Freizeitrecht-Newsletter Nr. 35, 05/2012

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 35, 05/2012

1. Rettungseinsätze über Forststraßen
2. Erstmalige Höchstgerichtsentscheidung zum Slacklining
3. OÖ: Wolfgangsee-Verordnung neu
4. OGH zur Gültigkeit von Gutscheinen
5. Fotografen: künftig freies Gewerbe?


1. RETTUNGSEINSÄTZE ÜBER FORSTSTRASSEN

In meinem neuesten Beitrag für die Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR 2012, S 153-155) thematisiere ich die Problematik geschlossener Schranken und Tore bei Rettungseinsätzen, wo eine verletzte Person über Forststraßen geborgen werden muss. Trotz bestehender bundesforst- und landesrettungsrechtlicher Duldungspflichten verzögern sich viele solcher Einsätze unnötig. In meinem Beitrag schlage ich daher als Ergänzung der diversen Duldungspflichten eine Unterlassungspflicht vor. Das würde bedeuten, dass Forststraßen nicht mehr generell durch Schranken oder Tore versperrt werden dürfen. Um sowohl den Interessen der Waldeigentümer als auch den Bedürfnissen der Rettungskräfte zu entsprechen, könnte das Recht, Forststraßen durch Schranken oder Tore zu versperren, auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle (z.B. großer motortouristischer Nutzungsdruck) beschränkt werden. Von der Unterlassungsverpflichtung ausgenommen werden könnten auch Schranken und Tore, die über (den Rettungskräften zugängliche) Codes gesichert sind.

Im Anhang zu diesem Newsletter ist der Beitrag im PDF-Format zu finden.


2. ERSTMALIGE HÖCHSTGERICHTSENTSCHEIDUNG ZUM SLACKLINING

Jetzt im Frühjahr ist es wieder aktuell: Slacken (Slacklinen, Slacklining). Das ist eine Trendsportart ähnlich dem Seiltanzen, bei der man auf einem Schlauchband oder Gurtband balanciert, das zwischen zwei Befestigungspunkten – meist Bäumen – gespannt ist. Dieses Band wird Slackline genannt. Eine Slackline-Anlage (Slackline-Spannplatz aus Slackline-Säulen mit Punktfundamenten und einem Sandboden zur Sturzsicherung) wurde von der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als Baubehörde zweiter Instanz als baubewilligungspflichtig angesehen, weil es für die Herstellung der projektierten Anlage jedenfalls bautechnischer Kenntnisse bedürfe. Weiters wurde festgestellt, dass das Slacklinebalancieren ein Sport ist. (Die Neuanlage von Spiel- und Sportplätzen oder -anlagen sei demnach nur auf einer Fläche zulässig, die im Flächenwidmungsplan als Freiland mit der Sondernutzung für Spielzwecke und Sportzwecke ausgewiesen sei.) Der VwGH bestätigte diese Rechtsauffassungen.

Hier zur Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2011060109_20111006X00/JWT_2011060109_20111006X00.html


3. OÖ: WOLFGANGSEE-VERORDNUNG NEU

Schon von meinem Namen her habe ich natürlich eine besondere Beziehung zum Wolfgangsee. (Obwohl in meiner Kindheit eher der Almsee ein häufiges Urlaubsziel war.) Eine Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich bestimmt schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Oö. Wolfgangsee-Verordnung, LGBl 1995/68). Danach sind Motorfahrzeuge mit allen Verbrennungs-Außenbordmotoren, Schwimmkörper mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren, Fahrzeuge und Schwimmkörper mit Wohneinrichtungen mit einer Länge von über 10 m oder einem maximalen Tiefgang von mehr als 2 m, Tauchboote und Amphibienfahrzeuge und das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ganzjährig verboten. Vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres gibt es darüber hinaus eine Motorboot-Sommersperre und in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ein Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Die jüngste Änderung vom 30. April 2012 wurde mit LGBl 2012/39 kundgemacht. Neu ist ua, dass Hybridmotoren unter den Begriff Verbrennungsmotoren fallen, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird.

Hier die Verordnungsänderung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_OB_20120430_39/LGBL_OB_20120430_39.html


4. OGH ZUR GÜLTIGKEIT VON GUTSCHEINEN

Aus der Entscheidung des OGH 7 Ob 75/11x vom 12.10.2011 lässt sich entnehmen, dass die unbegründete Angabe, wonach Wertgutscheine nur ein Jahr ab Ausstellung gültig sind, nicht wirksam ist. Eine Verkürzung der 30jährigen Verjährungsfrist auf drei Jahre wird aber nicht als sittenwidrig angesehen.

Grundsätzlich endet nämlich das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen innerhalb von 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet. Uneingeschränkt zulässig soll aber die Fristverkürzung nur dann sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Hier zur Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20111012_OGH0002_0070OB00075_11X0000_000/JJT_20111012_OGH0002_0070OB00075_11X0000_000.html


5. FOTOGRAFEN: KÜNFTIG FREIES GEWERBE?

Das Wirtschaftsministerium hat im April 2012 einen Entwurf für eine Novelle zur GewO in Begutachtung geschickt, in welchem das reglementierte Fotografengewerbe in ein freies Gewerbe umgewandelt wird. Bisher war nur die Pressefotografie als freies Gewerbe ausübbar. Pressefotografen durften zwar alles fotografieren, allerdings nur für periodisch erscheinende Druckwerke und vergleichbare Medien. Also keine Hochzeiten, Schulfeiern usw. gegen Bezahlung. Wenn der Entwurf Gesetz wird, kann jede Person (auch ohne Ausbildungsnachweis) mit Ertragserzielungsabsicht als Gewerbetreibender fotografieren.

Ich wünsche weiterhin schönes Wetter zum Wandern, Slacklinen, Boot Fahren, Gutschein Einlösen und Fotografieren!

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
http://www.freizeitrecht.at/files/ZVR_2012-05_153_Wolfgang_Stock.pdf

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