Freizeitrecht-Newsletter Nr. 60, 05/2018

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 60, 05/2018

1. Deutschland: Qualitätsstandards für Spazierwege
2. Österreichische Fachkonferenz für FußgängerInnen 2018
3. OGH zur Kreuzung eines Wanderweges mit einem Golfplatz
4. VwGH: Berg- und Schiführer haben Anspruch auf die Berufsbezeichnung "Bergwanderführer"
5. OGH zu Parkplätzen: Kein Abschleppen ohne Verkehrsbehinderung
6. Badegewässer-App
7. OGH: Keine Versicherungsdeckung für „Wasserbombenschlacht“
8. Kampieren

Diesmal geht es im Freizeitrecht-Newsletter vor allem um aktuelle Rechtsfragen rund um Spazieren und Wandern sowie Parken und Baden.


Deutschland: Qualitätsstandards für Spazierwege

„Eine niedrigschwellige Wohlfühlaktivität mit Massencharakter“: So beschreibt das Deutsche Wanderinstitut das Spazieren. Und damit im Zusammenhang geht es auch um eine Erweiterung des Wandertourenangebots, denn selbst bei Wanderern liegen kürzere Strecken und bequemere Wege im Trend. Damit verbinden sich Wanderstudien zufolge allerdings nicht etwa geringere, sondern höhere Erlebniserwartungen.

Mit deutscher Gründlichkeit hat das deutsche Wanderinstitut Qualitätskriterien für Spazierwege erstellt: positive, negative und Ausschlusskriterien. Hier geht’s zum Kriterienkatalog:
http://www.wanderinstitut.de/premium-spazierwanderwege/

Und in Österreich: Da ist mir kein derartiger Kriterienkatalog bekannt. Das Gesetz (§ 1319a Abs 2 ABGB) gibt nur ganz generell Folgendes vor: Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.

Die Judikatur thematisiert bei Spazierwegen vor allem ein Mitverschulden von Spaziergängern bei Schnee und Eis. Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden. Bei Schnee- oder Eisglätte muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen, nach Möglichkeit muss er den gestreuten Teil des Weges benutzen. Hiebei sind ihm auch kleinere Umwege zuzumuten.

Als „Spazierwanderweg“ ausgewiesen ist in Österreich z.B. der Berglsteiner Spazierwanderweg in Tirol:
https://www.bergfex.com/sommer/brandenberg/touren/wandern/


Österreichische Fachkonferenz für FußgängerInnen 2018

Unter dem Titel "Zu Fuß aktiv mobil: Transformation öffentlicher Räume und sichere lebenswerte Straßen” findet diese Konferenz am 4. und 5. Oktober 2018 in Graz statt.

Seit 30. April 2018 ist das Programm online:
http://www.walk-space.at/index.php/projekte/konferenz/konferenz-graz-2018/programm-2018


OGH zur Kreuzung eines Wanderweges mit einem Golfplatz

Im Beschluss vom 27.02.2018, 1 Ob 4/18x, ging es um die Frage der Haftung eines Golfplatzbetreibers für die Verletzung, die ein Golfspieler einem Wanderer durch einen Fehlschlag verursacht hatte. Der Betreiber des Golfplatzes hatte vor der Spielbahn, die von einem Wanderweg gekreuzt wird, deutlich sichtbare Hinweisschilder aufgestellt, die auf die Gefahrensituation aufmerksam machen, die mit der Querung der Spielbahn verbundenen sind, und laut OGH damit die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

In seinem Beschluss äußerte sich der OGH auch grundsätzlich zur Frage der Kreuzung eines Wanderweges mit einem Golfplatz:
Im Akt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb dieses Golfplatzes deshalb unzulässig wäre, weil ein Wanderweg die Spielbahn kreuzt. Alle drei Instanzen gingen davon aus, dass die erforderlichen Genehmigungen vorlagen.
Dass Wanderer durch die Beschaffenheit und Schnelligkeit abgeschlagener Golfbälle gefährdet sind, wenn sie bei Spielbetrieb die Golfbahn queren, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Golfplatzbetreiber sind aber verpflichtet, Wanderer, die die Golfbahn eines Golfplatzes queren, im Rahmen des ihnen Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch den gegenüber dem Wanderweg erhöhten und in dessen Nahebereich angelegten Abschlag gegeben sind. In unserem Fall war in einer Entfernung von 70 m eine deutlich sichtbare Tafel aufgestellt, die auf die Gefahrensituation hinweist und die Wanderer auf erforderliche Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam macht, sollten sie einen Golfspieler sehen, der sich zum Abschlag bereit macht. Unmittelbar vor dem Kreuzen mit der Spielbahn befindet sich am Wanderweg eine weitere Tafel, die Wanderer nochmals zur besonderen Vorsicht auffordert. Damit waren der Kläger und sein Begleiter laut OGH ausreichend deutlich auf die mit der Querung der Spielbahn verbundenen Gefahren hingewiesen.
Um eine Schädigung von Wanderern durch einen Fehlschlag zu verhindern, bliebe einem Golfplatzbetreiber, nur die Spielbahn gegenüber der freien Natur links und rechts der Schlagrichtung durch eine Barriere abzugrenzen. Eine solche Maßnahme ist aber laut OGH nicht üblich und würde auch das Ausmaß des Zumutbaren weit übersteigen. In concreto: Da auch die zur Einhaltung der Platzregeln verpflichteten Spieler ausdrücklich auf den bei Spielbahn 14 kreuzenden öffentlichen Wanderweg hingewiesen und zur Rücksichtnahme aufgefordert wurden, ist eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Erstbeklagten zu verneinen.

Hier der Volltext der Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20180227_OGH0002_0010OB00004_18X0000_000/JJT_20180227_OGH0002_0010OB00004_18X0000_000.html


VwGH: Berg- und Schiführer haben Anspruch auf die Berufsbezeichnung "Bergwanderführer"

Dies entschied der VwGH am 28.02.2018 (Ra 2016/10/0061) zur Rechtslage in Tirol. Das Tiroler Bergsportführergesetz (TBSG) umfasst unter anderem das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern und beim Sportklettern. Im vorliegenden Fall wurde einem Berg- und Schiführer die Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten als Bergwanderführer versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Befugnisse eines Bergwanderführers von der Befugnis als Berg- und Schiführer mitumfasst seien. Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass in der Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer gleichzeitig die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer zu sehen ist. Daher ist eine Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer zuerkannt wird, ab dieser Zuerkennung auch zur Führung der Berufsbezeichnung "Bergwanderführer" berechtigt und hat kraft Verleihung dieser Befugnis einen Anspruch auf Verleihung des Bergwanderführerabzeichens und -ausweises sowie auf Eintragung in das Bergwanderführerverzeichnis.

Hier der Volltext der Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2016100061_20180228L00/JWT_2016100061_20180228L00.html


OGH zu Privatparkplätzen: Kein Abschleppen ohne Verkehrsbehinderung

Der OGH (20.12.2017, 10 Ob 34/17y) entschied jüngst, dass vor dem Abschleppen eines widerrechtlich, aber nicht behindernd abgestellten Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz aus der Zulassungsevidenz der Zulassungsbesitzer erhoben werden muss, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Eine Abschleppung des Fahrzeugs ist in so einem Fall unangemessen und daher unerlaubte Selbsthilfe.

Hier der Volltext der Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20171220_OGH0002_0100OB00034_17Y0000_000/JJT_20171220_OGH0002_0100OB00034_17Y0000_000.html


Badegewässer-App

Die Badegewässerverordnung (BGBl II 2009/349 idF BGBL II 2013/202) regelt die Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer. Gemäß § 5 BGewV umfasst die Überwachung der Badegewässer an Badestellen beispielsweise eine Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle, Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung und Untersuchungen auf Phytoplankton sowie gesundheitsgefährdende Bakterien.

Die Badegewässer-App der AGES liefert mit offiziellem Beginn der Badesaison am 15. Juni Infos und aktuelle Messwerte zu Wasserqualität, Sichttiefe und Temperatur von allen österreichischen Badestellen.

Hier kann man die mobile Version der Badegewässer-Datenbank downloaden:
https://www.ages.at/index.php?id=22433&L=0&sword_list[]=Badegew%E4sser&no_cache=1

Zu näheren Informationen zu den rechtlichen Aspekten des Badetourismus siehe mein Buch zum Tourismusrecht: Wolfgang Stock, Grundzüge des Tourismusrechts, 3. Auflage (2016), 122 Seiten, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, ISBN: 978-3-7083-1125-8; 19 Euro.

Bestellung hier:
http://www.nwv.at/recht/zivilrecht/1228_grundzuege_des_tourismusrechts/


OGH: Keine Versicherungsdeckung für „Wasserbombenschlacht“

In der Entscheidung vom 21.02.2018, 7 Ob13/18i, hatte sich der OGH mit der versicherungsrechtlichen Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit zu befassen.

Konkret ging es um folgenden Fall: Der Kläger hat mit zwei Freunden eine „3-Mann-Wasserbombenschleuder“ in einer Wasserbombenschlacht eingesetzt. Die Warnhinweise im Verkaufsportal, die Bedienungsanleitung sowie das äußere Erscheinungsbild und die Mechanik der Verwendung der Schleuder wiesen das Gerät im Einsatz gegen Personen wegen der absehbaren Energie und Geschwindigkeit der abgefeuerten Geschosse als offenkundig gefährlich aus. Der vom Kläger in seiner Revision betonte Umstand, dass mit der Schleuder nicht gezielt geschossen werden könne, macht das Gerät nicht harmloser, sondern unberechenbarer und daher gefährlicher. Dass dabei an der Schlacht unbeteiligte und daher auf das Geschehen nicht fokussierte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden können, liegt beim Einsatz einer solchen Schleuder auf einem Festivalgelände ebenfalls auf der Hand. Das Ergebnis: Kein Deckungsschutz der Versicherung für Schadenersatzansprüche einer (unbeteiligten) Person, die bei einer Wasserbombenschlacht schwer verletzt worden war.

Mein Fazit: Vorsicht, nicht jede Form von Spiel und Spaß ist von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt!

Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20180221_OGH0002_0070OB00013_18I0000_000/JJT_20180221_OGH0002_0070OB00013_18I0000_000.html


Kampieren

Sommer ist Campingzeit. Daher ein paar interessante Neuigkeiten rund ums Kampieren und Zelten.

Ein Buch eines Schweizer Autors beschreibt die Rechtslage zum Zelten im Freien in verschiedenen Ländern Europas:
Markus Kellenberger, Draussen schlafen (2017), 152 Seiten, AT-Verlag, ISBN: 978-3-03800-953-5; 21 Euro.
Bestellung hier:
https://at-verlag.ch/buch/978-3-03800-953-5/Markus_Kellenberger_Draussen_schlafen.html

Eine neue touristische Idee verbindet Campingfreunde mit Bauernhöfen: Eine Initiative in Deutschland („Landvergnügen“) vermittelt Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile auf Bauernhöfen und listet dazu 585 Höfe in ganz Deutschland auf. Mit dem Kauf eines Stellplatzführers erhält man eine Jahresvignette und eine Mitgliedskarte. Der Gültigkeitszeitraum ist immer der 31.3. des einen Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres. Die Landvergnügen-Vignette klebt man gut sichtbar auf die Windschutzscheibe. Damit stellt man sich auf dem Hof vor. Außerdem kann man mit der Mitgliedsnummer alle Funktionen einer eigenen App nutzen.

Näheres hier:
https://landvergnuegen.com/

Wer sich nun nach der (Lese-)Konfrontation mit Freizeit-Gefahren wie verschlagenen Golfbällen, gesundheitsgefährdenden Badegewässern und daherfliegenden „Wasserbomben“ noch ins Freie traut und wandert oder zeltet, ist zu bewundern…

In diesem Sinn: Viel Vergnügen!

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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