Freizeitrecht-Newsletter Nr. 51, 11/2015
Freizeitrecht-Newsletter Nr. 51, 11/2015
1. OGH zur Haftung für ein Spielplatz-Klettergerüst
2. Wien: Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung der Natur am 19.11.2015
3. Namensrechtliche Bedenken gegen Naturparkvereine
4. „Freizeitführerscheine“: Tiefschneepass in Ramsau am Dachstein
5. Terminvorschau: Fachkonferenz für FußgängerInnen 16./17. Juni 2016
OGH zur Haftung für ein Spielplatz-Klettergerüst
Eine interessante Entscheidung fällte der OGH zur Frage der Haftung für ein privat errichtetes Klettergerüst auf einem allgemein zugänglichen Spielplatz (OGH 8.7.2015, 1 Ob 79/15x): Für die Errichtung eines auf Grund seiner Größe und Zweckbestimmung fest mit dem Boden verbundenen Klettergerüsts gelten die Bestimmungen des (Vorarlberger) Baugesetzes, auch wenn es auf einem – allgemein zugänglichen – Privatgrund errichtet wurde. Danachmüssen Bauwerke und Anlagen nutzungssicher ausgeführt werden.
Der Sachverhalt war folgender: Eine Schulklasse unternahm unter Aufsicht eines Lehrers einen Ausflug zu einem Walderlebnispfad. Im Nahebereich des Parkplatzes des Walderlebnispfades liegt ein Spielplatz, der sich zwar auf einem Privatgrundstück befindet, aber frei zugänglich ist. Ein Schüler der vierten Schulstufe kam auf einem vom Beklagten im Eigenbau errichteten Klettergerät zu Sturz und verletzte sich. Das Klettergerät bestand aus einem Holzgerüst, an dessen Querbalken ein Netz befestigt war, das bis zum Boden reichte und am unteren Ende mit einem Seil gespannt war. Das Netz bestand aus einem gewöhnlichen Schutznetz mit einem Seildurchmesser von 7 mm und einer Maschenweite von 100 mm.
Der OGH entschied: Im Hinblick auf das Ausmaß der Konstruktion und seine Zweckbestimmung, dass Kinder darauf herumklettern sollen, war die Standsicherheit und Stabilität zu gewährleisten. Eine solche Ausführung erforderte – auch wenn sie von einem Laien erfolgte – bautechnische Kenntnisse. Damit handelt es sich nach dem (Vorarlberger) Baugesetz um ein Bauwerk, für das die entsprechenden Bestimmungen gelten. Da es wegen der Verwendung eines zum Klettern ungeeigneten Netzes nicht nutzungssicher ausgeführt worden war, hat der Beklagte eine Schutzgesetzverletzung zu verantworten.
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20150708_OGH0002_0010OB00079_15X0000_000/JJT_20150708_OGH0002_0010OB00079_15X0000_000.html
Wien: Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung der Natur am 19.11.2015
Am Donnerstag, 19. November 2015, wird ab 18.30 Uhr im Festsaal der Bezirksvorstehung 9., Währingerstraße 43, eine Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung von Natur und Landschaft stattfinden.
Aus der Tatsache, dass die Natur, in der wir uns bewegen, ihre Ursprünglichkeit verloren hat und als Kulturlandschaft geprägt wurde, ergeben sich eine Reihe von divergierenden Interessenslagen. Einige dieser Widersprüche sind: Wegefreiheit versus Bewahrung von Schutzräumen; Nutzung / Bewirtschaftung der Natur versus naturnahem Erleben und Landschaftsbild (Nationalparks etc.); Haftungsfragen versus Eigenverantwortung.
Als Podiumsteilnehmer und -teilnehmerinnen eingeladen sind u.a.:
Martin Höbarth, Leiter der Abteilung Forst- und Holzwirtschaft der österreichischen Landwirtschaftskammer; Regina Hrbek, Leiterin der Umweltabteilung der Naturfreunde Österreich; Andreas Januskovecz, Direktor des Wiener Forstamts; Felix Montecucculi, Präsident der österreichischen Land- und Fortwirtschaftsbetriebe; Manfred Pils, Präsident der Naturfreunde International; Wolfgang Stock, Spezialist für Freizeitrecht
Im Anschluss laden die Naturfreunde Wien zu einem kleinen Buffet.
Um Anmeldung an wien@naturfreunde.at wird gebeten!
Namensrechtliche Bedenken gegen Naturparkvereine
In zahlreichen Naturparks bestehen behördlich nicht untersagte Träger- bzw. Unterstützungsvereine, die teilweise den gleichen Namen wie der jeweilige Naturpark tragen (z.B. Naturpark Tiroler Lechtal) und wie z.B. im Falle des Naturparks Kaunergrat (Pitztal–Kaunertal) auch bereits längere Zeit vor der Naturparkverordnung gegründet wurden. Trotzdem verbleiben rechtliche Bedenken, wenn ein Verein denselben Namen führt, wie ein etwaig nach einem Naturschutzgesetz zu verordnender Naturpark.
Diese Bedenken beschäftigten auch das Landesverwaltungsgericht Tirol (11.06.2015, LVwG-2014/30/2924-12). Nach einer Namensänderung auf den Vereinsnamen „Naturraum M.“ wurde der Untersagungsbescheid der Vereinsbehörde aber aufgehoben.
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20150611_LVwG_2014_30_2924_12_00/LVWGT_TI_20150611_LVwG_2014_30_2924_12_00.html
„Freizeitführerscheine“: Tiefschneepass in Ramsau am Dachstein
Ramsau am Dachstein führt nach dem Klettersteigschein (Informationen dazu gab es im Freizeitrecht-Newsletter Nr. 46, 12/2014) den „Tiefschnee-Pass“ ein. Mit der Wintersaison 2015/16 möchte Ramsau am Dachstein Anfängern in Sachen „Skifahren abseits der Piste“ die Möglichkeit bieten, sich in einem jede Woche stattfindenden 1-Tages-Kurs an das Abenteuer Tiefschnee heranzutasten. So stehen für die Kursteilnehmer Materialkunde, korrekte Verwendung von LVS-Geräten, Wetter- und Schneekunde, Schneeprofillesen sowie Technikansätze am Programm. Damit alle Teilnehmer die gleiche Ausgangssituation haben, wird die Ausrüstung für diesen Tag zur Verfügung gestellt. Den Abschluss bildet je nach Können (gute Kenntnisse im alpinen Skilauf) eine leichte Skiabfahrt ins Tal oder die erste Variantenabfahrt abseits von Piste und Skiweg.
Nähere Informationen:
http://www.schladming-dachstein.at/de/urlaubszentren/ramsau/tiefschneepass
Terminvorschau: Fachkonferenz für FußgängerInnen 16./17. Juni 2016
2016 wird die 10. Österreichische Fachkonferenz für FußgängerInnen stattfinden. Veranstaltungsort wird das Schloss Weikersdorf in Baden bei Wien sein. Thematisiert werden u.a. Fußgängerzonen und Begegnungszonen sowie die Fußgängersicherheit (auch im Zusammenhang mit selbstfahrenden Fahrzeugen).
Nähere Informationen gibt es beim Österreichischen Verein für FußgängerInnen:
www.walk-space.at
Ich darf Ihnen und euch allen noch einen schönen Herbst wünschen.
Weihnachtswünsche gibt es noch keine…..denn es ist noch ein Freizeitrecht-Newsletter 2015 in Planung – wie immer mit Literaturtipps (für den Gabentisch) und den freizeitrechtlichen News für das kommende Jahr.
Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
1. OGH zur Haftung für ein Spielplatz-Klettergerüst
2. Wien: Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung der Natur am 19.11.2015
3. Namensrechtliche Bedenken gegen Naturparkvereine
4. „Freizeitführerscheine“: Tiefschneepass in Ramsau am Dachstein
5. Terminvorschau: Fachkonferenz für FußgängerInnen 16./17. Juni 2016
OGH zur Haftung für ein Spielplatz-Klettergerüst
Eine interessante Entscheidung fällte der OGH zur Frage der Haftung für ein privat errichtetes Klettergerüst auf einem allgemein zugänglichen Spielplatz (OGH 8.7.2015, 1 Ob 79/15x): Für die Errichtung eines auf Grund seiner Größe und Zweckbestimmung fest mit dem Boden verbundenen Klettergerüsts gelten die Bestimmungen des (Vorarlberger) Baugesetzes, auch wenn es auf einem – allgemein zugänglichen – Privatgrund errichtet wurde. Danachmüssen Bauwerke und Anlagen nutzungssicher ausgeführt werden.
Der Sachverhalt war folgender: Eine Schulklasse unternahm unter Aufsicht eines Lehrers einen Ausflug zu einem Walderlebnispfad. Im Nahebereich des Parkplatzes des Walderlebnispfades liegt ein Spielplatz, der sich zwar auf einem Privatgrundstück befindet, aber frei zugänglich ist. Ein Schüler der vierten Schulstufe kam auf einem vom Beklagten im Eigenbau errichteten Klettergerät zu Sturz und verletzte sich. Das Klettergerät bestand aus einem Holzgerüst, an dessen Querbalken ein Netz befestigt war, das bis zum Boden reichte und am unteren Ende mit einem Seil gespannt war. Das Netz bestand aus einem gewöhnlichen Schutznetz mit einem Seildurchmesser von 7 mm und einer Maschenweite von 100 mm.
Der OGH entschied: Im Hinblick auf das Ausmaß der Konstruktion und seine Zweckbestimmung, dass Kinder darauf herumklettern sollen, war die Standsicherheit und Stabilität zu gewährleisten. Eine solche Ausführung erforderte – auch wenn sie von einem Laien erfolgte – bautechnische Kenntnisse. Damit handelt es sich nach dem (Vorarlberger) Baugesetz um ein Bauwerk, für das die entsprechenden Bestimmungen gelten. Da es wegen der Verwendung eines zum Klettern ungeeigneten Netzes nicht nutzungssicher ausgeführt worden war, hat der Beklagte eine Schutzgesetzverletzung zu verantworten.
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20150708_OGH0002_0010OB00079_15X0000_000/JJT_20150708_OGH0002_0010OB00079_15X0000_000.html
Wien: Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung der Natur am 19.11.2015
Am Donnerstag, 19. November 2015, wird ab 18.30 Uhr im Festsaal der Bezirksvorstehung 9., Währingerstraße 43, eine Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung von Natur und Landschaft stattfinden.
Aus der Tatsache, dass die Natur, in der wir uns bewegen, ihre Ursprünglichkeit verloren hat und als Kulturlandschaft geprägt wurde, ergeben sich eine Reihe von divergierenden Interessenslagen. Einige dieser Widersprüche sind: Wegefreiheit versus Bewahrung von Schutzräumen; Nutzung / Bewirtschaftung der Natur versus naturnahem Erleben und Landschaftsbild (Nationalparks etc.); Haftungsfragen versus Eigenverantwortung.
Als Podiumsteilnehmer und -teilnehmerinnen eingeladen sind u.a.:
Martin Höbarth, Leiter der Abteilung Forst- und Holzwirtschaft der österreichischen Landwirtschaftskammer; Regina Hrbek, Leiterin der Umweltabteilung der Naturfreunde Österreich; Andreas Januskovecz, Direktor des Wiener Forstamts; Felix Montecucculi, Präsident der österreichischen Land- und Fortwirtschaftsbetriebe; Manfred Pils, Präsident der Naturfreunde International; Wolfgang Stock, Spezialist für Freizeitrecht
Im Anschluss laden die Naturfreunde Wien zu einem kleinen Buffet.
Um Anmeldung an wien@naturfreunde.at wird gebeten!
Namensrechtliche Bedenken gegen Naturparkvereine
In zahlreichen Naturparks bestehen behördlich nicht untersagte Träger- bzw. Unterstützungsvereine, die teilweise den gleichen Namen wie der jeweilige Naturpark tragen (z.B. Naturpark Tiroler Lechtal) und wie z.B. im Falle des Naturparks Kaunergrat (Pitztal–Kaunertal) auch bereits längere Zeit vor der Naturparkverordnung gegründet wurden. Trotzdem verbleiben rechtliche Bedenken, wenn ein Verein denselben Namen führt, wie ein etwaig nach einem Naturschutzgesetz zu verordnender Naturpark.
Diese Bedenken beschäftigten auch das Landesverwaltungsgericht Tirol (11.06.2015, LVwG-2014/30/2924-12). Nach einer Namensänderung auf den Vereinsnamen „Naturraum M.“ wurde der Untersagungsbescheid der Vereinsbehörde aber aufgehoben.
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20150611_LVwG_2014_30_2924_12_00/LVWGT_TI_20150611_LVwG_2014_30_2924_12_00.html
„Freizeitführerscheine“: Tiefschneepass in Ramsau am Dachstein
Ramsau am Dachstein führt nach dem Klettersteigschein (Informationen dazu gab es im Freizeitrecht-Newsletter Nr. 46, 12/2014) den „Tiefschnee-Pass“ ein. Mit der Wintersaison 2015/16 möchte Ramsau am Dachstein Anfängern in Sachen „Skifahren abseits der Piste“ die Möglichkeit bieten, sich in einem jede Woche stattfindenden 1-Tages-Kurs an das Abenteuer Tiefschnee heranzutasten. So stehen für die Kursteilnehmer Materialkunde, korrekte Verwendung von LVS-Geräten, Wetter- und Schneekunde, Schneeprofillesen sowie Technikansätze am Programm. Damit alle Teilnehmer die gleiche Ausgangssituation haben, wird die Ausrüstung für diesen Tag zur Verfügung gestellt. Den Abschluss bildet je nach Können (gute Kenntnisse im alpinen Skilauf) eine leichte Skiabfahrt ins Tal oder die erste Variantenabfahrt abseits von Piste und Skiweg.
Nähere Informationen:
http://www.schladming-dachstein.at/de/urlaubszentren/ramsau/tiefschneepass
Terminvorschau: Fachkonferenz für FußgängerInnen 16./17. Juni 2016
2016 wird die 10. Österreichische Fachkonferenz für FußgängerInnen stattfinden. Veranstaltungsort wird das Schloss Weikersdorf in Baden bei Wien sein. Thematisiert werden u.a. Fußgängerzonen und Begegnungszonen sowie die Fußgängersicherheit (auch im Zusammenhang mit selbstfahrenden Fahrzeugen).
Nähere Informationen gibt es beim Österreichischen Verein für FußgängerInnen:
www.walk-space.at
Ich darf Ihnen und euch allen noch einen schönen Herbst wünschen.
Weihnachtswünsche gibt es noch keine…..denn es ist noch ein Freizeitrecht-Newsletter 2015 in Planung – wie immer mit Literaturtipps (für den Gabentisch) und den freizeitrechtlichen News für das kommende Jahr.
Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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