Freizeitrecht-Newsletter Nr. 58, 05/2017

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 58, 05/2017

1. Auflösung Freizeitrecht-Frühjahrsquiz, Newsletter Nr. 57: Thema Radfahren
2. OGH zur Parkplatzhaftung
3. Salzburg: Begriff „Alpines Ödland“ gesetzlich neu definiert
4. Unterlagen von den 4. Ausseer Naturraumgesprächen zum Thema „Tourismus und Naturschutz – Platz für alle Ansprüche?“
5. Tagung zu „Nachhaltigkeit und Tourismus“ 14. bis 16. Juni 2017 in Wergenstein/CH
6. Tagung zur Baumhaftung am 5. Oktober 2017 in Seitenstetten
7. Alpenländische Jagdrechtstagung 12. bis 14. Oktober in Vorarlberg


Auflösung Freizeitrecht-Frühjahrsquiz, Newsletter Nr. 57: Thema Radfahren

• Kann Downhill-Biken in Badekleidung rechtliche Folgen haben? (Antwort: Eventuell ja; wenn schwierige Straßenverhältnisse wie Schotter, Regen und Gefälle eine Obliegenheit des Tragens besonderer Schutzkleidung auslösen.)

• Dürfen Forstschutzorgane Fahrräder bei illegalem Fahren im Wald beschlagnahmen? (Antwort: Nein; sie dürfen nur Forstprodukte oder forstliche Werkzeuge beschlagnahmen.)

• Ist das Hören von Musik während des Radfahrens strafbar? (Antwort: Nein! Das ist erlaubt.)

• Darf man bei Staus vor Autobahnmautstellen zum Zeitvertreib eine Runde mit dem Fahrrad drehen? (Antwort: Nein. Denn vor Autobahnmautstellen gibt es nur ein Fußgängerbetretungsrecht, aber kein Fahrradbefahrensrecht. Somit wäre aber das Schieben des Fahrrades erlaubt.)

• Sind Einräder Fahrräder? (Antwort: Nein, da es mindestens zweier Räder bedarf, um als Fahrzeug im Sinne der StVO gelten zu können.)



OGH zur Parkplatzhaftung

In einer aktuellen Entscheidung (15.02.2017, 7 Ob 218/16h) hatte sich der OGH mit der Haftung für einen Parkplatz als „Weg“ im Sinne des § 1319a ABGB zu beschäftigen. Er entschied, dass eine trotz Räumung und Streuung auf einem allgemein benützbaren Parkplatz verbliebene Eisplatte im vorliegenden Fall keine grobe Fahrlässigkeit begründet hatte. Angesichts der erfolgten Räumung und Streuung, der erkennbaren winterlichen Verhältnisse, der (nicht zentralen) Lage des späteren Unfallorts auf dem Parkplatz und des Umstands, dass die rutschige Stelle gut sichtbar war, war dem Unternehmen keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen.

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20170215_OGH0002_0070OB00218_16H0000_000/JJT_20170215_OGH0002_0070OB00218_16H0000_000.html



Salzburg: Begriff „Alpines Ödland“ gesetzlich neu definiert

Was genau unter alpinem Ödland zu verstehen ist, ist vielfach umstritten. Dabei handelt es sich aber um einen zentralen Begriff der alpinen Wegefreiheit.

Eine Novelle zum Salzburger Naturschutzgesetz (Sbg LGBl 2017/11) hat nun in § 5 Z 2 eine gesetzliche Klarstellung getroffen:

Alpines Ödland: Ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Almfutterflächen gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.

Diese – nun für den gesamten Salzburger Alpinraum geltende – Legaldefinition schließt an die bisherige in § 4 Z 1 des Salzburger Nationalparkgesetzes an, die bislang aber ausschließlich für den Nationalpark Hohe Tauern Geltung hatte.

Fraglich ist, ob damit eine „alte“ Auslegungsfrage, ob auch Schipisten „alpines Ödland“ sein können, zu klären ist. Da der organisierte Schiraum keine „land- und forstwirtschaftliche“ Kultivierung bedeutet, ist die Frage eher zu bejahen.



Unterlagen von den 4. Ausseer Naturraumgesprächen zum Thema „Tourismus und Naturschutz – Platz für alle Ansprüche?“

Unter diesem Link:

http://www.bundesforste.at/natur-erlebnis/life-projekt-ausseerland/extra-seiten/2017/tourismus-und-naturschutz.html

findet sich eine kurze Zusammenfassung der höchst interessanten Tagung vom April 2017 und die Unterlagen der Präsentationen.



Tagung zu „Nachhaltigkeit und Tourismus“ 14. bis 16. Juni 2017 in Wergenstein/CH

Die Tagung wird in Kooperation zwischen dem Arbeitskreis Tourismusforschung in der Deutschen Gesellschaft für Geografie und zwei Schweizer Hochschulen durchgeführt, nämlich der Forschungsgruppe Tourismus und Nachhaltige Entwicklung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und dem Institut für Tourismus und Freizeit an der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Chur. Neben allgemeinen konzeptionellen, methodischen und praxisorientierten Beiträgen werden auch Fallstudien aus dem Alpenraum erörtert.

Als ReferentInnen werden auftreten:

• Dr. Christian Baumgartner, responsAbility, Wien

• Univ. Prof. Dr. Hans Hopfinger, Universität Eichstätt

• Antje Monshausen, Referentin Tourismus und Entwicklung und Leiterin der Arbeitsstelle Tourism Watch, Berlin

• Andreas Züllig, Präsident Hotelleriesuisse und Gastgeber Schweizerhof, Lenzerheide

Nähere Informationen:

https://www.zhaw.ch/de/lsfm/institute-zentren/iunr/landschaft-und-tourismus/tourismus-und-nachhaltige-entwicklung/

Die Anmeldung ist online über folgende Webseite möglich: www.zhaw.ch/iunr/tne



Tagung zur Baumhaftung am 5. Oktober 2017 in Seitenstetten

Das zentrale Thema der Tagung ist Baumhaftung versus Biodiversität. Eine aktuelle Studie der Johannes-Kepler-Universität Linz im Auftrag des Magistrats der Stadt Wien kommt zu dem Ergebnis, dass die Gesetzeslage in Bezug auf Baumhaftung in Österreich unzureichend ist, wodurch für Baumbesitzer die Erhaltung von Bäumen erschwert wird und in vielen Fällen wertvolle Bäume entfernt werden. Bäume haben eine wichtige gesamtgesellschaftliche Bedeutung. Die positiven Effekte der angestrebten Gesetzesänderungen würden sich in verschiedenen Bereichen positiv auswirken.

Hier findet sich das Tagungsprogramm:

https://baumhaftung.at/wp-content/uploads/2017/04/170420-baumhaftung-einladung-entw.pdf

Anmeldungen waren bis 20. Mai 2017 erbeten an das Linzer Baumforum, Wehrgrabengasse 93, 4400 Steyr, E-Mail: info@linzer-baumforum.at

Fax: 0720 6050 6031.

Bei Interesse also bitte rasch anmelden!



Alpenländische Jagdrechtstagung 12. bis 14. Oktober in Vorarlberg

Die Alpenländische Jagdrechtstagung in Schoppernau (Vorarlberg) vom 12. bis 14. Oktober 2017 bietet Interessierten aus den alpinen Ländern Österreich, Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz die Möglichkeit, sich im Jagdrecht wissenschaftlich auszutauschen. Kooperationspartner sind die Universität für Bodenkultur, Wien (Institut für Rechtswissenschaften sowie Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft), die Karl-Franzens Universität Graz (Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft) und die Universität Luzern (Prof. Roland Norer, Ordinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums).

Ich werde bei dieser Tagung den freizeit- und tourismusrechtlichen Input liefern und einen Tagungsvortrag zum Thema „Wald: Eingriffe des Gesetzgebers in die Freizeitgestaltung“ halten.

Anmeldemöglichkeit hier:

http://alpenlaendische-jagdrechtstagung.org/anmeldung/

Die Alpenländische Jagdrechtstagung ist ein eingetragener Verein liechtensteinischen Rechts mit Sitz in FL-9490 Vaduz. Zustelladresse des Vereins: c/o Präsident Klemens Jansen, MLaw UZH, B. A. HSG,

Postanschrift: In der Fina 26, FL-9494 Schaan, Tel.: Mobil: 0041-774477213,

Mail: klemens.jansen@alpenlaendische-jagdrechtstagung.org

Bankverbindung: Liechtensteinische Landesbank AG, Städtle 44, Postfach 384, FL-9490 Vaduz, IBAN: LI53 0880 0552 2156 7200 1, BIC-Code: LILALI2XXXX, SWIFT-Code: LILALI2X.

Gerne stehe ich für weitere Informationen zu all den genannten Themenbereichen zur Verfügung.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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