Freizeitrecht-Newsletter Nr. 28, 06/2010

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 28, 06/2010

1. Themenbereich „Tourismus/Wandern/Recht“
2. Freizeitberufsrecht: Sportlehrer
3. Gesetze suchen (und finden) in Österreich, Deutschland und der Schweiz


THEMENBEREICH „TOURISMUS/WANDERN/RECHT“

2010 ist erstmals ein Buch über den Wandertourismus (in Deutschland) erschienen: Dreyer/Menzel/Endreß: Wandertourismus. Kundengruppen, Destinationsmarketing, Gesundheitsaspekte, Oldenbourg-Verlag, München 2010. Bestellungen sind auf www.oldenbourg-wissenschaftsverlag.de möglich. Von juristischem Interesse sind vor allem die Kapitel über die Konflikte Wanderer-Mountainbiker (z.B. der Vorschlag einer Klingelpflicht für Mountainbiker) und die Grundlagen der Markierung (z.B. Markierungsduldungspflicht gegenüber berechtigten Organisationen).

Wanderführer sind durch die Landes-Berg- und Schiführergesetze zu einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Durch Verordnungen der Landesregierungen werden die Mindestversicherungssummen festgelegt. Jüngst hat dies die Kärntner Landesregierung neu verordnet (Kärntner LGBl 2010/24 vom 5. Mai 2010): Für Berg- und Schiführer 8 Mio Euro, für Schluchtenführer 7 Mio Euro und für Bergwanderführer 2 Mio Euro (§ 1 der Verordnung). Die neuen Sätze gelten ab 1. Juli 2010.

Für das Arbeitsjahr 2010/2011 bereite ich ein Projekt zum Wegemarkierungsrecht in Österreich vor. Interessierte Organisationen bitte ich um Kontaktaufnahme: wolfgang.stock@gmx.at


FREIZEITBERUFSRECHT: SPORTLEHRER

Immer restriktiver wird die Judikatur bei der Beschäftigung von Sportlehrern durch „Werkvertrag“. Im konkreten Fall ging es um eine Paragleitschule in Salzburg, die Fluglehrer beschäftigte.
Zunächst die Fakten: Im Rahmen einer jährlich stattfindenden Sitzung wurde zwischen der Schule und den Fluglehrern die Jahresplanung und Kurseinteilung bezüglich der Flugkursangebote besprochen. Bei dieser Gelegenheit wurde seitens der Fluglehrer verbindlich bekannt gegeben, zu welchen Terminen sie Kurse abhalten können. Die Ausbildung der Flugschüler ist nach einem festgelegten Lehrplan erfolgt. Der Ausbildungsstand der Flugschüler musste von den Fluglehrern auf einer Liste dokumentiert werden. Die Einsatzzeit ist hauptsächlich auf Wochenenden verteilt gewesen. Die Abrechnung mit den Flugschülern ist über das Büro der Flugschule erfolgt. Die gesamte Flugausrüstung für die Flugschüler ist bei den Grundkursen von der Flugschule zur Verfügung gestellt worden bzw. hat eine Leihausrüstung bei der Flugschule beantragt werden können. Der Übungshang war von der Flugschule gepachtet worden, von den Fluglehrern ist nur das eigene Fluggerät zur Verfügung gestellt worden. Eine Vertretung ist im Absagefall nur im Kollegenkreis möglich gewesen, wobei die Vertretung teilweise durch den Absagenden selbst bzw. teilweise durch die Flugschule gesucht worden ist. Wenn sich keine Vertretung gefunden hat, ist der Kurs ausgefallen. Die vorgeschriebenen Fortbildungskurse sind von den Fluglehrern auf eigene Kosten besucht worden. Die Entlohnung erfolgte pro Schüler und Tag, die Fluglehrer legten Honorarabrechnungen an die Flugschule. Die Kurszeiten wurden von der Flugschule vorgegeben und sind von den Fluglehrern einzuhalten gewesen.
Der VwGH (2006/08/0317 vom 22.10.2009) entschied: Hier liegt ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor! Aus den Entscheidungsgründen: Da als Vertreter nur Teammitglieder infrage kamen, lag kein generelles Vertretungsrecht vor, wie es Selbstständige haben. Außerdem lag die gesamte unternehmerische Struktur bei der Flugschule: Die Fluglehrer beschäftigten sich weder mit Werbung noch mit dem Abschluss von Verträgen.
Die vollständige Entscheidung ist auch im RIS (www.ris.bka.gv.at) unter Judikatur/Verwaltungsgerichtshof zu finden.


GESETZE SUCHEN (UND FINDEN) IN ÖSTERREICH, DEUTSCHLAND UND DER SCHWEIZ

Für alle, die so wahnsinnig sind, dass sie sich auf den Urlaub durch das Studium von Gesetzestexten vorbereiten, hier die deutschsprachigen Quellen:
Österreich: www.ris.bka.gv.at
Deutschland: www.gesetze-im-internet.de
Schweiz: www.admin.ch


Und was treibt der Freizeitrechtler auf Urlaub? Er beschäftigt sich mit den riesigen finnischen Wäldern (inkl. Forstrecht?), hält sich in einem orthodoxen Kloster in Karelien auf und badet in diversen Seen (mit Hilfe der Bäderhygiene-Richtlinie?).

Und nach dem Juli-Urlaub hat er wieder so richtig schön Zeit, sich mit Anfragen aller Art zu befassen.

Einen schönen Sommer und liebe Grüße
Wolfgang Stock

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