Freizeitrecht-Newsletter Nr. 46, 12/2014

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 46, 12/2014
 
1.      Kostenlose Broschüre zu Outdoor-Rechtsfragen in zweiter Auflage erschienen
2.      Jahrbuch Alpine Sicherheit 2014 erschienen
3.      OGH: Helmpflicht für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer
4.      „Freizeitführerscheine“: Beispiel Klettersteigschein
5.      Kulturtourismusrecht: Europäisches Kulturerbe-Siegel
6.      Was wird neu im Jahr 2015?
 
 
Kostenlose Broschüre zu Outdoor-Rechtsfragen in zweiter Auflage erschienen
 
Die von mir erstellte und kostenlos erhältliche Naturfreunde-Broschüre „Berg frei – Weg frei?! Ein Leitfaden für alle, die im freien Gelände unterwegs sind“ bietet einen Überblick darüber, was man in der freien Natur machen darf und was nicht: Straßen und Wege, Wiesen, Äcker und Weiden, Gebäude und Gehöfte, Ufer- und Schotterbänke, Wasserschutzgebiete und Schongebiete, Nationalparks, Naturschutzgebiete, Wälder und Forststraßen, Almen und alpines Ödland. Sie ist nun in einer durchgesehenen und aktualisierten Auflage erscheinen.
 
Zu bestellen im Naturfreunde-Webshop:
http://umwelt.naturfreunde.at/Shop/detail/102
 
 
Jahrbuch Alpine Sicherheit 2014 erschienen
 
In diesem Jahrbuch findet sich ein Beitrag von mir zum Thema „Warnung ohne Gefahr“. Worum geht es dabei? Warnhinweise sind im Zusammenhang mit dem Unterwegssein in der Natur im Allgemeinen und in Bezug auf alpine Gefahren im Besonderen von großer Bedeutung. Man denke nur an Warnungen seitens der Wege- und Pistenhalter, an Lawinen- und Unwetterwarnungen usw. Ein Problem dabei ist das Belassen der Warnhinweise, wenn die Gefahr nicht mehr besteht. Ein „Klassiker“ in diesem Bereich ist die Dachlawinenwarnung im städtischen Bereich. Warnfähnchen und -latten warnen oft den ganzen Winter bis weit ins Frühjahr hinein, auch wenn weit und breit keine Dachlawinengefahr mehr besteht. Dabei ist eine solche „Warnung“ immerhin grundsätzlich noch der Sicherheit geschuldet. Weit problematischer sind Fälle, in denen Warnungen ohne reale Gefahr aus anderen Motiven verbreitet werden. Als Beispiel könnte ein Waldeigentümer dienen, der das Betreten seines Waldes mit dem Hinweis „Achtung! Fallen!“ oder „Vorsicht! Schussgefahr!“ erschweren möchte. Oder ein anderes Beispiel: Jemand möchte verhindern, dass Bergwanderer aus einer Quelle trinken, indem er diese mit dem (wahrheitswidrigen) Warnhinweis „Kein Trinkwasser!“ versieht. Der Beitrag beschäftigt sich mit möglichen Rechtsfolgen solcher „Warnungen“.
 
Bestellung:
http://www.alpinesicherheit.at/de/Sicherheit-im-Bergland-2014/
 
 
OGH: Helmpflicht für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer
 
Im letzten Freizeitrecht-Newsletter (Nr. 45, 06/2014) habe ich über eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs berichtet, wonach Radfahrer ohne Helm bei einem Unfall vollen Anspruch auf Schadenersatz haben. Der österreichische Oberste Gerichtshof bejahte nun in seiner Entscheidung vom OGH 27. 8. 2014, 2 Ob 99/14v, erstmals die Helmpflicht für Radfahrer, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren. Erleidet ein solcher Radfahrer bei einem Sturz Schädelverletzungen, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, so trifft ihn ein Mitverschulden.
 
Hier die Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140827_OGH0002_0020OB00099_14V0000_000/JJT_20140827_OGH0002_0020OB00099_14V0000_000.html
 
 
„Freizeitführerscheine“: Beispiel Klettersteigschein
 
Ein Trend scheint sich fortzusetzen: „Führerscheine“ für unterschiedliche Freizeitaktivitäten. Während Jagd- und Fischereischeine gesetzlich vorgegeben sind, naturschutzrechtliche Pilzverordnungen „Artenkenntnis“ beim Sammeln von Pilzen vorschreiben, „Platzreifekurse“ auf Golfplätzen vertragliche Grundlagen haben, gibt es auch immer mehr freiwillige „Führerscheine“. Ein jüngstes Beispiel: Ein Klettersteig-Schein. Klettersteige erfreuen sich ja von Jahr zu Jahr immer größerer Beliebtheit. In Ramsau am Dachstein gibt es seit heuer die Möglichkeit, einen Klettersteigschein zu erlangen.
Näheres hier:
http://www.ramsau.com/fileadmin/pdf/Presse/2014/Klettersteigschein_Nachfrage.pdf
 
Ich werde mich im Büro für Freizeitrecht in den nächsten Jahren mit den rechtlichen Aspekten solcher „Freizeitführerscheine“ noch mehr beschäftigen, denn es handelt sich auch um ein gesellschaftspolitisch bedeutsames Thema: Freiheit und Risiko(verhalten) und inwieweit die Rechtsordnung hier eingreifen oder sich heraushalten sollte.
 
 
Kulturtourismusrecht: Europäisches Kulturerbe-Siegel
 
Seit 2011 gibt es gemäß einem EU-Beschluss eine Auszeichnung für Europas Kulturerbe. (Dieses befindet sich so quasi in der Mitte zwischen dem nationalen Kulturerbe gemäß Denkmalschutzrecht und dem UNESCO-Welterbe gemäß Welterbe-Konvention.) Stätten, welche die europäische Geschichte und Einigung, ihre Werte und kulturelle Vielfalt symbolisieren, können mit dem "Europäischen Kulturerbe-Siegel" ausgezeichnet werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind alle zwei Jahre zur Nominierung von zwei Kulturstätten berechtigt. Das mehrstufige Verfahren reicht von der nationalen Vorauswahl über die Empfehlung der EU-Jury bis hin zur Ernennung durch die Europäische Kommission.
 
In der ersten Auswahlrunde hat die Europäische Kommission Anfang 2014 die folgenden vier Stätten zu Trägern des "Europäischen Kulturerbe-Siegels" ernannt, welchen die Auszeichnung in einer Zeremonie am 8. April 2014 in Brüssel verliehen wurde: Archäologischer Park Carnuntum (Österreich), Große Zunfthalle (Estland), Friedenspalast (Niederlande) und Gedenkstätte Westerbork (Niederlande).
 
Bis 31. Dezember 2014 können sich Kulturerbe-Stätten in Österreich im Rahmen der nationalen Vorauswahl des Bundeskanzleramtes noch für das "Europäische Kulturerbe-Siegel" bewerben. Die Bewerbungen werden von einer nationalen Expertenjury bewertet, auf Basis ihrer Empfehlungen werden maximal zwei Stätten gegenüber der Europäischen Kommission nominiert werden. Die Endauswahl trifft dann eine EU-Jury, die formale Ernennung erfolgt 2016 durch die Europäische Kommission.
 
Kontakt: Bundeskanzleramt, Abteilung VI/6: EU-Kulturpolitik
Mag. Kathrin Kneissel (kathrin.kneissel@bka.gv.at)
 
 
Was wird neu im Jahr 2015?
Mit folgenden freizeit- und tourismusrechtlichen Neuerungen ist 2015 zu rechnen:
 
Gewerbeinformationssystem GISA: Das derzeitige System der Gewerberegisterführung, das aus insgesamt 14 dezentralen Gewerberegistern besteht, deren Daten an das bestehende zentrale Gewerberegister übermittelt werden, soll 2015 durch ein bundeseinheitliches Gewerberegister abgelöst werden. Eine Regierungsvorlage zur Änderung der Gewerbeordnung u.a. wurde nach dem Beschluss im Ministerrat am 4. November 2014 im Nationalrat eingebracht. Diese wird nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht. Das neue zentrale Gewerberegister soll als "Gewerbeinformationssystem Austria – GISA" bezeichnet werden. Damit verbunden wird es auch bundesweit einheitliche Formulare für Gewerbeanmeldungen geben. Geplantes Inkrafttreten: frühestens 27. März 2015.
 
Neue EU-Seilbahn-Verordnung: In einer neuen Verordnung – der Verordnungsentwurf der Kommission ist am Weg zum Rat der Europäischen Union und gelangt damit bald zur Abstimmung der zuständigen nationalen Fachminister – wird die EU den Mitgliedsstaaten 2015 erstmals verbindliche Regeln für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen vorschreiben. (Bis jetzt geschah dies lediglich im Rahmen der Richtlinie RL 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr – mit nationalem Umsetzungsspielraum.)
 
Umfassende Naturschutzgesetz-Novelle in der Steiermark: Nachdem Oberösterreich mit OÖ LGBl 2014/35 im Jahr 2014 eine große Novellierung des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 vorgenommen hat, wird 2015 auch das Naturschutzgesetz in der Steiermark weitreichend novelliert werden. Aus freizeitrechtlicher Sicht am problematischsten ist die im Zuge der Novellierung geplante Aufhebung des Gesetzes über die Wegfreiheit im Bergland. Ich bin als Experte in die Verhandlungen im entsprechenden Unterausschuss des Steiermärkischen Landtags eingebunden und werde im nächsten Freizeitrecht-Newsletter über die weiteren Entwicklungen berichten.
 
Somit gilt: Freizeitrecht-Newsletter gelesen – Informationsbedarf gedeckt - Sicherheit über die neuesten rechtlichen Entwicklungen vorhanden: einem ruhigen und besinnlichen Advent steht nichts mehr entgegen!
 
Dazu meine besten Wünsche und
liebe Grüße
 
Wolfgang Stock

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