Freizeitrecht-Newsletter Nr. 62, 01/2019

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 62, 01/2019

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1.
Jahrbuch Tourismusrecht 2018
2. Normensammlung „Sicherheit am Kinderspielplatz" in 4. Auflage (2018) erhältlich
3. OGH zur Unfallversicherung bei einem Kletterunfall
4. OGH zu einer Seeuferpromenade

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1. Jahrbuch Tourismusrecht 2018

 

Das Jahrbuch Tourismusrecht 2018 aus dem Neuen Wissenschaftlichen Verlag weist aus freizeitrechtlicher Sicht vor allem drei interessante Beiträge auf:  Fahrradtourismus ( Wolfgang Stock), Naturparkrecht ( Edmund Primosch) und Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung zum öffentlichen Tourismusrecht ( Eva Erlacher). Aber auch die Stichworte Allergikerurlaub, Besucherkapazität, Blobbing, Donau-Limes, Ferienhausmiete, Fotos, Gästekarte, Heilwald, Hotelüberbuchung, Kulturtourismus, Paintball, Sturz, Urlaub am Bauernhof, Veranstaltungsgesetz und Wandertourismus sind sicherlich vielversprechend.

 

Und darüber hinaus: alles, was im Jahr 2018 im Bereich Recht und Tourismus von Bedeutung war.

 

Die Daten zum Buch: Herausgeber: Gerhard Saria, ISBN: 978-3-7083-1250-7

281 Seiten, broschiert, Dezember 2018, € 52,80

 

Bestellung hier:

http://www.nwv.at  

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2. Normensammlung „Sicherheit am Kinderspielplatz" in 4. Auflage (2018) erhältlich

 

Ein Kinderspielplatz ist per Definition ein Ort, an dem mehrere verschiedene Spielgeräte aufgestellt sind, mit bzw. auf denen Kinder (meist bis 14 Jahre) spielen können. In Städten und dicht besiedelten Gebieten regeln Bauordnungen die verpflichtende Errichtung von ausreichenden Spielplätzen. Geräte auf einem Spielplatz sollen Herausforderung bieten, da Kinder sich sonst rasch langweilen und ihren Entdeckungsdrang nicht stillen können, wobei für Kinder nicht erkennbare oder vorhersehbare Risiken auf ein Minimum reduziert werden sollen. Aber stürzen und fallen gilt es dabei zu lernen, wobei auch leichte Verletzungen passieren dürfen. Bleibende Schädigungen müssen aber vermieden werden.

 

Diesen recht unterschiedlichen Erwartungen gerecht zu werden, ist das Ziel der mehrteiligen ÖNORM EN 1176. Sie regelt europaweit einheitlich die sicherheitstechnischen Anforderungen an die unterschiedlichsten Spielplatzgeräte und Spielplatzböden. Basis für die Erstellung von Spielraumkonzepten und die richtige Planung von Spielplätzen ist die ÖNORM B 2607. Alle diese Standards sind in der Neuausgabe der "Normensammlung Sicherheit am Kinderspielplatz" mit einem ausführlichen Vorwort im praktischen Taschenbuchformat zusammengefasst.

 

Das 2018 in 4., aktualisierter Auflage im Verlag von Austrian Standards erschienene Nachschlagewerk richtet sich im Besonderen an Gerätehersteller, Auftraggeber sowie Spielplatzbetreiber, wie Gemeinden oder Tourismuseinrichtungen, und unterstützt die Verantwortlichen bei der Planung und sicheren Ausführung und Wartung von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten.

 

Bestellung hier:

https://shop.austrian-standards.at

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3. OGH zur Unfallversicherung bei einem Kletterunfall

 

Der OGH  hatte sich am 31.10.2018 (7 Ob 197/18y) mit einem Kletterunfall zu befassen. Nach den konkreten Versicherungsbedingungen gelten Kletterunfälle – im Freien und in der Halle – als vom Versicherungsschutz umfasst, wenn der Klettersteig die Schwierigkeitsstufe D nicht übersteigt. Nachdem der Kläger den Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E, über den er aufgestiegen war, beim Ausstieg verlassen und eine Pause gemacht hatte, begann er den Abstieg über einen anderen – gut ausgetretenen zu einem Wanderweg führenden – Klettersteig der Schwierigkeitsstufe A/B, wo sich der Unfall ereignete.

 

Der OGH entschied: Der Wortlaut der Bedingungen ist klar und insofern nicht auslegungsbedürftig, als ein Unfall der sich nach dem Ausstieg aus einem Klettersteig mit der Schwierigkeitsstufe E ereignet, vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Auslegung der Beklagten, erst das Erreichen des Wanderwegs hätte die mit dem Durchsteigen des Klettersteigs der Schwierigkeitsstufe E verbundenen Gefahren beendet, weshalb auch der sich auf dem Verbindungssteig mit der Schwierigkeitsstufe A/B ereignete Unfall nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet hingegen keine Deckung in der Bedingungslage.

 

Fazit: Ein Unfall, der sich nach dem Ausstieg aus einem – vom Versicherungsschutz nicht umfassten – Klettersteig mit der Schwierigkeitsstufe E ereignet, ist gedeckt.

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://www.ris.bka.gv.at

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4. OGH zu einer Seeuferpromenade

 

„Promenieren" am Seeufer weiter erlaubt: So wie es für eine Tourismusgemeinde eine Notwendigkeit sein kann, dass ihr Wanderwege in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann es auch eine „kulturelle" oder wirtschaftliche Notwendigkeit sein, dass sie eine Seepromenade in ausreichender Breite zur gefahrlosen Ausübung diverser Freizeitaktivitäten anbietet. Das war der Tenor einer Entscheidung des OGH vom 17.10.2018 (1 Ob 151/18i).

 

Die klagende Marktgemeinde, in der jährlich ca. 30.000 Gäste nächtigen, liegt in einer Tourismusregion an einem bekannten österreichischen See. Die Parteien streiten darüber, ob die Gemeinde die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens an einem Streifen der Seepromenade ersessen hat. Die Promenade verläuft parallel zum Seeufer und wird teilweise über Grundstücke der Klägerin (öffentliches Gut) und teilweise über private Grundstücke, so auch über jenes des Beklagten, geführt. Zumindest seit 1950 wird der Promenadenweg auch in der Breite bis zur Mauer auf dem Grundstück des Beklagten von Einheimischen und Touristen genutzt.

 

Der OGH entschied: Die Notwendigkeit eines Wegs für die Allgemeinheit kann schon darin liegen, dass dieser dem Tourismus dient und er vom Publikum offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützt wird. Gerade eine an einem bekannten österreichischen See gelegene Promenade ist Anziehungspunkt für Touristen.

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://www.ris.bka.gv.at
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Mit meinen besten Wünschen für ein erfolgreiches „Freizeit-Jahr" 2019

und mit lieben Grüßen

Wolfgang Stock

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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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