1. Hechtbiss: Gemeinde ist Halterin der Fische in einem Badeteich
Sommersaison ist Schwimmsaison. Auch in heimischen Teichen. Manchmal teilt man sich das Gewässer mit Fischen. Im Sommer vor vier Jahren berichtete ich im Freizeitrecht-Newsletter Nr. 49, 07/2015, über die Verletzung eines Badegastes durch einen Fisch im Badeteich. Offen blieben Fragen wie: Wer ist Halter von Fischen in einem Badeteich? Wer haftet bei Verletzungen durch einen solchen Fisch?
Mittlerweile ist die Sache gerichtlich geklärt: Die beklagte Gemeinde ist Halterin der im Badeteich lebenden Hechte im Sinne des § 1320 ABGB, weil allein sie Entscheidungen darüber treffen konnte, wie viele Hechte welcher Größe und welchen Gewichts in dem Badeteich lebten und damit ihr Verhalten regulieren konnte. Zwar führt das Gericht an, dass der Gesetzestext sichtlich von Sachverhalten mit domestizierten Tieren ausgeht („Beaufsichtigung und Verwahrung"), führt aber weiters begründend aus, dass auch in einem Badeteich lebende Hechte in dem Sinne beaufsichtigt und verwahrt werden können, als ihr Verhalten gegenüber Menschen durch Regulierung ihrer Menge, Größe und ihres Gewichts kontrolliert werden kann. Es kam allerdings zu keiner höchstgerichtlichen Entscheidung, weil eine ordentliche Revision gegen das Berufungsurteil an den OGH aufgrund der Höhe des Streitwertes (nicht mehr als 30.000 Euro) dem Gesetz entsprechend für nicht zulässig erklärt wurde.
Meine Tipps zur Risikominimierung für Badeteichhalter:
- Hinweisschild, dass sich im Badeteich Raubfische befinden
- Regelmäßiges Abfischen der Raubfische, um einen Überbestand zu vermeiden
- Erweiterung der Gemeinde-Haftpflichtversicherung um das Risiko der Tierhaltung
Hier alle Details dieser Entscheidung:
https://bit.ly/2WZOXgG
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