Freizeitrecht-Newsletter Nr. 18, 10/2007

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 18, 10/2007

1. Jagdpächter gegen Tagesmütter: Außergerichtliche Einigung
2. Freizeitangebote: Expansion durch Kooperation erhöht Haftungsrisiko
3. Tirol: Recht der Naturhöhlenführer neu geregelt
4. Neue Publikation von Wolfgang Stock: Haltestellenrecht
5. Neu: Kennzeichentafel für Fahrradträger


1. JAGDPÄCHTER GEGEN TAGESMÜTTER: AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG
Wie im letzten Newsletter mitgeteilt wurde in Niederösterreich eine Unterlassungsklage von Jagdpächtern gegen einen „Waldkindergarten“ eingebracht. Sie befürchteten, dass die Ruhe des Wildes durch die täglichen Besuche der Kinder gestört würde. Nun konnte der Streit beigelegt werden, da ein anderes geeignetes Grundstück zur Verfügung steht. Herzlichen Glückwunsch den betroffenen Tagesmüttern! Eine gerichtliche (oder gesetzliche) Klärung über die Reichweite der Erholungsnutzung des Waldes steht aber weiterhin aus…

2. FREIZEITANGEBOTE: EXPANSION DURCH KOOPERATION ERHÖHT HAFTUNGSRISIKO
Freizeitanbieter, die ihren Kunden auch die Benutzung von Angeboten von Partnerunternehmen ermöglichen, haften auch für deren Angebote. Dies hat der OGH jüngst (4 Ob 251/06z, 16.2.2007) wieder bestätigt: Ein Unternehmer haftet für die Pistensicherung in einem gesamten Skigebiet, wenn seine Skipässe auch zur Benützung der Lifte und Pisten anderer Unternehmer des Gebietes berechtigen. Meines Erachtens sollte dies niemanden vor einer sinnvollen arbeitsteiligen Kooperation abhalten. In Einzelfällen sollte aber überlegt werden, ob nicht Direktverträge zwischen Kunde und Kooperationspartner sinnvoller wären und man selbst nur die entsprechenden Informationen liefert. Zu diesem Thema biete ich auch Vorträge und Fortbildungsseminare für Freizeitanbieter an.

3. TIROL: RECHT DER NATURHÖHLENFÜHRER NEU GEREGELT
Durch eine Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (LGBl 57/2007) wurde das Recht der Naturhöhlenführer neu geregelt. Die neuen Bestimmungen sind seit 5. September 2007 in Kraft.

4. NEUE PUBLIKATION VON WOLFGANG STOCK: HALTESTELLENRECHT
In der jüngsten Ausgabe der „Zeitschrift für Verkehrsrecht“ (Heft 09/2007) ist mein Artikel über das Haltestellenrecht erschienen.
Sie fragen sich z.B. Folgendes:
- Als Tourismusstelle: Ich hätte gerne eine Bus-Haltestelle direkt beim Zugang zur Sehenswürdigkeit X. Wer ist dafür eigentlich zuständig: Der Busunternehmer? Die Gemeinde?
- Als Autofahrer/in: Darf mich der Bus bei der Ausfahrt aus der Haltestelle wirklich abdrängen?
- Als Bus-Fahrgast: Was kann ich tun, wenn der Bus an der Haltestelle vorbeifährt ohne stehen zu bleiben und mich mitzunehmen?
Antworten auf all diese Fragen und mehr finden Sie in diesem Zeitschriftenartikel. Anzufordern beim Manz-Verlag, www.manz.at, (verlag@manz.at).

5. NEU: KENNZEICHENTAFEL FÜR FAHRRADTRÄGER
Wer es schade findet, dass heuer die Radfahrsaison (fast) schon zu Ende ist, könnte den darüber entstandenen Ärger in konstruktive Bahnen für nächstes Jahr lenken: Seit der 28. Novelle (BGBl I 2007/57) zum Kraftfahrgesetz (in Kraft seit 1. August 2007) gibt es die Möglichkeit der Ausgabe einer dritten Kennzeichentafel für Fahrradträger auf der Anhängekupplung. Das ist aus folgenden Gründen praktisch: Wird die hintere Kennzeichentafel nämlich durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so müsste sonst diese Kennzeichentafel abgeschraubt und auf dem Fahrradträger angebracht werden.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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