Freizeitrecht-Newsletter Nr. 40, 04/2013


Freizeitrecht-Newsletter Nr. 40, 04/2013

1. Rechtliche Grenzen beim Fotografieren von Personen
2. Haftung für Bäume
3. Kann ein Freizeitunfall zugleich ein Arbeitsunfall sein?
4. Neu ab 1. Mai 2013: Schlichtungsstelle für Verbraucher
5. Kurzüberblick über Recht und Haftung beim Mountainbiken


Rechtliche Grenzen beim Fotografieren von Personen

Während es im letzten Freizeitrecht-Newsletter (Nr. 39, 02/2013) um die Verwendung von Fotos ging, steht diesmal die Anfertigung von Personenfotos im Vordergrund. Der OGH kommt nämlich in einer neuesten Entscheidung vom 27. 2. 2013 (6 Ob 256/12h), in der der erkennende Senat von der bisherigen Rechtsprechung abgeht und sich der Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs anschließt, zum Ergebnis, dass eine Fotoaufnahme, auf der die abgebildete Person deutlich zu identifizieren ist, in der Regel nur mit Einwilligung zulässig ist. (Ohne ein derartiges Einverständnis liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Das Recht auf Bildnisschutz gehört zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 ABGB. Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz.) Anderes gelte nur bei üblichen Urlaubsfotos, auf denen im Hintergrund andere Menschen abgebildet sind. Der OGH lässt aber auch durchblicken, dass ein schutzwürdiges Interesse des Fotografierenden denkbar wäre.

Hier die Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20130227_OGH0002_0060OB00256_12H0000_000/JJT_20130227_OGH0002_0060OB00256_12H0000_000.html


Haftung für Bäume

Sind Sie Baumbesitzer? Oder schon einmal Opfer eines umgestürzten Baumes gewesen? Oder haben Sie vor, eines von beiden zu werden? Dann passt dieses Buch, das vor kurzem in dritter Auflage erschienen ist:
Peter Herbst/Gernot Kanduth/Gerald Schlager: Der Baum im Nachbarrecht. Freude – Ärger – Risiko, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, ISBN: 978-3-7083-0900-2, Umfang: 139 Seiten, Ladenpreis: € 19,80.
Die Themen: Was ist eigentlich ein „Baum“, wann steht er im „Wald“, und wann können Sie sich als „Besitzer“ oder aber „Nachbar“ eines Baumes betrachten? Was heißt es, Besitzer eines Baumes zu sein – welche Rechte und vor allem Pflichten ergeben sich für Sie daraus? Was bedeutet es, Verkehrssicherungspflichten zu haben, und wie weit geht die Haftung? Wie wird die Verkehrssicherheit von Bäumen richtig eingeschätzt? Und, wie bewerte ich meinen Baum im Schadensfall? Was kann ich von einem Baumsachverständigen erwarten, was vom Gericht?
In der 3. Auflage neu hinzugekommen ist eine praktische Anleitung zur Baumbewertung.
Zur Detailansicht mit Inhaltsverzeichnis und Bestellmöglichkeit:
http://www.nwv.at/recht/zivilrecht/847_der_baum_im_nachbarrecht/

Dazu noch ein Literaturtipp: Kathrein, Haftung für Wege und Bäume im Nationalpark, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2012, S. 353-360. Näheres: www.manz.at

Eine noch nicht ausreichend geklärte Frage im Zusammenhang mit der Haftung für Bäume und (abgebrochene) Äste ist aus meiner Sicht die „Flusswegerandhaftung“. Eine deutsche Gerichtsentscheidung (OLG Karlsruhe, AgrarR 1994, 344) hat – zum Fall einer auf ein Schiff gestürzten Pappel – folgenden Schluss gezogen: Die für die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen geltenden Grundsätze sind auf Wasserstraßen übertragbar.
Aber wie ist das in Österreich? § 1319a ABGB ist ja nur auf Landflächen anwendbar? Also gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Aber für wen?


Kann ein Freizeitunfall zugleich ein Arbeitsunfall sein?

Darauf schnell einmal die Antwort: Ja! Nun zur Begründung: Vor dem Handelsgericht Wien und später vor dem OLG Wien ging es um die Frage der Auslegung des Begriffs „Freizeitunfall“ im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die (private) Unfallversicherung. Dazu entschied der OGH (28.06.2012, 7 Ob 95/12i): Dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Vorfall als Dienstunfall (im Sinn des § 90 B-KUVG) anerkannte und der Kläger von dieser eine Rente erhält, ist für die Beurteilung der Leistungspflicht der beklagten Versicherungs-AG aus einem Freizeitunfall nicht von Relevanz. Es besteht keine Bindung an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

Hier die Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20120628_OGH0002_0070OB00095_12I0000_000/JJT_20120628_OGH0002_0070OB00095_12I0000_000.html


Neu ab 1. Mai 2013: Schlichtungsstelle für Verbraucher

Die EU will die außergerichtliche Lösung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern stärken. Bis 2015 müssen Schlichtungsstellen für Verbraucherstreitigkeiten in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Verbraucher sollen sich dann bei nahezu allen Streitigkeiten an eine solche Stelle wenden können, die unabhängig agieren und den Parteien rasch und kostengünstig zu einer Problemlösung verhelfen soll. Österreich wird auf Initiative des Konsumentenschutzministeriums bereits ab 1. Mai 2013 in einem Pilotprojekt eine neue Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte anbieten. Die Testschlichtung wird unter der Leitung von Irmgard Griss, ehemalige OGH-Präsidentin, bis Ende 2013 laufen. Die damit einhergehenden praktischen Erfahrungen sollen Impulse für die inhaltliche Umsetzung der Richtlinie und damit den „Echtbetrieb" des Schlichtungssystems ab 2015 bringen.

Zur Zeit ist der Webauftritt noch in Arbeit. Aber in Kürze wird man sich auf www.verbraucherschlichtung.at Informationen beschaffen könne.


Kurzüberblick über Recht und Haftung beim Mountainbiken

Ist man mit dem Mountainbike unterwegs, sollte man auch die wichtigsten rechtlichen Facts kennen. Wo darf ich fahren? Wann bin ich wofür haftbar? Wann habe ich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen? Gemeinsam mit DI Regina Hrbek, Leiterin der Natur- und Umweltschutzabteilung der Naturfreunde Österreich, habe ich einen kurzen Abriss der rechtlichen Situation in Österreich zusammengestellt:
http://www.umwelt.naturfreunde.at/Berichte/detail/33324/


Zuletzt noch eine Prognose für alle Fotografierer, Baumbesitzer, Freizeitverunfallte, Verbraucher und Mountainbiker: Der Frühling kommt bestimmt! Viel Spaß!

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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