Freizeitrecht-Newsletter Nr. 66, 05/2020

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 66, 05/2020

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1.
Corona-Virus-Freizeitmöglichkeiten ab 1. Mai 2020

2. OGH: Mehrere Mithalter eines Weges bilden eine Art Eigentumsgemeinschaft

3. Achtung Waldsperre!

4. "Schule für Wandern"?

5. S
ommerurlaub in Österreich: Darf man sein Auto als Quartier benützen?



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1.
Corona-Virus-Freizeitmöglichkeiten ab 1. Mai 2020

 

Seit heute, 1. Mai 2020, ist nun vieles anders als in der Zeit der Corona-Pandemie-Verkehrsbeschränkungen. Es gelten wesentliche Lockerungen für das Betreten öffentlicher Orte sowie auch von Sportstätten und Freizeiteinrichtungen. Die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl II 2020/197) wurde am 30. April 2020 veröffentlicht, ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten und gilt vorerst bis 30. Juni 2020. (Novellierungen für 15. Mai und 29. Mai 2020 sind in Aussicht genommen.) Das Büro für Freizeitrecht hat auf seiner Webseite einen kurzen Überblick über die nunmehr möglichen Freizeitaktivitäten zusammengestellt. Für alle sportlichen Aktivitäten gilt eine Kombination aus der Bundes-Verordnung in Verbindung mit Regeln zur "sportarttypischen Ausübung" (§ 8 Abs 3 COVID-19-LV) der einzelnen Verbände und Interessensgruppen. Im Freizeitmöglichkeiten-ABC sind die sportarttypischen Sicherheitsbestimmungen auszugsweise angeführt.

 

Hier also der aktuelle Stand:

https://www.freizeitrecht.at/

 

Im Weiteren ist dieser Freizeitrecht-Newsletter „Corona-frei". Die nach wie vor bestehenden Einschränkungen und (Veranstaltungs-)Verbote haben aber natürlich auch weiterhin Auswirkungen auf seinen Inhalt.

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2.

OGH: Mehrere Mithalter eines Weges bilden eine Art Eigentumsgemeinschaft 

 

Lange Zeit war unklar, welche Rechte und Pflichten wechselseitig bestehen, wenn ein Weg mehrere Halter (z.B. Waldeigentümer, Tourismusverband und ein alpiner Verein) hat. Mit der Entscheidung vom 20.01.2020, 1 Ob 210/19t, kam es nun zu einer Klarstellung der rechtlichen Qualifikation mehrerer Wegehalter durch den OGH:

 

Wenn zwei (oder mehrere Personen) Mithalter eines Weges sind, weil beide die Kosten für dessen Erhaltung tragen und tatsächlich Verantwortliche für diesen Weg sind, sind auf ihre Rechtsbeziehung betreffend den Gebrauch und die Nutzung der insofern „gemeinsamen Sache" die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden. Diese Bestimmungen sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind (RS 0013155). Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht. Eine analoge Anwendung der §§ 825 ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mithaltern erscheint daher gerechtfertigt.

 

Mein Fazit: Mehrere Wegehalter können und sollen eine Vereinbarung abschließen. Gesetzlich vorgegeben ist, dass für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Stimmen entscheidet, wobei nicht nach den Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile an der Wegehaltung gezählt wird (§ 833 ABGB). Wichtige Veränderungen (z.B. Aufgabe der Wegehaltereigenschaft) können nur einstimmig erfolgen. Die Überstimmten können dabei sogar eine Sicherstellung für einen künftigen Schaden oder – wenn diese verweigert wird – den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen (§ 834 ABGB).

 

Hier der Volltext der Entscheidung:

https://bit.ly/2Y78pYh

 

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3.

Achtung Waldsperre!

 

In der Ausgabe der Zeitschrift „Naturfreund 2/2020", S. 30 ff., findet sich ein Interview mit mir zum Thema der illegalen Waldsperren. Trotz grundsätzlich wegefreiheitsfreundlicher gesetzlicher Regelungen zeigt sich in der Praxis, dass nach wie vor unzulässige Beschränkungen vorkommen wie z.B. „befristete forstliche Sperrgebiete" ohne Datumsangaben.

 

Im Interview habe ich auch einen Vorschlag unterbreitet, den ich gerne einer breiteren Diskussion unterziehen möchte: § 34 Abs 2 lit b Forstgesetz gestattet befristete Sperren für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten. Genau das ist in der Praxis problematisch: Die Sperrbeschilderung wird oft weit über die Holzerntearbeitszeit hinaus stehen gelassen. Also: weit und breit keine Arbeiten in Sicht. Was soll der Wanderer tun? Weitergehen oder umkehren? Wie man das in den Griff bekommen könnte? Schwer. Man kann nicht zu jeder Holzernte einen Forstaufsichtsbeamten der Bezirksverwaltungsbehörde hinschicken. Eine Idee wäre vielleicht eine forstrechtliche Bewirtschaftungsbeschränkung, dass – außer bei Gefahr im Verzug oder auf speziellen Antrag des Waldeigentümers – solche Arbeiten am Wochenende (zu typischen Ausflugszeiten) nicht durchgeführt werden dürften. Deine/Ihre Meinung dazu? Um Diskussionsbeiträge zu diesem Vorschlag möchte ich recht herzlich bitten.

 

Zum Original:

https://bit.ly/2YhPsls

 

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4.

„Schule für Wandern"?

 

Sie möchten eine Wanderschule aufmachen? Gar nicht so leicht. Zumindest nicht in Vorarlberg seit 1. März 2020, dem Inkrafttreten einer Novelle zum Vorarlberger Bergführergesetz.

Das sind also neuerdings die Voraussetzungen:

-           Der Betrieb einer Schule für Wandern bedarf der Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung.

-           Die Bewilligung bekommen nur Personen, die Wanderführer sind und nachweislich mindestens fünf Jahre den Beruf des Wanderführers ausgeübt haben.

-           Der Name der Schule muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.

 

Beim Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung drohen Geldstrafen bis zu 5.000 Euro.

 

Hier die Gesetzesbestimmung im Volltext:

https://bit.ly/2VYsFdf

 

An der Verfassungskonformität dieses Berufsvorbehalts (auch) für die Wissensvermittlung, nämlich die Vermittlung von Kenntnissen, darf zumindest gezweifelt werden.

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5.

Sommerurlaub in Österreich: Darf man sein Auto als Quartier benützen?

 

Zur Frage, ob man auf Liegesitzen in einem PKW oder auf Liegeflächen in einem (Camping-)Bus oder Wohnmobil auf einer öffentlichen Verkehrsfläche übernachten darf, kann man folgende Überlegungen anstellen:

 

"Parken" ist in der StVO definiert, nämlich als Stehenlassen eines Fahrzeuges für länger als 10 Minuten. Dabei darf man sich grundsätzlich auch im Fahrzeug aufhalten. Zur Art und zur Dauer des Aufenthalts ist der StVO nichts zu entnehmen. Ganz grundsätzlich muss es sich auf öffentlichen Verkehrsflächen aber noch um die Teilnahme am "Verkehr" handeln. Darunter wird in der Regel die Ortsveränderung von Personen und Sachen verstanden, wobei das Abstellen von Fahrzeugen, also der "ruhende Verkehr" noch dazuzählt. Was darüber hinausgeht (z.B. Campieren) wäre eine straßenrechtliche Sondernutzung (wie z.B. Schanigärten). Das geparkte Fahrzeug muss also zur Fortbewegung verwendet werden können und dürfen. Das ist dann nicht der Fall, wenn es z.B. mit Zeltschnüren verspannt ist oder wenn es fahruntüchtig ist oder kein Kfz-Kennzeichen hat. Darüber hinaus spricht – mangels entgegenstehender Rechtsvorschrift – nichts dagegen, ein geparktes Fahrzeug auch als "Standquartier" z.B. für Stadtbesichtigungen zu nützen und immer wieder in sein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug zurückzukehren, dort zu rasten und zu jausnen usw.

 

Die Aufenthaltsposition (stehen, sitzen, liegen) und der Aufenthaltsort (Rücksitz, Wohnkabine, Alkoven) im Fahrzeug sind irrelevant. Maßnahmen, die die Fortbewegung des Fahrzeuges verhindern, wie das Abschlauchen von Flüssigkeiten, Anschluss an eine Stromversorgung mittels Kabel, und wohl auch das Öffnen eines Aufstelldaches sind meines Erachtens nicht mehr "ruhender Verkehr".

 

Die StVO gilt auf allen für den Verkehr bestimmten Landflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Dazu zählen selbstverständlich auch Parkplätze, die Ausgangspunkte für Wanderungen sind, und Autobahnraststättenplätze. Für letztere bestehen häufig Kurzparkzonen-Verordnungen.

 

In manchen Gemeinden gibt es aber zusätzlich zu allgemeinen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen ortspolizeiliche Vorschriften, wonach auf bestimmten Flächen das Campieren verboten, dennoch aber Ausruhen im Fahrzeug erlaubt ist, "wenn es der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient". Das kann natürlich auch eine Übernachtung umfassen. Darüber hinaus ist in solchen Fällen aber die Verweildauer im Fahrzeug mit der Dauer der Fahruntüchtigkeit begrenzt.

 

Alle diese Überlegungen sind auch anfechtbar, aber sie beruhen immerhin auf rechtlichen Grundlagen. Das unterscheidet sie von „Tipps" im Zusammenhang mit dem Übernachten in Fahrzeugen, die darauf hinweisen, dass es eben darauf ankommt, wie die Polizei das in dem einen oder anderen Fall sieht. Abgesehen davon, dass mit einer solchen Argumentation die Sicherheitsorgane mangels einer soliden Eingriffsgrundlage überfordert im Stich gelassen werden, entspricht sie so gar nicht dem Grundgedanken des Rechtsstaates: Alle Rechtsunterworfenen sollen wissen (können), was erlaubt und was verboten ist. Womit wir wieder bei der COVID-19-Gesetzgebung wären…

 

Hier noch ein paar allgemeine Infos zum Campieren in Österreich:

https://bit.ly/2yJBYV3

 

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Viel Gesundheit
wünscht
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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