Freizeitrecht-Newsletter Nr. 24, 09/2009

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 24, 09/2009

1. NEUER TERMIN: Freizeitrechtssymposium am 6. Oktober in Abtenau!
2. Judikatur: Sommernutzung einer Skiabfahrtstrasse als Mountainbikestrecke?


NEUER TERMIN: FREIZEITRECHTSSYMPOSIUM AM 6. OKTOBER IN ABTENAU!

Ursprünglich war geplant, dass wir (Büro für Freizeitrecht, Wirtschaftskammer Salzburg und Outdoor-Consulting-Team) im Herbst 2009 zwei Symposien veranstalten. Wir haben die beiden Termine nun zu einem einzigen zusammengelegt:
Tag: Dienstag, 6. Oktober 2009
Zeit: 13 bis 17 Uhr
Ort: Abtenau im Lammertal, David Zwilling Resort, Waldhof 64
Thema: Haftung bei Freizeitveranstaltungen
Referenten: Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger (Universität Graz), Dr. Wolfgang Seider (Amt der Salzburger Landesregierung), Hofrat Dr. Matthias Neumayr (Oberster Gerichtshof) und Gerhard Klein (OÖ Versicherung AG).
Kosten: EUR 65,00 (inkl. Getränke und kleinem Imbiss)
Anmeldung: bis Dienstag, 29. September an
Wirtschaftskammer Salzburg
Fachgruppe der Freizeitbetriebe
Julius-Raab-Platz 1
5027 Salzburg
Fax 0662/8888-960370, E-Mail: aalthajm@wks.at

Detailinformationen finden sich in der Anlage.


JUDIKATUR: SOMMERNUTZUNG EINER SKIABFAHRTSTRASSE ALS MOUNTAINBIKE-STRECKE?

Der Sachverhalt: Es besteht eine vertragliche Dienstbarkeit (Skiabfahrtsrecht) zu Gunsten einer Liftgesellschaft. Diese schließt mit einem Mountainbikeverein Vereinbarungen über die Benützung des Lifts durch die Radfahrer samt Rädern ab, nicht aber für eine Abfahrtsroute. Der Kläger (Grundeigentümer) begehrt die Verpflichtung der Beklagten (Liftgesellschaft), es zu unterlassen, auf seinem Grundstück durch Dritte Mountainbikerennen veranstalten zu lassen.
Rechtsfrage: Stellt die Nutzung einer Skiabfahrt als Mountainbikestrecke im Sommer eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar?
Gerichts-Entscheidungen: Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit verneinte. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Es nahm eine unzulässige Ausweitung der Servitut der Skiabfahrt an. Der OGH entschied in diesem Sinn: Überschreitet eine Sommernutzung der Abfahrtstrassen durch Mountainbike Downhill Rennen die ursprünglichen Schranken sowohl der Servitut der Skiiabfahrt als auch jene eines allenfalls mit der ganzjährigen Nutzung der Liftanlage verbundenen Gehrechts und führt dies zu einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Gutes, liegt darin eine gemäß § 484 ABGB unzulässige Ausweitung der Servitut. Dagegen kann sich der Grundstückseigentümer mittels Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB zur Wehr setzen (OGH 29.04.2009, 7Ob241/08d).
Das Urteil im vollen Wortlaut sende ich auf Wunsch gerne zu.

Es würde mich freuen, wenn wir uns am 6. Oktober in Abtenau sehen könnten.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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