Freizeitrecht-Newsletter Nr. 52, 12/2015
Freizeitrecht-Newsletter Nr. 52, 12/2015
1. OGH zur Ersitzung eines Wegerechtes („Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“)
2. FIS-Regeln in einer Datenbrille
3. Tipps für Buchgeschenke
4. Rechtsinformationen für Silvester
5. Was erwartet uns aus freizeitrechtlicher Sicht im Jahr 2016?
OGH zur Ersitzung eines Wegerechtes („Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“)
In dieser OGH-Entscheidung (28.10.2015, 9 Ob 57/15w) ging es um das Problem des für die Ersitzung eines Wegerechts erforderlichen guten Glaubens. Bekanntlich kann ein Wegerecht nur dann ersessen werden, wenn der Wegbenutzer während der gesamten Ersitzungszeit redlich ist, also wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Eine vom Eigentümer des Wegs angebrachte Hinweistafel mit der (oder einer inhaltsgleichen) Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ ermöglicht zwar die gestattete Nutzung des Wegs, begründet aber noch kein Recht dazu.
Mein Fazit für alle, die ein angeblich ersessenes Wegerecht einklagen wollen: Vorsicht bei entgegenstehenden Tafeln! Denn nach dieser OGH-Entscheidung fehlt die Redlichkeit nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Begehens Anlass geben.
Zum Volltext der Entscheidung:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20151028_OGH0002_0090OB00057_15W0000_000/JJT_20151028_OGH0002_0090OB00057_15W0000_000.html
FIS-Regeln in einer Datenbrille
Eine Datenbrille (oder ein entsprechender Helm) hat Sensoren zur Bewegungserfassung des Kopfes. Damit kann die Datenanzeige an die Bewegungen des Nutzers angepasst werden. Datenbrillen sind als sogenannte „halbdurchsichtige erweiterte Realität“ dafür geeignet, der anwendenden Person alle Arten von Informationen direkt einzublenden, angefangen bei touristischen Informationen zu Sehenswürdigkeiten über Richtungsanweisungen im Straßenverkehr bis hin vielleicht zu Rechtsinformationen über das beobachtete Objekt. In der Schiregion Ski amadé (zu diesem Schiverbund gehören die Salzburger Sportwelt, Schladming-Dachstein, Gastein, Hochkönig und Großarltal) werden – soweit ersichtlich – nun erstmals auch Informationen aus der Gruppe „Regeln und Vorschriften“, also im weitesten Sinn juristischer Art, auf einer Datenbrille zur Verfügung gestellt.
Bereits seit Jänner 2015 konnte man die Datenbrille testen. Alle wichtigen und aktuellen Informationen zur Umgebung kommen direkt in die Brille: im rechten unteren Sichtfeld finden sich der Weg zur gewünschten Schihütte, zum Lift und ein Überblick über den aktuellen Pisten- oder Liftstatus. Eingeblendet ist auch die gefahrene Geschwindigkeit. Für die Schisaison 2015/16 wurden nun die Informationen für die Datenbrille um die Pistenregeln und weitere Informationen ausgebaut. Die Anzeige erfolgt immer nur so groß, dass man sie zwar lesen kann, aber das Sichtfeld nicht eingeschränkt wird. Das Brillenmietentgelt beträgt kostet 19 Euro pro Tag.
Nähere Informationen:
http://www.genboeckpr.de/9-0-Ski-amad.html
Über die künftigen Anwendungsbereiche kann zur Zeit nur spekuliert werden. Aus meiner Sicht denkbar wären einerseits Rechtstatsacheninformationen („Jungwald ja oder nein?“, „Forststraße ja oder nein?“, „Jagdrechtliche Sperre ja oder nein?“, „Geschütztes Biotop ja oder nein?“ usw.), andererseits aber auch objektbezogene Rechtsvorschrifteninformationen („Was ist im Jungwald verboten?“ „Ab hier: Betretungsverbot oder nur Wegegebot?“ „Welche Berechtigungen habe ich hier?“ „Welche Pflanzen darf ich hier entnehmen?“).
Seit Ende 2014 befasse ich mich übrigens auch intensiv mit objekt-, regions- und destinationsbezogenen Rechtsinformationen. Näheres ist unter „Tourismusrechtliche Analyse“ auf www.freizeitrecht.at einzusehen.
Tipps für Buchgeschenke
Kann man zu Weihnachten juristische Bücher schenken? Ich meine ja – das Recht gehört wie die Architektur oder die Musik zur Kultur einer Gesellschaft. Daher empfehle ich für folgende „Zielgruppen“ Neuerscheinungen des Jahres 2015.
Für Verkehrsteilnehmer: Pürstl, StVO – Straßenverkehrsordnung, 14. Auflage (2015), Manz-Verlag, 1278 Seiten; ca. EUR 198,-.
Für Waldfreunde: Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 1975 – ForstG, 4. Auflage (2015), Manz-Verlag, 898 Seiten; ca. EUR 128,-.
Für Touristiker: Stock, Grundzüge des Tourismusrechts, 2. Auflage (2015), Linde-Verlag, 108 Seiten; EUR 20 EUR,-.
Für Pferdefreunde: Ollinger, Haftungsfalle Pferd. Zentrale Rechtsfragen rund ums Pferd praktisch dargestellt (2015), Neuer Wissenschaftlicher Verlag, 103 Seiten; EUR 19,80,-.
Rechtsinformationen für Silvester
Feuerwerke zu Silvester finden Befürworter und Gegner. Für beide Gruppen interessant sind die rechtlichen Grundlagen. Je nach Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern und Silvesterknallern gibt es unterschiedliche Altersbeschränkungen und sonstige Voraussetzungen, die für Besitz, Verwendung und Überlassung erfüllt sein müssen. Das Bundeskanzleramt hat dazu nützliche Informationen zusammengestellt.
Details hier:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/316/Seite.3160000.html
Was erwartet uns aus freizeitrechtlicher Sicht im Jahr 2016?
Für alle von technischen Normen betroffenen Organisationen und Einrichtungen (z.B. Langlaufloipenbeschilderer, Tauchschulen, Golfanlagen-, Seilgarten- und Spielplatzbetreiber): Eine Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz über das Normwesen (Normengesetz 2015) wurde nach dem Beschluss im Ministerrat am 24. November 2015 im Nationalrat eingebracht. Diese wird nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht. Ein wesentliches Ziel ist der erleichterte Zugang zu Normen, wobei als mittelfristiges Ziel der kostenlose Zugang zu den verbindlichen Normen angepeilt wird. Nun, damit wird es 2016 wohl nichts werden. Die Themen der Regierungsvorlage sind: Anwendungsbereiche für die Normungsorganisation, deren Rechte und Pflichten, Grundsätze der Normungsarbeit, Anforderungen an die Erteilung der Befugnis und eine Schlichtungsstelle sowie die Festlegung der finanziellen Leistungen des Bundes.
Fix ab 1.1.2016 wird es im Justizstrafrecht auch eine Legaldefinition der „groben Fahrlässigkeit“ geben. In § 6 StGB wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“ Im Zivilrecht war die Differenzierung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ja schon bisher weit verbreitet. (Die neue Regelung wird wegen dieser Vereinheitlichung wohl auch zu einer Erleichterung der Führung von Folgeprozessen vor den Zivilgerichten führen.) Damit im Zusammenhang wird auch der Strafrahmen für die grob fahrlässige Tötung im Vergleich zum Grunddelikt verdreifacht und bei der grob fahrlässig begangenen Körperverletzung verdoppelt. Dies wird auch bei Sport- und Freizeitunfällen eine Rolle spielen.
Für die Frage nach der Freigabe der Forststraßen für das Radfahren wird das Jahr 2016 sehr entscheidend werden. Es ist auch aus der Sicht der Rechtszeitgeschichte ein symbolträchtiges Jahr: Vor 40 Jahren – am 1.1.1976 –
trat die gesetzliche Freigabe des Waldes für die Erholungsnutzung (Betreten und Aufenthalt für Erholungszwecke) in Kraft.
Mein Beitrag für das „Jahrbuch Tourismusrecht 2016“ wird die Bearbeitung der rechtlichen Aspekte des Tierbeobachtungstourismus sein. Vorbestellungen nimmt der Neue Wissenschaftliche Verlag (www.nwv.at) gerne entgegen.
Zu all den genannten Themen für das Jahr 2016 sende ich auf Wunsch gerne detaillierte Unterlagen zu.
Wo könnten wir uns im Jahr 2016 treffen? Zum Beispiel bei der Wegewarte-Fachtagung des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins von 12. bis 14. Mai 2016 in Kaprun. Oder bei der Abschlusstagung der Veranstaltungsreihe „Destination Wald“ des Lebensministeriums (in Zusammenarbeit mit der Universität für Bodenkultur), einem Forum, um touristische Projekte, die mit nachhaltiger Waldwirtschaft im Einklang stehen, gemeinsam zu identifizieren und Forstbetrieben bzw. Waldbewirtschaftern wie auch Tourismusanbietern eine praxisnahe Hilfestellung bei der Entwicklung touristischer Angebote zu geben: am 19. und 20. Mai 2016 in der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort in Gmunden. Oder bei einer Exkursion der Österreichischen Urania für Steiermark (www.urania.at) zum Thema „Naturschutz in der Großstadt“ am 24. und 25. Juni 2016 in Wien.
Mein persönliches und fachliches Lebensthema „naturnahe Freizeit und Erholung“ wird mich somit sicher auch im Jahr 2016 begleiten.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Wolfgang Stock
1. OGH zur Ersitzung eines Wegerechtes („Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“)
2. FIS-Regeln in einer Datenbrille
3. Tipps für Buchgeschenke
4. Rechtsinformationen für Silvester
5. Was erwartet uns aus freizeitrechtlicher Sicht im Jahr 2016?
OGH zur Ersitzung eines Wegerechtes („Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“)
In dieser OGH-Entscheidung (28.10.2015, 9 Ob 57/15w) ging es um das Problem des für die Ersitzung eines Wegerechts erforderlichen guten Glaubens. Bekanntlich kann ein Wegerecht nur dann ersessen werden, wenn der Wegbenutzer während der gesamten Ersitzungszeit redlich ist, also wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Eine vom Eigentümer des Wegs angebrachte Hinweistafel mit der (oder einer inhaltsgleichen) Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ ermöglicht zwar die gestattete Nutzung des Wegs, begründet aber noch kein Recht dazu.
Mein Fazit für alle, die ein angeblich ersessenes Wegerecht einklagen wollen: Vorsicht bei entgegenstehenden Tafeln! Denn nach dieser OGH-Entscheidung fehlt die Redlichkeit nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Begehens Anlass geben.
Zum Volltext der Entscheidung:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20151028_OGH0002_0090OB00057_15W0000_000/JJT_20151028_OGH0002_0090OB00057_15W0000_000.html
FIS-Regeln in einer Datenbrille
Eine Datenbrille (oder ein entsprechender Helm) hat Sensoren zur Bewegungserfassung des Kopfes. Damit kann die Datenanzeige an die Bewegungen des Nutzers angepasst werden. Datenbrillen sind als sogenannte „halbdurchsichtige erweiterte Realität“ dafür geeignet, der anwendenden Person alle Arten von Informationen direkt einzublenden, angefangen bei touristischen Informationen zu Sehenswürdigkeiten über Richtungsanweisungen im Straßenverkehr bis hin vielleicht zu Rechtsinformationen über das beobachtete Objekt. In der Schiregion Ski amadé (zu diesem Schiverbund gehören die Salzburger Sportwelt, Schladming-Dachstein, Gastein, Hochkönig und Großarltal) werden – soweit ersichtlich – nun erstmals auch Informationen aus der Gruppe „Regeln und Vorschriften“, also im weitesten Sinn juristischer Art, auf einer Datenbrille zur Verfügung gestellt.
Bereits seit Jänner 2015 konnte man die Datenbrille testen. Alle wichtigen und aktuellen Informationen zur Umgebung kommen direkt in die Brille: im rechten unteren Sichtfeld finden sich der Weg zur gewünschten Schihütte, zum Lift und ein Überblick über den aktuellen Pisten- oder Liftstatus. Eingeblendet ist auch die gefahrene Geschwindigkeit. Für die Schisaison 2015/16 wurden nun die Informationen für die Datenbrille um die Pistenregeln und weitere Informationen ausgebaut. Die Anzeige erfolgt immer nur so groß, dass man sie zwar lesen kann, aber das Sichtfeld nicht eingeschränkt wird. Das Brillenmietentgelt beträgt kostet 19 Euro pro Tag.
Nähere Informationen:
http://www.genboeckpr.de/9-0-Ski-amad.html
Über die künftigen Anwendungsbereiche kann zur Zeit nur spekuliert werden. Aus meiner Sicht denkbar wären einerseits Rechtstatsacheninformationen („Jungwald ja oder nein?“, „Forststraße ja oder nein?“, „Jagdrechtliche Sperre ja oder nein?“, „Geschütztes Biotop ja oder nein?“ usw.), andererseits aber auch objektbezogene Rechtsvorschrifteninformationen („Was ist im Jungwald verboten?“ „Ab hier: Betretungsverbot oder nur Wegegebot?“ „Welche Berechtigungen habe ich hier?“ „Welche Pflanzen darf ich hier entnehmen?“).
Seit Ende 2014 befasse ich mich übrigens auch intensiv mit objekt-, regions- und destinationsbezogenen Rechtsinformationen. Näheres ist unter „Tourismusrechtliche Analyse“ auf www.freizeitrecht.at einzusehen.
Tipps für Buchgeschenke
Kann man zu Weihnachten juristische Bücher schenken? Ich meine ja – das Recht gehört wie die Architektur oder die Musik zur Kultur einer Gesellschaft. Daher empfehle ich für folgende „Zielgruppen“ Neuerscheinungen des Jahres 2015.
Für Verkehrsteilnehmer: Pürstl, StVO – Straßenverkehrsordnung, 14. Auflage (2015), Manz-Verlag, 1278 Seiten; ca. EUR 198,-.
Für Waldfreunde: Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 1975 – ForstG, 4. Auflage (2015), Manz-Verlag, 898 Seiten; ca. EUR 128,-.
Für Touristiker: Stock, Grundzüge des Tourismusrechts, 2. Auflage (2015), Linde-Verlag, 108 Seiten; EUR 20 EUR,-.
Für Pferdefreunde: Ollinger, Haftungsfalle Pferd. Zentrale Rechtsfragen rund ums Pferd praktisch dargestellt (2015), Neuer Wissenschaftlicher Verlag, 103 Seiten; EUR 19,80,-.
Rechtsinformationen für Silvester
Feuerwerke zu Silvester finden Befürworter und Gegner. Für beide Gruppen interessant sind die rechtlichen Grundlagen. Je nach Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern und Silvesterknallern gibt es unterschiedliche Altersbeschränkungen und sonstige Voraussetzungen, die für Besitz, Verwendung und Überlassung erfüllt sein müssen. Das Bundeskanzleramt hat dazu nützliche Informationen zusammengestellt.
Details hier:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/316/Seite.3160000.html
Was erwartet uns aus freizeitrechtlicher Sicht im Jahr 2016?
Für alle von technischen Normen betroffenen Organisationen und Einrichtungen (z.B. Langlaufloipenbeschilderer, Tauchschulen, Golfanlagen-, Seilgarten- und Spielplatzbetreiber): Eine Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz über das Normwesen (Normengesetz 2015) wurde nach dem Beschluss im Ministerrat am 24. November 2015 im Nationalrat eingebracht. Diese wird nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht. Ein wesentliches Ziel ist der erleichterte Zugang zu Normen, wobei als mittelfristiges Ziel der kostenlose Zugang zu den verbindlichen Normen angepeilt wird. Nun, damit wird es 2016 wohl nichts werden. Die Themen der Regierungsvorlage sind: Anwendungsbereiche für die Normungsorganisation, deren Rechte und Pflichten, Grundsätze der Normungsarbeit, Anforderungen an die Erteilung der Befugnis und eine Schlichtungsstelle sowie die Festlegung der finanziellen Leistungen des Bundes.
Fix ab 1.1.2016 wird es im Justizstrafrecht auch eine Legaldefinition der „groben Fahrlässigkeit“ geben. In § 6 StGB wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“ Im Zivilrecht war die Differenzierung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ja schon bisher weit verbreitet. (Die neue Regelung wird wegen dieser Vereinheitlichung wohl auch zu einer Erleichterung der Führung von Folgeprozessen vor den Zivilgerichten führen.) Damit im Zusammenhang wird auch der Strafrahmen für die grob fahrlässige Tötung im Vergleich zum Grunddelikt verdreifacht und bei der grob fahrlässig begangenen Körperverletzung verdoppelt. Dies wird auch bei Sport- und Freizeitunfällen eine Rolle spielen.
Für die Frage nach der Freigabe der Forststraßen für das Radfahren wird das Jahr 2016 sehr entscheidend werden. Es ist auch aus der Sicht der Rechtszeitgeschichte ein symbolträchtiges Jahr: Vor 40 Jahren – am 1.1.1976 –
trat die gesetzliche Freigabe des Waldes für die Erholungsnutzung (Betreten und Aufenthalt für Erholungszwecke) in Kraft.
Mein Beitrag für das „Jahrbuch Tourismusrecht 2016“ wird die Bearbeitung der rechtlichen Aspekte des Tierbeobachtungstourismus sein. Vorbestellungen nimmt der Neue Wissenschaftliche Verlag (www.nwv.at) gerne entgegen.
Zu all den genannten Themen für das Jahr 2016 sende ich auf Wunsch gerne detaillierte Unterlagen zu.
Wo könnten wir uns im Jahr 2016 treffen? Zum Beispiel bei der Wegewarte-Fachtagung des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins von 12. bis 14. Mai 2016 in Kaprun. Oder bei der Abschlusstagung der Veranstaltungsreihe „Destination Wald“ des Lebensministeriums (in Zusammenarbeit mit der Universität für Bodenkultur), einem Forum, um touristische Projekte, die mit nachhaltiger Waldwirtschaft im Einklang stehen, gemeinsam zu identifizieren und Forstbetrieben bzw. Waldbewirtschaftern wie auch Tourismusanbietern eine praxisnahe Hilfestellung bei der Entwicklung touristischer Angebote zu geben: am 19. und 20. Mai 2016 in der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort in Gmunden. Oder bei einer Exkursion der Österreichischen Urania für Steiermark (www.urania.at) zum Thema „Naturschutz in der Großstadt“ am 24. und 25. Juni 2016 in Wien.
Mein persönliches und fachliches Lebensthema „naturnahe Freizeit und Erholung“ wird mich somit sicher auch im Jahr 2016 begleiten.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Wolfgang Stock
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