Freizeitrecht-Newsletter Nr. 47, 02/2015

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 47, 02/2015
 
1. OGH: Unentgeltliches Führen auf Hochgebirgstouren ist als Sport von der Haushaltsversicherung gedeckt!
2. Tagung „Das Recht am Berg“ am 27. März 2015 in Innsbruck
3. Netzwerkpartner: Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) an der Universität für Bodenkultur Wien
4. Neues Buch zum Bergsportrecht
5. OGH: Haftung für Aussichtsplattform
6. Kulturtourismusrecht: Kein Antragsrecht natürlicher Personen betreffend UNESCO-Welterbestätten
7. Neuer Newsletter: Kulturtourismusrecht
 
Liebe Newsletter-Lesende: Diesmal habe ich zwei inhaltliche Schwerpunkte ausgewählt: Das Bergsportrecht und das Kulturtourismusrecht. Beides beschäftigt mich sehr und so hoffe ich, eine interessante Lektüre bieten zu können.
 
 
OGH: Unentgeltliches Führen auf Hochgebirgstouren ist als Sport von der Haushaltsversicherung gedeckt!
 
Eine äußerst bedeutsame Entscheidung für alle Führer von alpinen Vereinen, die unentgeltlich Bergtouren anbieten, fällte der OGH am 26. 11. 2014, 7 Ob 171/14v: Das Unternehmen von Hochgebirgstouren ist als Sport nach Art 10.5 ABH 2002 von der Haushaltsversicherung gedeckt. Verursacht der Führer einer Hochgebirgstour fahrlässig einen Schadenfall, besteht grundsätzlich Deckung durch die private Haftpflichtversicherung im Rahmen der Haushaltsversicherung. Der Kläger führte unentgeltlich als Mitglied des Alpenvereins bei einer von diesem veranstalteten Hochgebirgstour andere Mitglieder. Dabei kam es zu einem Pendelabsturz. Die verletzte Teilnehmerin macht gegen den Kläger Schadenersatzansprüche geltend. Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Haushaltsversicherers. Dieser lehnte ab, weil das Hochgebirgstourengehen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens nach Art 10.5 ABH 2002 gehöre. Der Oberste Gerichtshof verwies auf den Text dieser Bestimmung, wonach die nicht berufsmäßige Sportausübung (ausgenommen die Jagd) zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens gehört. Er sprach aus, dass das Unternehmen von Hochgebirgstouren allein oder in Gruppen gerade in Österreich vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Sport aufgefasst wird. Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus.
 
Hier die Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20141126_OGH0002_0070OB00171_14V0000_000/JJT_20141126_OGH0002_0070OB00171_14V0000_000.html
 
 
Tagung „Das Recht am Berg“ am 27. März 2015 in Innsbruck
 
Diese Tagung beschäftigt sich mit aktuellen Fragen des Bergsportrechts. Veranstalter ist die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck.
Ort: Universität Innsbruck, Aula, Innrain 52, 6020 Innsbruck
Zeit: Freitag, 27. März 2015, 9.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr
 
Mitwirkende u.a.:
Dekan o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Eccher (Universität Innsbruck), Präsident RA Dr. Andreas Ermacora (Österreichischer Alpenverein, RA in Innsbruck), assoz.-Prof. Mag.a Dr. Margareth Helfer (Universität Innsbruck), o. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger (Universität Graz), RA Dr. Georg Huber, LL.M. (RA in Innsbruck), RA Univ.-Ass. Mag. Dr. Dominik Kocholl (RA in Innsbruck / Universität Innsbruck), Univ.-Prof. Dr. Andreas Schwartze, LL.M. (Universität Innsbruck), Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M. (Universität Innsbruck), Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Venier (Universität Innsbruck), o. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber (Universität Innsbruck)
 
Themen:
Haftung versus Eigenverantwortung am Berg, Klettern und Recht, Naturbenutzung gegen Entgelt, Sondertarife für Einheimische auf dem Prüfstand des Europarechts, Bergsportunfälle mit Auslandsbezug.
 
Kontakt: Matthias Baumgartner, Institut für Unternehmens- und Steuerrecht, Universität Innsbruck, E-Mail: sportrechtstagung@uibk.ac.at, Tel: 0512-5078371.
Näheres:
www.uibk.ac.at/sportrecht
 
 
Netzwerkpartner: Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) an der Universität für Bodenkultur Wien
 
In loser Reihenfolge stelle ich im Freizeitrecht-Newsletter meine Kooperationspartner vor; heute das Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) an der Universität für Bodenkultur Wien.
 
ILEN beschäftigt sich in Forschung und Lehre mit Fragen von Freizeit- und Erholungsnutzung in der Landschaft, mit nachhaltiger Tourismusentwicklung und mit den entsprechenden Synergie- oder Konfliktpotenzialen gegenüber Regionalentwicklung, Land- und Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung, Naturschutz, Gesundheitswesen etc. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die systematische Erfassung von Freizeitaktivitäten sowie der Bedürfnisse unterschiedlichster Nutzergruppen an Erholungsflächen. ILEN ist in zahlreichen Monitoringprojekten im In- und Ausland engagiert, um Grundlagen für Managementkonzepte im ländlichen und städtischen Raum zu erarbeiten.
 
Kontakt: Tel. 01/47654 7200; ilen@boku.ac.at;
Postadresse: Peter Jordan-Straße 82, 1190 Wien
Näheres:
www.rali.boku.ac.at/ilen
 
 
Neues Buch zum Bergsportrecht
 
Morgen, am 26. Februar 2015, erscheint das Buch von Matthias Ringhof zum Thema „Wegerecht und Bergsport – Betretungsrechte der Allgemeinheit an Flächen im Bergland“ in der Schriftenreihe zum Sportrecht an der Universität Innsbruck, 236 Seiten, broschiert, EUR 44,--; ISBN: 978-3-7046-6717-5
 
Diese Monografie beschäftigt sich mit den Bundes- und Landesgesetzen, die Betretungsrechte der Allgemeinheit an Flächen im Bergland ohne Dazwischentreten einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung begründen. Einen Schwerpunkt bilden die strittigen Themen "Setzen von Bohrhaken" und "Tourengehen auf Schipisten".
 
Bestellung:
http://www.verlagoesterreich.at/wegerecht-und-bergsport-ringhof-978-3-7046-6717-5
 
 
OGH: Haftung für Aussichtsplattform
 
Einen interessanten Beitrag zum städtischen Tourismusrecht hat der OGH in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (30.10.2014, 8 Ob 20/14w) geleistet: Dem Unterlassungsanspruch des Nachbarn nach § 364 ABGB gegen das Herabwerfen von Gegenständen von einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Aussichtsplattform kann kein „Gemeingebrauch“ iSd §§ 287 ABGB entgegenhalten werden.
 
Es ging um folgenden Konflikt: Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin eines Grundstücks, an das die Liegenschaft der beklagten Stadt, auf der sich eine frei zugängliche Aussichtsplattform und ein Cafe befinden, angrenzt. Zumindest seit 2009 kommt es immer wieder vor, dass Personen – teils versehentlich, teils absichtlich – von der Aussichtsplattform Gegenstände wie etwa Handys, Spielsachen, Kleidungsstücke oder Müll (leere Bierflaschen, Zigarettenstummel usw.) auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen lassen. Die Aussichtsplattform wird seit 1899 in Fremdenführern genannt und von Touristen und Einheimischen genutzt. Sie steht unter Denkmalschutz. Veränderungen, wie etwa die Errichtung von Glasbarrieren oder das Spannen von Fangnetzen, werden vom Bundesdenkmalamt nicht genehmigt. Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass vom Grundstück der Beklagten von Benutzern keine Gegenstände auf die Grundstücke der Kläger geworfen werden. Die Beklagte wendete ein, es bestehe ein nicht einschränkbarer Gemeingebrauch. Sie stehe mit allfälligen Störern in keinem Rechtsverhältnis und könne Störungshandlungen nicht verhindern.
 
Der Oberste Gerichtshof gab dem Unterlassungsbegehren statt. Dazu hielt er fest, dass jeder Eigentümer eines Grundstückes nach § 364 Abs 2 ABGB dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen untersagen kann, soweit sie das ortsübliche Maß überschreiten; eine unmittelbare Zuleitung ist aber jedenfalls unzulässig. Den Nachbarn trifft als Reflex seiner Unterlassungspflicht auch eine Hinderungspflicht im Hinblick auf Störungen Dritter. Verursacht ein anderer die Störung, so wird die Haftung des Nachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie hätte verhindern können. Beim Gemeingebrauch an privaten Liegenschaften ist zwischen öffentlich-rechtlichem Gemeingebrauch und den privatrechtlichen Dienstbarkeiten zu unterscheiden ist. Die „echten“ Dienstbarkeiten beruhen auf einem privatrechtlichen Titel, sodass keine Dienstbarkeit vorliegt, wenn der Eigentümer bestimmte Eingriffe ex lege oder kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmung im Rahmen des Gemeingebrauchs dulden muss. Da im Anlassfall weder eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (Gesetz, Verordnung, Bescheid) besteht, die die beklagte Stadt binden würde, noch eine von einer Gruppe von Benützenden zur Verfolgung eines konkreten Verkehrsbedürfnisses erworbene private Dienstbarkeit ersichtlich ist, besteht der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht.
 
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20141030_OGH0002_0080OB00020_14W0000_000/JJT_20141030_OGH0002_0080OB00020_14W0000_000.html
 
 
Kulturtourismusrecht: Kein Antragsrecht natürlicher Personen betreffend UNESCO-Welterbestätten
 
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (20.08.2014, W195 2010422-1) hat in einem Beschluss festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Objekten in die Welterbeliste der UNESCO weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung von natürlichen Personen vorgesehen ist, ein diesbezügliches Verfahren vielmehr auf Staatenebene und damit auf völkerrechtlicher Basis stattfindet. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag eines Hausbesitzers an das Kulturministerium, den Ladensockel im Parterre seines Hauses durch die UNESCO zum Weltkulturerbe erklären zu lassen.
 
Hier die Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140820_W195_2010422_1_00/BVWGT_20140820_W195_2010422_1_00.html
 
 
Neuer Newsletter: Kulturtourismusrecht
Wie vielleicht schon aufgefallen ist, wurden in den Newslettern der letzten beiden Jahre immer wieder verstärkt auch Themen aus dem Kulturtourismusrecht behandelt. Ich habe dazu viele positive Rückmeldungen erhalten. Das Fazit aus all dem ist, dass ab heuer diesem Themenbereich ein eigener Newsletter gewidmet sein wird. Das bedeutet aber auch, dass im Freizeit-Newsletter diese Themen nicht mehr vertreten sein werden. Wer daran weiter interessiert ist, kann den neuen Newsletter gerne bestellen. Er ist natürlich – wie der Freizeitrecht-Newsletter – unentgeltlich und wird ca. 2 bis 3 Mal im Jahr erscheinen.
 
Um welche Themen geht es dabei:
Es handelt sich um eine breite Palette wie z.B.
Besichtigungsrecht (Burgen, Schlösser usw.), historische Gärten im Denkmalschutzrecht, Gartentourismus, Gartentherapie, archäologische Stätten, Freilichtmuseen, Skulpturenparks, UNESCO-Welterbestätten, Ortsbild- und Altstadtschutzgesetze, Brauchtumsrecht, Kulturveranstaltungsrecht, Kulturtourismusberufsrecht, Themenstraßen, Themenwege, Museums- und Ausstellungsrecht
 
Bestellung unter „Newsletter“ auf:
www.freizeitrecht.at
 
 
Über Informationen zu Ideen, Projekten und innovativen Überlegungen zu allen „meinen“ Themen freue ich mich jederzeit…
 
In diesem Sinne: Bleiben wir im Kontakt!
 
Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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