2. OGH: Klarstellung zur Aufsichtspflicht beim Sport mit Kindern
Der OGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.02.2020, 3 Ob 226/19k, mit der Haftung des aufsichtspflichtigen Elternteils für die Folgen eines von seinem achtjährigen Sohn verursachten Schiunfalls zu befassen.
Die Klägerin wurde beim Schifahren vom damals acht Jahre alten Sohn des Beklagten gerammt und dadurch verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einer blauen Piste, die in einem Teil, aber auch dort nur auf der linken Seite, steil und eisig war. Das Kind, das damals ein mittelmäßiger Schifahrer war, war aufgrund eines Fahrfehlers im davor liegenden Flachbereich nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig vor dem Steilstück stehen zu bleiben und auf den rechten (flachen) Teil der Piste zuzufahren. Die Klägerin war an der Kollision schuldlos und begehrte vom Beklagten Schadenersatz für die von ihr erlittenen Verletzungen, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt habe.
Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin Schadenersatz zu. Aber der OGH wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Er stellte klar, dass dem Beklagten aufgrund der konkreten Umstände keine Verletzung seiner Aufsichtspflicht angelastet werden kann: Die Auswahl der Piste kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, obwohl der steile Unfallbereich nach den Feststellungen zu schwer für seinen Sohn war, weil dieses Steilstück wegen des flachen Bereichs auf der rechten Seite der Piste gar nicht zwingend befahren werden musste und sein Sohn nur aufgrund eines Fahrfehlers überhaupt dorthin geriet. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte der festgestellten Auskunft des Schilehrers, sein Sohn könne blaue Pisten ohne Vorgabe einer Fahrlinie abfahren, nicht vertrauen hätte dürfen. Da der Beklagte hinter statt vor seinem Sohn fahren durfte, hatte er tatsächlich keine Möglichkeit, den Unfall zu verhindern. Zusätzlich merkte der OGH an, dass die vom Berufungsgericht vermisste vorherige Festlegung eines Treff- bzw Sammelpunkts, um die Geschwindigkeit rechtzeitig anpassen zu können, den Unfall im konkreten Fall nicht verhindern hätte können.
Fazit: Die Entscheidung stellt erneut klar: Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Beschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (§ 1298 ABGB), was in diesem Fall gelungen ist und auch übertriebene Sorgen von Personen, die Aufsichtspflichten für fremde Kinder übernehmen, reduzieren könnte.
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://bit.ly/2B9aYiZ
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