Freizeitrecht-Newsletter Nr. 56, 12/2016

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 56, 12/2016

1. Neue Ö-Norm für Schilder für den organisierten Schiraum
2. Nächtliches Schischuhverbot in der Gemeinde Ischgl
3. Unfall beim Klettern in der Halle: Versicherungsschutz
4. Neue Literatur


Neue Ö-Norm für Schilder für den organisierten Schiraum

Die am 1. August 2016 ausgegebene ÖNORM S 4611: 2016 08 01 legt die Anforderungen an und die Ausführung von Schildern fest, wie sie im organisierten Schiraum eingesetzt werden. Sie dient weiters als Grundlage für die Einteilung in verschiedene Schwierigkeitsgrade sowie für die Markierung und Beschilderung. Die Festlegungen dieser ÖNORM erstrecken sich nicht auf Bereiche, in denen die Straßenverkehrsordnung anzuwenden ist.

Hier geht’s zum Webshop des Austrian Standards Institute:
https://shop.austrian-standards.at/action/de/public/details/579644/OENORM_S_4611_2016_08_01


Nächtliches Schischuhverbot in der Gemeinde Ischgl

Wie die APA am 18. November 2016 berichtete, ist im Gemeindegebiet von Ischgl von 20. November 2016 bis 5. Mai 2017 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr das "Gehen mit Hartschalenschuhen" und das "offene Tragen von Skiern, Skistöcken und Snowboards" verboten. Damit wolle man die Qualität des Aufenthalts der Gäste steigern, erklärte der Ischgler Bürgermeister Werner Kurz. Neben der Lärmbelästigung stelle es auch ein Gefahrenpotenzial für andere dar. Auch wegen auf der Schulter getragener Skier sei es immer wieder zu Unfällen gekommen, betonte Kurz.

Hier findet sich diese ortspolizeiliche Verordnung im Originalwortlaut:
http://www.ischgl.tirol.gv.at/Information_Schischuhverodnung

Die Verordnung erscheint auf den ersten Blick verfassungskonform, denn Gesetze und Verordnungen zur Lärmbekämpfung können nicht nur auf Bundes- und Landesebene erlassen werden, sondern auch für Gemeinden besteht diese Möglichkeit – z.B. eben durch den Erlass einer ortspolizeilichen Verordnung.

Als Hilfestellung für die Gemeinden wurden von der Arbeitsgruppe Forum Schall Musterformulierungen ausgearbeitet, welche zur Definition der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms herangezogen werden können. Diese Musterbestimmungen können auf der Webseite des Umweltbundesamtes heruntergeladen werden:
http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/laerm/forumschall/fs_dokumente/muster_gemeinden/

Dort ist eine Fülle an bekannten Lärmquellen zu finden: Kreissägen, Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Laubbläser, das Einwerfen von Glasflaschen in Sammelbehälter usw. – aber nicht das Tragen von Schuhen. Ob somit mit diesem Verbot ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB und Art 8 EMRK) vorliegt, muss einer künftigen näheren Betrachtung vorbehalten bleiben.


Unfall beim Klettern in der Halle: Versicherungsschutz

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privatunfallversicherer sind bestimmte Risikosportarten meist ausgeschlossen; darunter befindet sich auch das Freeclimbing. So sind nach Art 18.5 AUVB Unfälle bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten ausgeschlossen: Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5, Freeclimbing, Wettkämpfe in Mountainbike-Downhill, Teilnahme an Expeditionen.

Der OGH hatte sich jüngst (OGH 9.11.2016, 7 Ob 191/16p) mit diesem Ausschluss von Unfällen zu befassen. Konkret ging es darum, ob es sich beim gesicherten Hallenklettern um „Freeclimbing“ handelt oder nicht.

Zum Sachverhalt: Der in der Familienunfallversicherung mitversicherte Sohn der Versicherungsnehmerin stürzte wegen eines Sicherungsfehlers seines Partners beim Klettern in der Kletterhalle ab und verletzte sich schwer. Er begehrt Deckung aus der Unfallversicherung. Die gerichtlichen Vorinstanzen bejahten die Deckungspflicht des Versicherungsunternehmens. Der OGH billigte diese Entscheidung mit folgender Überlegung: Adressat der Unfallversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der unter der Sportart „Freeclimbing“ Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel – sohin auch ohne Sicherungsmittel – in der freien Natur und nicht das dem Breitensport zuzurechnende gesicherte Hallenklettern versteht.

Hier der Volltext der Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20161109_OGH0002_0070OB00191_16P0000_000/JJT_20161109_OGH0002_0070OB00191_16P0000_000.html

Fazit: Niemand zahlt gerne fremde Rechnungen. Auch (vertraglich dazu verpflichtete) Versicherungen nicht… Manchmal bedarf es eines langen Atems bis zur letzten Instanz, um zu seinem Recht zu kommen.


Neue Literatur

Das Buch von Büchle/Ganner/Khakzadeh-Leiler/Mayr/Reissner/Schopper (Hrsg), Aktuelle Rechtsfragen im Radsport, erscheint als Band 10 der Schriftenreihe zum Sportrecht an der Universität Innsbruck.

Neben profisportrechtlichen Themen wie „Radsport als Beruf“ und „Doping im Radsport“ werden den Freizeitsportler vor allem Themen wie „Rechtsgrundlage für die Benützung von Flächen durch Radfahrer“, „Tiroler MTB-Modell 2.0“ oder „Die Haftung für Radwege und Fahrräder – Ausgewählte Aspekte insbesondere der Wegehalterhaftung und der Produkthaftung mit Blick auf den Radsport“ interessieren.
Die Daten zum Buch: Verlag Österreich, 163 Seiten, broschiert, ISBN: 978-3-7046-7621-4
Noch nicht erschienen, Vorbestellung möglich.
Ca. € 52,00
Hier geht es zur (Vor-)Bestellmöglichkeit:
https://www.verlagoesterreich.at/detail/index/sArticle/3733


Eine passende Ergänzung bietet das Buch von Marhold/Schneider,
Österreichisches Sportrecht.
Die Daten zum Buch: Jan Sramek Verlag, 225 Seiten, ISBN: 978-3-7097-0117-1; € 39,90
Hier geht’s zur (Vor-)Bestellmöglichkeit (ab 9. Jänner 2017):
http://www.jan-sramek-verlag.at/Buchdetails.417.0.html?buchID=256&cHash=d50aece078


Ich wünsche Ihnen und euch ausreichend Zeit zum Lesen, zum Sportln und zum „Freizeitln“…

Mit meinen besten Wünsch für das bevorstehende Weihnachtsfest
und mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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