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Sommerurlaub in Österreich: Darf man sein Auto als Quartier benützen?
Zur Frage, ob man auf Liegesitzen in einem PKW oder auf Liegeflächen in einem (Camping-)Bus oder Wohnmobil auf einer öffentlichen Verkehrsfläche übernachten darf, kann man folgende Überlegungen anstellen:
"Parken" ist in der StVO definiert, nämlich als Stehenlassen eines Fahrzeuges für länger als 10 Minuten. Dabei darf man sich grundsätzlich auch im Fahrzeug aufhalten. Zur Art und zur Dauer des Aufenthalts ist der StVO nichts zu entnehmen. Ganz grundsätzlich muss es sich auf öffentlichen Verkehrsflächen aber noch um die Teilnahme am "Verkehr" handeln. Darunter wird in der Regel die Ortsveränderung von Personen und Sachen verstanden, wobei das Abstellen von Fahrzeugen, also der "ruhende Verkehr" noch dazuzählt. Was darüber hinausgeht (z.B. Campieren) wäre eine straßenrechtliche Sondernutzung (wie z.B. Schanigärten). Das geparkte Fahrzeug muss also zur Fortbewegung verwendet werden können und dürfen. Das ist dann nicht der Fall, wenn es z.B. mit Zeltschnüren verspannt ist oder wenn es fahruntüchtig ist oder kein Kfz-Kennzeichen hat. Darüber hinaus spricht – mangels entgegenstehender Rechtsvorschrift – nichts dagegen, ein geparktes Fahrzeug auch als "Standquartier" z.B. für Stadtbesichtigungen zu nützen und immer wieder in sein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug zurückzukehren, dort zu rasten und zu jausnen usw.
Die Aufenthaltsposition (stehen, sitzen, liegen) und der Aufenthaltsort (Rücksitz, Wohnkabine, Alkoven) im Fahrzeug sind irrelevant. Maßnahmen, die die Fortbewegung des Fahrzeuges verhindern, wie das Abschlauchen von Flüssigkeiten, Anschluss an eine Stromversorgung mittels Kabel, und wohl auch das Öffnen eines Aufstelldaches sind meines Erachtens nicht mehr "ruhender Verkehr".
Die StVO gilt auf allen für den Verkehr bestimmten Landflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Dazu zählen selbstverständlich auch Parkplätze, die Ausgangspunkte für Wanderungen sind, und Autobahnraststättenplätze. Für letztere bestehen häufig Kurzparkzonen-Verordnungen.
In manchen Gemeinden gibt es aber zusätzlich zu allgemeinen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen ortspolizeiliche Vorschriften, wonach auf bestimmten Flächen das Campieren verboten, dennoch aber Ausruhen im Fahrzeug erlaubt ist, "wenn es der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient". Das kann natürlich auch eine Übernachtung umfassen. Darüber hinaus ist in solchen Fällen aber die Verweildauer im Fahrzeug mit der Dauer der Fahruntüchtigkeit begrenzt.
Alle diese Überlegungen sind auch anfechtbar, aber sie beruhen immerhin auf rechtlichen Grundlagen. Das unterscheidet sie von „Tipps" im Zusammenhang mit dem Übernachten in Fahrzeugen, die darauf hinweisen, dass es eben darauf ankommt, wie die Polizei das in dem einen oder anderen Fall sieht. Abgesehen davon, dass mit einer solchen Argumentation die Sicherheitsorgane mangels einer soliden Eingriffsgrundlage überfordert im Stich gelassen werden, entspricht sie so gar nicht dem Grundgedanken des Rechtsstaates: Alle Rechtsunterworfenen sollen wissen (können), was erlaubt und was verboten ist. Womit wir wieder bei der COVID-19-Gesetzgebung wären…
Hier noch ein paar allgemeine Infos zum Campieren in Österreich:
https://bit.ly/2yJBYV3
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