Freizeitrecht-Newsletter Nr. 32, 11/2011

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 32, 11/2011

1. Download: Referate der Tagung „Wald und Gesundheit“
2. Ökologie – Blei in der Natur: Neue Verordnung für die Jagd
3. Rechtsfragen des Geocaching
4. Obsttourismus – Plattform für Obstallmende
5. Fahrgastrechte und höhere Gewalt – Vorabentscheidungsersuchen
6. Büro für Freizeitrecht jetzt auch auf Google+


1. DOWNLOAD: REFERATE DER TAGUNG „WALD UND GESUNDHEIT“

Eine Reihe namhafter Institutionen (u. a. Lebensministerium, Land Niederösterreich, Universität für Bodenkultur, Landwirtschaftskammer Österreich und Niederösterreich, Land & Forstbetriebe Österreich, Fonds Gesundes Österreich, UNESCO, Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, Medizinische Universität Wien, VertreterInnen aus Pharmazie, Ärzte für eine gesunde Umwelt etc.) haben sich zum Ziel gesetzt, dem Thema "Wald und Gesundheit" in den nächsten Jahren verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen

Alle Referate der Tagung „Wald und Gesundheit“ vom 27. bis 29. Oktober 2011 in Reichenau an der Rax werden in etwa zwei Wochen online verfügbar sein. Darunter natürlich auch mein Referat zu den rechtlichen Aspekten. http://www.waldgesundheit.boku.ac.at

Ich werde mich weiter mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Walderlebnis- und Gesundheitsberufen beschäftigen.


2.ÖKOLOGIE – BLEI IN DER NATUR: NEUE VERORDNUNG FÜR DIE JAGD

Ein schönes Beispiel für das kompetenzrechtliche Gesichtspunkteprinzip (Bundesgesetzgeber darf aus der Sicht seiner Kompetenz auch landesrechtlich geregelte Lebenssachverhalte regeln und umgekehrt) ist folgende Neuerung:

Am 12. Oktober 2011 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit BGBl II 2011/331 eine Verordnung erlassen, deren Ziel es ist, Blei in der Umwelt zu reduzieren – durch ein Verbot der Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel. Vielleicht wundert sich jemand, dass es sich dabei um eine Bundesverordnung handelt, wo doch Jagdrecht Landessache ist. Die Verordnung ist aber auf Grund von § 17 Abs 1 des Chemikaliengesetzes erlassen worden. Diese Bestimmung ermöglicht ein Verbot gefährlicher Stoffe zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen.

Die Verordnung wird mit 1. Juli 2012 in Kraft treten. Von Bedeutung ist, dass das Verbot nicht auf die Jagd an Gewässern beschränkt ist, sondern generell bei der Jagd auf Wasservögel gilt. Die Jagd auf Haarraubwild, Hasen und Fasane ist vorerst allerdings noch ausgenommen.


3. RECHTSFRAGEN DES GEOCACHING

Im heurigen Sommer und Herbst sind drei Beiträge zu Rechtsfragen des Geocaching erschienen. Alle drei beleuchten auch die grundsätzliche Problematik im Spannungsfeld zwischen Eigentumsschutz und Naturnutzung.

Für die deutsche Rechtsordnung:
1) Louis/Meléndez/Steg, Zivilrechtliche Probleme des Geocaching in: Natur und Recht (Ausgabe 3308/2011), Seite 533 bis 539
Man kann den Artikel kaufen (EUR 29,50) und herunterladen:
http://www.pressekatalog.de/zivilrechtliche-probleme-geocaching_ARTID_10.1007-ab-s10357-011-2086-y.htm?CSS=995

2) Louis/Meléndez/Steg, Öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Probleme des Geocaching in: Natur und Recht (Ausgabe 3309/2011), Seite 619 bis 624
Man kann den Artikel kaufen (EUR 29,50) und herunterladen:
http://www.pressekatalog.de/oeffentlich-rechtliche-strafrechtliche-probleme-geocaching_ARTID_10.1007-ab-s10357-011-2131-x.htm?CSS=995

Für die österreichische Rechtsordnung:
3) Stock, Aktuelle freizeitrechtliche Probleme aus Sicht der Praxis in: Saria, Jahrbuch Tourismusrecht 11, Seite 113 bis 118.
Man kann das gesamte Jahrbuch kaufen (EUR 38,80) und beim Neuen Wissenschaftlichen Verlag bestellen:
http://www.nwv.at/doc/produkte/index.php?contpath=./details&tid=895&name=Recht&leitfarbe=FF6600
Hier das Gesamtinhaltsverzeichnis:
http://www.nwv.at/doc/img/pdf/9783708307923_iv.pdf

Mit der rasant steigenden Anzahl von Geocachern und gelegten Caches werden die damit verbundenen Konfliktpotenziale mit Grundstückseigentümern, anderen Nutzern und den Zielen des Naturschutzes zunehmend deutlich. Umgekehrt wird Geocaching aber auch als Chance betrachtet, weite Bevölkerungskreise, insbesondere Kinder und Jugendliche, mehr in Kontakt mit der Natur zu bringen.


4. OBSTTOURISMUS – PLATTFORM FÜR OBSTALLMENDE

Ein ebenfalls mehrdimensional zu sehendes Phänomen ist die Initiative www.mundraub.org, die sich zur Aufgabe gestellt hat, ungenutzte Obstbäume abzuernten. Die Ausgangssituation: jedes Jahr verdirbt eine große Menge Obst auf Bäumen entlang von öffentlichen Straßen, in verlassenen Gärten und auf Grundstücken von Menschen, die keine Zeit für die Obsternte haben. Die Plattform für Obstallmende verfolgt das Ziel, in Vergessenheit geratene Früchte wieder in die Wahrnehmung zu rücken. Auf www.mundraub.org können Fundstellen von den Nutzern auf einer interaktiven Karte im Internet eingetragen und abgerufen werden.

Die Rechtslage in Österreich ist dazu eindeutig: Gemäß § 405 ABGB wachsen alle Früchte eines Grundes – auch solche, die der Grund ohne Bearbeitung hervorbringt – dem Eigentümer des Grundes zu. Daher gibt es auch beim „mundräubern“ Spielregeln: Nur Obstbäume, die vom Eigentümer freigegeben sind, dürfen gemeldet und beerntet werden.

Dennoch sind Konflikte mit Grundeigentümern nicht ausgeschlossen. Umgekehrt bieten sich mit der Plattform ganz neue Chancen regionaler touristischer Inwertsetzung. Das Stöbern auf der Mundraub-Karte verführt viele Menschen dazu, Regionen zu besuchen, denen sie vorher kaum Augenmerk geschenkt haben.


5. FAHRGASTRECHTE UND HÖHERE GEWALT – VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN

Am 8. September 2011 hat der VwGH unter der Zl. EU 2011/0009 (2011/03/0077) den EuGH zur Klärung der Frage angerufen, ob die ÖBB eine Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen in Fällen höherer Gewalt verweigern darf.

Nach der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (VO 1371/2007)über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr kann ein Fahrgast bei Verspätungen vom Eisenbahnunternehmen eine Fahrpreisentschädigung von 25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten, 50 % des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 120 Minuten verlangen. Nach dieser Verordnung hat der Fahrgast keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde; Verspätungen, für die das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass sie außerhalb der EU eingetreten sind, werden bei der Berechnung der Verspätungsdauer nicht berücksichtigt.

Die ÖBB wendet auf Beförderungsverträge allgemeine Geschäftsbedingungen an, die auch Regelungen zur Fahrpreisentschädigung enthalten. Diese Entschädigungsbedingungen sehen allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, wonach insbesondere im Fall höherer Gewalt keine derartige Fahrpreisentschädigung zu leisten ist (als höhere Gewalt wird beispielsweise angesehen, dass der aus dem EU-Ausland kommende Zug bereits an der Grenze verspätet war).

Die Schienen-Control Kommission ordnete mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 an, dass für Fahrpreisentschädigungen im Sinne der VO 1371/2007 diese Ausnahmebestimmung aus den Entschädigungsbedingungen zu streichen sei. Dagegen erhob die ÖBB Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung richtete der VwGH an den EuGH nun die Frage, ob ein Eisenbahnunternehmen die Verpflichtung zur Leistung von Fahrpreisentschädigungen in Fällen höherer Gewalt ausschließen darf.

Die Detailargumentationen dazu:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2011030077_20110908X00/JWT_2011030077_20110908X00.html


6. BÜRO FÜR FREIZEITRECHT JETZT AUCH AUF GOOGLE+

Das Büro für Freizeitrecht ist nun unter http://www.freizeitrecht.at/plus
auch auf Google+ vertreten.

Ich freue mich jedenfalls über Rückmeldungen aller Art und auf jedwedem Kommunikationskanal.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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