen grundsätzlich Gruppenunterricht im klassischen alpinen Schilauf in drei Leistungsklassen, Gruppenunterricht im Snowboardfahren und Gruppenunterricht für Kinder im klassischen alpinen Schilauf und im Snowboardfahren anzubieten ist. Das Höchstgericht sah darin einen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit. Der VfGH wörtlich: „Die bekämpfte Bestimmung … greift insofern in die durch Art 6 StGG gewährleistete Grundrechtsposition ein, als unabhängig von der konkreten Nachfrage bestimmte Leistungen angeboten werden müssen. Damit wird die unternehmerische Dispositionsfreiheit der Schischulbetreiber eingeschränkt.“

Soweit für heute der Rundblick auf die freizeitrechtlichen Neuerungen. Möge er niemandem den Appetit verschlagen, die Urlaubs(vor)freude verderben oder sonstige Unbill bereiten.
Das wünscht sich
Wolfgang Stock

Kommentare