Freizeitrecht-Newsletter Nr. 59, 11/2017

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 59, 11/2017

1. Tourismusrecht-Jahrbuch 2017 erschienen
2. OGH: Klage gegen Internet-Plattform für Mountainbiker zulässig
3. Neue Befugnisse für Hotels: Sport- und Wanderführungen
4. Download von Vorträgen zum Wintersporthaftungsrecht beim Verkehrsrechtstag am 14. September 2017
5. Download von Vorträgen zur Moorschutz-Tagung der Österreichischen Bundesforste vom 24. Oktober 2017
6. Kärnten: Mountainbikeverbot in der Alpinregion seit 1.10.2017
7. OGH zur Frage der Risikoaufklärung des Veranstalters einer sportlichen Aktivität (hier: Bananenboot-Fahrten)
8. Kurzeinblick in die weiteren Newsletter


Tourismus-Jahrbuch 2017 erschienen

Soeben ist das Jahrbuch Tourismusrecht 2017 erschienen. Ich habe mich darin schwerpunktmäßig mit dem Brauchtumstourismus beschäftigt. Die Ausübung traditionellen Brauchtums hat vielfach einen Sonderrechtsstatus in der österreichischen Rechtsordnung. Die meisten Sonderrechtsbestimmungen finden sich im Veranstaltungsrecht der österreichischen Bundesländer.

Weiters behandle ich im Abschnitt „Rechtsfragen touristischer Projekte und aktueller Freizeitnutzungsformen“ den Forsttourismus sowie Generationenspielplätze. Erstmals beinhaltet mein Beitrag in diesem Jahrbuch auch einen Abschnitt zu touristischen Entwicklungen der Jahre 2016 und 2017 aus rechtlicher Sicht.

Weitere – aus der Sicht der Leserschaft des Freizeitrecht-Newsletters interessante – Beiträge behandeln die Rechtsprechung zu den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr (Seite 41), einen Fall der Haftung für einen tödlichen Reitunfall (Seite 57), Änderungen schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Seiten 66 und 67), Judikatur zu Paintballsportanlagen (Seite 71), den Grundsatz „vor die Füße zu schauen“ (Seiten 161und 162), die Panoramafreiheit (Seite 216) und die urheberrechtliche Behandlung von Landkarten (Seite 217).

Inhaltsverzeichnis und Bestellung hier:
http://www.nwv.at/recht/zivilrecht/1299_tourismusrecht_jahrbuch_2017/


OGH: Klage gegen Internet-Plattform für Mountainbiker zulässig

In einer aktuellen Entscheidung (18.10.2017, 7 Ob 80/17s) hat der OGH eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB gegen den Betreiber einer Internetplattform für Mountainbiker, der einen Eintrag trotz Löschungsaufforderung aufrechterhält, obwohl ihm vom Eigentümer mitgeteilt wurde, dass das Befahren der veröffentlichten Route mangels Zustimmung unberechtigt erfolgt, für zulässig erklärt.

Der Sachverhalt war folgender: Die Beklagte betreibt eine Homepage, die eine Plattform zur Veröffentlichung von Mountainbike-Touren zur Verfügung stellt, die von Interessenten über eine ebenfalls auf der Homepage zu beziehende App heruntergeladen werden können. Vier Eigentümer aufeinanderfolgender Wald- und Berglandgrundstücke, über die ein zentraler Teil einer auf der Homepage veröffentlichten Tour führt, forderten die Betreiberin unter Hinweis darauf, dass sie dem Befahren ihrer Grundstücke nicht zugestimmt und sogar Absperrungen und Fahrverbotsschilder aufgestellt hätten, zur Löschung der Tour auf. Nachdem die Betreiberin dies ablehnte, erhoben sie eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. Durch die Absperrungen und Fahrverbotsschilder werde den Mountainbikern klar vor Augen geführt, dass die Eintragung auf der Tourenplattform unzutreffend sei. Auch weise der Plattformbetreiber wiederholt allgemein auf mögliche Fahrverbote hin. Werde das Fahrverbot dennoch missachtet, sei dies nicht durch das Verhalten des Plattformbetreibers herausgefordert.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht und gab dem Klagebegehren statt. Nachdem dem beklagten Betreiber bekannt wurde, dass die Tour in einem zentralen Teil nicht rechtmäßig mit einem Mountainbike befahren werden kann, hielt er dennoch die Veröffentlichung der Tour aufrecht, obwohl eine Richtigstellung jederzeit und leicht möglich gewesen ist und dies von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird. Dies rechtfertigt einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, hatte es die Beklagte doch leicht in der Hand weitere Störungen durch Mountainbiker, die auf Grund des Eintrags handeln (unmittelbarer Störer), zu unterbinden und so weitere Rechtsverletzungen nicht mehr zu veranlassen.

Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Ich sende sie aber auf Anfrage demnächst gerne zu.


Neue Befugnisse für Hotels: Sport- und Wanderführungen

§ 111 GewO wurde mit der letzten Gewerbeordnungsnovelle so abgeändert, dass Beherbergungsbetriebe jetzt zusätzlich folgende touristische Zusatzleistungen anbieten dürfen: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen. Außerdem die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet sind, erbracht wird.

In unserem Zusammenhang ist vor allem interessant, dass nunmehr der Bundesgesetzgeber in der Gewerbeordnung ausdrücklich Sport- und Wanderführungen regelt, wobei die Gewerbeordnung auf die Tätigkeit der Berg- und Schiführer weiterhin gemäß § 2 Abs 1 Z 19 GewO nicht anzuwenden ist, was der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzverteilung geschuldet ist.

Hier der § 111 in der neuen Fassung (in Kraft seit 18. Juli 2017):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40194284/NOR40194284.html


Download von Vorträgen zum Wintersporthaftungsrecht beim Verkehrsrechtstag am 24. September 2017

Am 14. September 2017 fand an der Wirtschaftsuniversität Wien zum zehnten Mal der ZVR-Verkehrsrechtstag statt.

Im Zusammenhang mit dem Sport- und Freizeitrecht war vor allem der Panel 2 („Haftungsfragen Wintersport“) von Interesse, an dem ich teilgenommen habe.

Zum Download empfehle ich daher die Vorträge von Hon.Prof. Dr. Johannes Stabentheiner vom BMJ („Die Haftung der Pistenhalter und vergleichbarer Sportanlagenbetreiber“, RA Dr. Marvin Gschöpf , Sachverständiger für Skiunfälle in Velden („Die deliktische Haftung von Skifahrern und anderen Wintersportlern“) und von Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner, Universität Wien, („Verkehrssicherungspflichten von Pistenhaltern bei Naturgefahren“).

Hier geht’s zum Download:
https://www.verkehrsrechtstag.at/downloads/zvr-verkehrsrechtstag-2017/


Download von Vorträgen zur Moorschutz-Tagung der Österreichischen Bundesforste vom 24. Oktober 2017

Die 5. Ausseer Naturraumgespräche fanden heuer zum Thema „Zwischen Land und Wasser – Ökosystem Moor“ statt.

Unter diesem Link finden Sie eine kurze Zusammenfassung zur Veranstaltung und die Unterlagen der Präsentationen:
www.bundesforste.at/natur-erlebnis/life-projekt-ausseerland/extra-seiten/2017/oekosystem-moor.html

Nähere Auskünfte bei:
Dipl.-Ing. Anna-Sophie Pirtscher, ÖSTERREICHISCHE BUNDESFORSTE AG, Projektkoordinatorin LIFE+ „Naturwald, Moore und Lebensraumverbund im Ausseerland“, Forstbetrieb Inneres Salzkammergut
Mobil: 0043 664 883 268 70
Email Projekt: life_ausseerland@bundesforste.at
Email persönlich: anna-sophie.pirtscher@bundesforste.at
Homepage: www.bundesforste.at/LIFE+Ausseerland

Mein Schwerpunkt im Zusammenhang mit dem Thema Moorschutz ist die Besucherlenkung in Moorschutzgebieten.


Kärnten: Mountainbikeverbot in der Alpinregion seit 1.10.2017

Mit Kärntner LGBl 2017/57 wurde § 14 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes dahingehend novelliert, dass er wie folgt lautet:“ In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (§ 6) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.“

Die Alpinregion umfasst gemäß § 6 Abs 1 die Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz. (Diese bundesrechtliche Bestimmung definiert die Kampfzone des Waldes als „die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses“.)

Hier die gesamte Novelle:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20170911_57/LGBLA_KA_20170911_57.html

Und hier der gesamte § 14 neu:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LKT40011636/LKT40011636.html

Eine ähnliche Bestimmung gibt es seit dem Jahr 2002 bereits in Oberösterreich für den Bereich oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LOO40002246/LOO40002246.html


OGH zur Frage der Risikoaufklärung des Veranstalters einer sportlichen Aktivität (hier: Bananenboot-Fahrten)

Die Entscheidung OGH 24.8.2017, 8 Ob 94/17g ist sport und freizeitrechtlich höchst interessant. Der OGH entschied: Einen Sportveranstalter trifft keine besondere Aufklärungspflicht mehr, wenn der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart einigermaßen vertraut und ihm die allfällige erhöhte Gefährdung bewusst ist; dies ist anzunehmen, wenn er die Risikosportart bzw. gefährliche sportliche Aktivität bereits vorher ausgeübt hat.

Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20170824_OGH0002_0080OB00094_17G0000_000/JJT_20170824_OGH0002_0080OB00094_17G0000_000.html


Kurzeinblick in die weiteren Newsletter

Wer gerne ganz rasch einen Kurzeinblick in meine weiteren Newsletter (Gesundheitsrecht und Kulturtourismusrecht) machen bzw. sich die Themen der letzten Freizeitrecht-Newsletter ansehen möchte, kann dies hier tun:
https://plus.google.com/+FreizeitrechtAt

(Zeitaufwand: zwischen 1 Sekunde und lebenslang…)


Überdies freue ich mich immer über eine persönliche Kontaktnahme…

Mit lieben freizeitrechtlichen Grüßen
Wolfgang Stock

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