Freizeitrecht-Newsletter Nr. 61, 10/2018

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 61, 10/2018

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1.
Aktuelles zum Mountainbiken von März bis Oktober 2018
2. Nutzerkonflikte in Natur und Landschaft: Forschungsprojekt
3. Neu: Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht
4. Wintersportunfalltabelle 2018
5. Artikel zu rechtlichen Instrumentarien der Besucherlenkung

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1. Aktuelles zum Mountainbiken von März bis Oktober 2018

 

Am 22. März 2018 fällte der OGH ein wichtiges Urteil zur Frage der Eigenverantwortung auf einem Freeride-Parcours: Der Kläger verletzte sich bei der Fahrt mit seinem Mountainbike auf einem (frei zugänglichen) sogenannten Freeride-Parcours, der vom beklagten Verein errichtet wurde und unentgeltlich zu benützen war. Der Kläger gehörte einer Gruppe erfahrener Mountainbiker aus den Niederlanden an. Die Bewältigung des Freeride-Parcours der Strecke sollte der krönende Abschluss einer mehrtägigen Radtour durch Österreich sein. Die Gruppe wollte sich bewusst einer Herausforderung stellen.

 

Die Teilnehmer der Gruppe waren keine Freerider oder Downhill-Fahrer und auch nicht mit entsprechender Schutzausrüstung (z.B. Vollvisierhelm, Protektoren) ausgestattet. Schon aus der Gestaltung des Startbereichs geht für einen durchschnittlichen Mountainbiker hervor, dass es sich um keine gewöhnliche Mountainbikestrecke handelt, sondern um eine technische Strecke, auf der mit besonderen Herausforderungen und Hindernissen zu rechnen ist. Es ist für jedermann erkennbar, dass besondere Vorsicht geboten ist. Auch einem gewöhnlichen Mountainbiker ist bekannt und bewusst, dass vor der erstmaligen Fahrt eine Besichtigung einer solchen Strecke mit ihren Hindernissen notwendig und auch üblich ist. Aufgrund von Hinweisen eines Gruppenmitglieds, das die Strecke gut kannte, wusste der Kläger von Hindernissen, eine Besichtigung führte er nicht durch. Er absolvierte bereits eine Runde unfallfrei und wurde danach vom besagten Gruppenmitglied aufgefordert, bei einem bestimmten Hindernis (Brücke mit einem abrupten Ende) aufzupassen. Bei der Brücke kam der Kläger zu Sturz und verletzte sich schwer. Diese Brücke ist für einen Freeride-Parcours kein atypisches Hindernis und bedeutet keine Gefahr, sondern eine erwünschte Herausforderung. Die Benützer eines derartigen Parcours erwarten genau solche Hindernisse. Die Brücke kann mit hoher Geschwindigkeit bewältigt werden. Bei einer Besichtigung vor der Benützung hätte der Kläger die Gefahren der Brücke erkennen können. Die Brücke ist nicht das anspruchvollste Hindernis des Parcours, danach folgen noch schwierigere, die der Kläger bei seiner ersten Runde wahrnehmen konnte. Der OGH entschied, dass die mit der Benutzung der Brücke verbundenen Gefahren für einen durchschnittlichen Teilnehmer des Parcours erkennbar waren und der Kläger vom Hindernis nicht überrascht hätte werden können, weil er vor dem Unfall bereits den gesamten Parcours mit weitaus gefährlicheren Hindernissen absolvierte und auch daran erinnert wurde, auf die konkrete Stelle aufzupassen. Fazit: keine Haftung!

 
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2. Nutzerkonflikte in Natur und Landschaft: Forschungsprojekt

 

Im Rahmen des Projektes „Treffpunkt UNESCO Biosphärenpark: WER trifft WO auf WEN im Wienerwald?" werden alle Menschen, die sich in ihrer Freizeit viel im Biosphärenpark Wienerwald bewegen, eingeladen, mit ihrer Gebietskenntnis bei der Erstellung einer Freizeitnutzungskarte für den Biosphärenpark Wienerwald mitzuhelfen. Das Projekt wird gemeinsam mit der BOKU Wien, Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) abgewickelt und läuft bis 2019. Aufgrund der landschaftlichen Vielfalt und der zahlreichen Erholungseinrichtungen werden im Wienerwald unterschiedlichste Freizeitaktivitäten ausgeübt. Dies kann zu einem häufigen Aufeinandertreffen von unterschiedlichen Nutzergruppen mit verschiedenen Bedürfnissen, wie bspw. Reitende und Wandernde, führen. Solche Begegnungen mit anderen Erholungsuchenden können von den Beteiligten positiv, neutral oder negativ wahrgenommen werden: Während sie für die einen das Erholungserlebnis verbessern, fühlen sich die anderen beeinträchtigt. Mithilfe jener Personengruppe, die die größte Erfahrung mit der Freizeitnutzung im Wienerwald hat – also den Erholungsuchenden selbst – soll eine Nutzungskarte für den Biosphärenpark Wienerwald entstehen. Diese Karte dient dazu, zentrale Begegnungsorte zwischen verschiedenen Nutzergruppen, Gebiete mit hoher Erholungsqualität und eventuelle Konfliktpotenziale zu identifizieren. Darauf aufbauend werden mit relevanten Stakeholdern Strategien zum Besuchermanagement entwickelt, um für möglichst viele Wienerwald-BesucherInnen die Rahmenbedingungen für ein positives Erholungserlebnis zu schaffen.

 
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3. Neu: Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht

 

Am 13. September 2018 ist im Linde-Verlag von Herwig Krämmer und Christian Onz das Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht erschienen. Es beinhaltet die naturschutzrechtlichen Regelungen aller neun Bundesländer samt den unionsrechtlichen Vorgaben. Der Bogen der Darstellung spannt sich von gesetzlichen Verboten über die Natura-2000-Thematik bis zum Artenschutz – alles auch freizeitrechtlich höchst interessante Themen.

 

Die Daten zum Buch: 368 Seiten, gebunden, 78,00 Euro, Linde-Verlag,              

ISBN: 9783707339468, 1. Auflage (2018)

 

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4. Wintersportunfalltabelle 2018

 

Einen ausführlichen Überblick über die Judikatur zur Schadensteilung bei Wintersportunfällen aufgrund der Anrechnung eines Mitverschuldens gibt die Wintersportunfalltabelle 2018.


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5. Artikel zu rechtlichen Instrumentarien der Besucherlenkung

 

Mein Beitrag zur Tagung „Jagdrecht im Alpenraum" steht jetzt zur Verfügung: Wolfgang Stock, Wald – Eingriffe des Gesetzgebers in die Freizeitgestaltung. Rechtliche Instrumentarien der touristischen Besucherlenkung in: Alpenländische Jagdrechtstagung, Jagdrecht im Alpenraum 01/2018, Seiten 2 bis 11

 

http://www.freizeitrecht.at/publikationen

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Einen freizeitreichen Herbst
wünscht
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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