1. Aufklärungspflicht bei Bagjump-Anlagen
Der OGH hatte sich am 26. März 2019 (10 Ob 15/19g) mit folgendem Fall zu befassen:
Die Klägerin, die nach ihrem eigenen Vorbringen im Klettersport aktiv ist und in dieser Sportart auch als Ausbildnerin tätig ist, verletzte sich am 1. 10. 2017 am St. Veiter Wiesenmarkt bei einem Sprung auf die vom Beklagten betriebene „Bagjump-Anlage". Diese Anlage besteht aus einem aufblasbaren Luftkissen von 2,5 x 4 m Größe und einer Hebebühne, von der aus man auf das Luftkissen springen kann. Die Klägerin sprang aus 6 m Höhe mit ausgestreckten Beinen voran und erlitt einen Bruch des rechten Innen- und Außenknöchels sowie einen Bruch des vierten linken Mittelfußknochens. Das Erstgericht wies ihre Schadenersatz- und Feststellungsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie sei ausreichend über die einzunehmende Sprunghaltung und die Risiken des Sprungs aufgeklärt worden.
Das Erstgericht stellte fest, dass die am Ticketautomat selbst und unmittelbar darüber in Augenhöhe angebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die „Bagjump-Regeln" den Hinweis enthalten: „Nicht mit gestreckten Beinen voran in den Bag springen". Auch auf dem Luftkissen selbst befindet sich ein Piktogramm, in dem verdeutlicht wird, dass nicht mit gestreckten Beinen und den Füßen voran in das Luftkissen gesprungen werden darf. Das Piktogramm ist sehr gut beleuchtet und auch im Dunkeln weithin sichtbar. Weiters enthalten die AGB den Hinweis darauf, dass es sich bei der Anlage um ein Sportgerät handle und es – ungeachtet der anzuwendenden Sprungtechnik – im Zuge der Ausführung des Sprungs zu Verletzungen auch schwerer Natur kommen könne. Die AGB und die Bagjump-Regeln waren auch in der Wartezone bei der Hebebühne ausgehängt. Die Klägerin beachtete weder die Aushänge noch das Piktogramm. Unmittelbar vor ihrem Absprung wurde sie aber von einem Mitarbeiter des Beklagten in die Sprungtechnik eingewiesen. Dieser erklärte und demonstrierte ihr, sie solle die Arme vor der Brust verschränken und die Beine anheben, um auf dem Gesäß zu landen. Er brachte auch zum Ausdruck, dass bei Einhaltung dieser Sprungtechnik nichts passieren könne. Die Klägerin sprang dennoch ängstlich mit ausgestreckten Beinen voran in das Luftkissen, sodass sie auf den Füßen landete.
Fazit aus dieser OGH-Entscheidung: Den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, trifft eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über Umstände, die die Sicherheitsrisiken betreffen. Nur so wird der Teilnehmer in die Lage versetzt, diese Sicherheitsrisiken auch ausreichend abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann.
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://bit.ly/361uKaa
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