Freizeitrecht-Newsletter Nr. 65, 03/2020

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 65, 03/2020: Sonder-Newsletter zu COVID-19 I

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1. 
Fitness-Studio-Verträge: Geld zurück?

2. Können Pferde besucht, versorgt, geritten werden?
3. Abholung von Speisen und Getränken im Gasthaus?
4. Naturvermittler*innen: Aktuelle Rechtsinformationen zu COVID-19



Hier können Sie diesen Newsletter teilen:

1. Fitness-Studio-Verträge: Geld zurück?

 

Die Rechtsauffassung des Vereins für Konsumenteninformation:
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 führen zu einem Ausfall von Veranstaltungen und Freizeitdienstleistungen. Aus rechtlicher Sicht entfällt in derartigen Fällen auch die Zahlungsverpflichtung der betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten. Da die Ursache für das Ausbleiben der Leistung nicht im Einflussbereich der Verbraucher liegt, haben sie das Recht, für abgesagte Veranstaltungen und nicht durchgeführte Dienstleistungen Geld zurückzuerhalten. Zahlungen an Fitnesscenter können ausgesetzt werden. Gegenüber Anbietern von Freizeitdienstleistungen, beispielsweise einem Fitnesscenter, besteht somit für den Schließungszeitraum keine Zahlungsverpflichtung. Das bedeutet, dass für den Monat März etwa der halbe Beitrag zurückverlangt werden kann. Ab April können aus Sicht des VKI die Zahlungen eingestellt werden, sofern die Einschränkungen aufrecht bleiben.

 

Die Rechtsauffassung der Wirtschaftskammer, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft:
Die Frage ist, ob bei Mitgliedschaften in Fitnessstudios Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, wenn Kunden ihre Mitgliedschaft aufgrund der behördlichen Schließung vorzeitig kündigen. Verträge können unter bestimmten Umständen auch außerordentlich gekündigt werden. Es muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Parteien unzumutbar macht und seine Ursache im Verhalten des Vertragspartners haben. Diese Voraussetzungen dürften im gegebenen Zusammenhang nicht vorliegen. Allerdings: Die vertraglich zugesicherten Leistungen können derzeit aufgrund der behördlich verfügten Schließungen nicht durchgeführt werden. Diese Schließung hat weder der Fitnessbetrieb noch der Kunde zu vertreten. In den Vertragsgrundlagen wird in der Regel für diesen Fall nichts vorgesehen sein. Daher ist es zutreffend, dass der Kunde für die Dauer der behördlichen Schließung kein Entgelt zu leisten hat bzw. ein bereits geleistetes (aliquot) zurückzuerhalten hat.

 

Aus meiner Sicht die für alle Seiten beste Lösung wäre wohl, dass die Zeit der behördlichen Schließung an die ursprüngliche Vertragsdauer angehängt wird. Denn die Zeit NACH der Corona-Krise kommt bestimmt!

 

Ein Beispiel:

https://bit.ly/2QMayEb


 

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2. Können Pferde besucht, versorgt, geritten werden?

 

Seitens des Gesundheitsministeriums wurde folgende Klarstellung getroffen: Das Reiten von Pferden ist grundsätzlich einzustellen. Pferde sollten entweder auf einer Koppel oder (falls dies nicht möglich) durch „Spazierengehen" mit dem Pferd bewegt werden. Kontakt mit Personen, die nicht im eigenen Haushalt wohnen, ist zu vermeiden!

 

Darüber hinaus wäre die pflegerische oder veterinärmedizinische Betreuung des eigenen Pferdes unter die Ausnahme der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Eigentum zu subsumieren. Sollte der Reitstallbesitzer jedoch dafür sorgen, dass die notwendige Betreuung des Pferdes sichergestellt ist und bei Gefahr die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden (dürfen), kann dieser Tatbestand nicht herangezogen werden.

 

Näheres hier:

https://bit.ly/2WPTnFo
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3. Abholung von Speisen und Getränken im Gasthaus

 

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat in einer Anfragebeantwortung an die Wirtschaftskammer Österreich (Geschäftszahl: 2020-0.190.203) vom 19.03.2020 Folgendes mitgeteilt:  

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist „[d]as Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten […]" untersagt. Dabei ist festzuhalten, dass der Kundenbereich nicht immer nur die Betriebsstätte selbst umfassen wird; so sind beispielsweise Drive-Ins, Vorplätze von Imbiss- bzw. Lebensmittelständen, Gastgärten etc. unter den Begriff Kundenbereich zu subsumieren. Insofern ist auch ein Durchreichen von Speisen durch ein Fenster oder eine Tür untersagt. Andernfalls handelt es sich nach Ansicht des BMSGPK um eine Umgehung der Verordnung, da dadurch gerade der Betrieb von Gastronomiebetrieben mit den damit verbundenen Menschenansammlungen unterbunden werden soll.

 

Abschließend wurde noch auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 5 der gegenständlichen Verordnung verwiesen.

 

Hier diese Bestimmung:

https://bit.ly/39iqEvL

 

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4. Naturvermittler*innen: Aktuelle Rechtsinformationen zu COVID-19

 

Sie haben eine rechtliche Frage im Zusammenhang mit einer Naturvermittlungstätigkeit? Die Plattform Naturvermittlung ist dann die richtige Adresse. Dabei handelt es sich um eine Anlauf- und Servicestelle für Naturvermittler*innen – auch in rechtlichen Angelegenheiten. Das Büro für Freizeitrecht betreibt im Rahmen eines Förderprojektes diesen Rechtsauskunftsdienst.

 

Frage stellen oder einfach hineinschauen:

https://bit.ly/33NrMGI
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Viel Gesundheit wünsche ich!


Mt lieben Grüßen

Wolfgang Stock

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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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