Freizeitrecht-Newsletter Nr. 26, 11/2009

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 26, 11/2009

1. Ergebnisse des Freizeitrecht-Symposiums in Abtenau
2. Grundrecht auf Betreten der Natur – Die Diskussion ist eröffnet
3. Neue VwGH-Judikatur zur Vermietung von Ferienwohnungen
4. Freizeitrecht-Spezialinformationen


1. ERGEBNISSE DES FREIZEITRECHT-SYMPOSIUMS IN ABTENAU

Das von der Wirtschaftskammer Salzburg und dem Büro für Freizeitrecht veranstaltete Symposium „Haftung bei Freizeitveranstaltungen“ mündete in folgende Forderungen:
- Vereinheitlichung der bundesländerweise verschiedenen Veranstaltungsgesetze (Anbieter von Freizeitveranstaltungen sind oft in mehreren Bundesländern tätig! Kunden sollen überall die gleiche Qualität und den gleichen Schutz genießen!),
- Präventive Maßnahmen zur Schadensvermeidung (einheitliche Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen für Trainer und Guides),
- Einheitliche Mindeststandards für Sicherheitszertifikate.
Für ein Vorwärtskommen auf diesen Gebieten soll eine eigene Arbeitsgruppe eingerichtet werden.
Kontaktadresse:
Fachgruppengeschäftsführerin Mag. Nina Rauchenschwandtner
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Salzburg
Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg
T: 0662/8888-243
F: 0662/8888-960-243
E: nrauchenschwandtner@wks.at
W: http://wko.at/sbg


2. GRUNDRECHT AUF BETRETEN DER NATUR – DIE DISKUSSION IST ERÖFFNET

In Bayern seit langer Zeit unangefochten in Geltung, in Österreich in Überlegung: ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) auf Betreten der Natur. Der Innsbrucker Jurist Sebastian Schmid hat heuer dazu in der Zeitschrift „Journal für Rechtspolitik“ 17, 37-45 (2009) (Bestellung beim Springer-Verlag: www.springer.com) einen Vorschlag gemacht. Als Diskussionsgrundlage hier Artikel 141 Abs. 3 der Bayrischen Verfassung: „Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.“
Über Vor- und Nachteile lohnt es sich meines Erachtens zu diskutieren – ich freue mich über jeden Beitrag dazu!


3. NEUE VWGH-JUDIKATUR ZUR VERMIETUNG VON FERIENWOHNUNGEN

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. 10.12.1997, 95/13/0115) ist Gebäudevermietung grundsätzlich Vermögensverwaltung und wird zur gewerblichen Tätigkeit erst dann, wenn die laufende Verwaltungsarbeit (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist. Als maßgebliches Unterscheidungskriterium hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung stets die Frage angesehen, ob, in welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes hinausgeht. Allerdings macht die durch jede Art von Vermietung bedingte, laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein die Betätigung noch nicht zu einer gewerblichen.

Zulässig sind typische Vermieter-Dienstleistungen (z.B. Bereitstellung von Tischtüchern, Bettwäsche und Handtüchern, von Geschirr, Besteck, Radio, Fernsehen, Computer und Telefon; Erhaltungsservice und Endreinigung durch den Vermieter). Eine darüber hinausgehende weitere Tätigkeit (Rezeptionsservice, Verpflegung der Gäste – und sei es auch nur in der Form eines Frühstücks – und tägliche Wartung der Zimmer) würde – abgesehen vom häuslichen Nebenerwerb – einen Gewerbebetrieb erfordern.

In der jüngsten Entscheidung dazu (24.6.2009, 2008/15/0060) betreffend die Vermietung von 8 Ferienwohnungen mit insgesamt 31 Betten kombiniert der VwGH beide Kriterien: Eine Ferienwohnungsvermietung, bei der keinerlei Verpflegung der Gäste und keine tägliche Wartung der Zimmer stattfindet, ist trotzdem ein Gewerbebetrieb, wenn die große Zahl von Wohnungen eine Tätigkeit bedingt, die über jene Tätigkeit, wie sie mit der bloßen Nutzungsüberlassung von Räumen üblicherweise verbunden ist, deutlich hinausgeht. Nach dieser Judikatur deutet die kurzfristige Abgabe von Ferienwohnungen auf eine gewerbliche Vermietung hin. Eine kurzfristige Vermietung mehrerer eingerichteter Ferienwohnungen erfordert laut VwGH nämlich in aller Regel eine Verwaltungsarbeit, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich übersteigt. Der Vermieter muss sich stets um neue Feriengäste umsehen und hat bei jedem Wechsel der Feriengäste darauf zu achten, dass sich die Wohnungen und ihre Einrichtung in einem weiterhin vermietbaren Zustand befinden, was neben der laufenden Kontrolle und Reinigungsarbeiten beim Mieterwechsel in erhöhtem Maße auch Nachschaffungen und Reparaturen bei der Wohnungseinrichtung bedingen wird.


4. FREIZEITRECHT-SPEZIALINFORMATIONEN

Der Freizeitrecht-Newsletter erscheint unregelmäßig – nämlich dann, wenn es News gibt. Der Erscheinungsmodus (4 bis 6 x im Jahr) wird weiterhin aufrecht bleiben (2008: 4, 2009: bisher 4). Um den Newsletter nicht zu überlasten beschränke ich die Informationen auf das Wesentlichste. Zu fast allen Themen verfüge ich aber über weitere Unterlagen. Um diese Spezialinformationen zu erhalten, gibt es ab sofort einen zusätzlichen Service, der wie immer kostenlos und völlig unverbindlich ist: Es genügt ein schlichtes Mail mit der Newsletter-Nummer und dem dort behandelten Thema und die Information kommt (meist als Dateianhang) in der Regel binnen 24 Stunden.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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