Freizeitrecht-Newsletter Nr. 67, 06/2020

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 67, 06/2020

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1.   COVID-19-Rechtslage seit 15.Juni 2020

2.   OGH: Klarstellung zur Aufsichtspflicht beim Sport mit Kindern

3.   Spielen auf der Straße

4.   Jahrbuch Tourismusrecht 2020 erschienen



Hier können Sie diesen Newsletter teilen:

1. COVID-19-Rechtslage seit 15. Juni 2020

 

Mit der bereits 5. Novellierung der COVID-19-LV (BGBl II 2020/266) kam es vor allem zu Lockerungen im Bereich der Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

Gastronomiebetriebe können ihre Geschäftslokale für Gäste zwischen 06.00 und 01.00 Uhr früh öffnen. Damit wird die Sperrstunde ausgeweitet. Das gilt auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.

 

Als Besuchergruppen gelten nicht mehr nur maximal vier Erwachsene mit ihren minderjährigen Kindern oder Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Personen dürfen auch in größeren Gruppen gemeinsam an einem Tisch Platz nehmen. Gruppenreservierungen sind möglich.

 

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nur noch in folgenden Fällen verpflichtend: im Öffentlichen Verkehr, in Apotheken, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie, sowie wenn im Dienstleistungsbereich aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Dienstleister und Kunde nicht eingehalten werden kann. (Außer das Infektionsrisiko kann durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden.)

 

Alles Infos hier:

https://bit.ly/2V6xO23

 

Kommentieren Sie diesen Beitrag:

2. OGH: Klarstellung zur Aufsichtspflicht beim Sport mit Kindern

 

Der OGH hatte sich in seiner Entscheidung  vom 26.02.2020, 3 Ob 226/19k, mit der Haftung des aufsichtspflichtigen Elternteils für die Folgen eines von seinem achtjährigen Sohn verursachten Schiunfalls zu befassen.

 

Die Klägerin wurde beim Schifahren vom damals acht Jahre alten Sohn des Beklagten gerammt und dadurch verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einer blauen Piste, die in einem Teil, aber auch dort  nur auf der linken Seite, steil und eisig war. Das Kind, das damals ein mittelmäßiger Schifahrer war, war aufgrund eines Fahrfehlers im davor liegenden Flachbereich nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig vor dem Steilstück stehen zu bleiben und auf den rechten (flachen) Teil der Piste zuzufahren. Die Klägerin war an der Kollision schuldlos und begehrte vom Beklagten Schadenersatz für die von ihr erlittenen Verletzungen, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt habe.

 

Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin Schadenersatz zu. Aber der OGH wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Er stellte klar, dass dem Beklagten aufgrund der konkreten Umstände keine Verletzung seiner Aufsichtspflicht angelastet werden kann: Die Auswahl der Piste kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, obwohl der steile Unfallbereich nach den Feststellungen zu schwer für seinen Sohn war, weil dieses Steilstück wegen des flachen Bereichs auf der rechten Seite der Piste gar nicht zwingend befahren werden musste und sein Sohn nur aufgrund eines Fahrfehlers überhaupt dorthin geriet. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte der festgestellten Auskunft des Schilehrers, sein Sohn könne blaue Pisten ohne Vorgabe einer Fahrlinie abfahren, nicht vertrauen hätte dürfen. Da der Beklagte hinter statt vor seinem Sohn fahren durfte, hatte er tatsächlich keine Möglichkeit, den Unfall zu verhindern. Zusätzlich merkte der OGH an, dass die vom Berufungsgericht vermisste vorherige Festlegung eines Treff- bzw Sammelpunkts, um die Geschwindigkeit rechtzeitig anpassen zu können, den Unfall im konkreten Fall nicht verhindern hätte können.

 

Fazit: Die Entscheidung stellt erneut klar: Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Beschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (§ 1298 ABGB), was in diesem Fall gelungen ist und auch übertriebene Sorgen von Personen, die Aufsichtspflichten für fremde Kinder übernehmen, reduzieren könnte.

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://bit.ly/2B9aYiZ
Kommentieren Sie diesen Beitrag:

3. Spielen auf der Straße

 

Ergänzend zum obigen Thema stellen sich Eltern und sonstigen Aufsichtspflichtigen immer wieder Fragen zum „Spielen auf der Straße" und zur Verwendung von Microscootern, Trittrollern, Skateboards und Kinderfahrrädern. Die Rechtslage betreffend die „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeuge" sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" ist nicht immer ganz klar und eindeutig.

 

Hier eine ausgezeichnete Übersicht zur Rechtslage durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Stand: 29. Jänner 2020):

https://bit.ly/3d6tk1l

 

Kommentieren Sie diesen Beitrag:

4.
Jahrbuch Tourismusrecht 2020 erschienen

 

Das ist einmal die gute Nachricht. Und nun die weniger gute: Es ist das (vorerst) letzte Jahrbuch zu diesem Thema!

 

Ich darf kurz aus dem Vorwort des Herausgebers, Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria, zitieren: Nach mehr als zehn Jahren Arbeit an diesem Projekt habe ich mich entschlossen, mit diesem Jahrbuch meine Herausgeberschaft zurückzulegen. Der Verlag und ich haben eine Fortführung des Jahrbuchs unter anderer Herausgeberschaft angedacht. Natürlich wäre es reizvoll, im nächsten Jahrbuch die Folgen der Corona-Krise zu beleuchten und in den darauffolgenden Jahrbüchern die Wiederbelebung der Branche nach COVID-19 rechtswissenschaftlich zu begleiten. Die Entscheidung ist jedoch dann doch zugunsten einer zumindest zeitweiligen Einstellung des Erscheinens des Jahrbuchs gefallen. Aus meiner Sicht ist das vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation der Branche wohl der richtige

Schritt.

 

Und jetzt kommen wir zu den Vorteilen: Zum einen: Wenn Sie das Jahrbuch 2020 erwerben, sind Sie (vorerst) sicher, 2021 kein Geld dafür ausgeben zu müssen. Und zum anderen: die Themen 2020 können sich sehen lassen: Berg- und Landschaftsfotografie ( Wolfgang Stock), Wander- und Skitourenreisen ( Eike Lindinger), touristisch bedeutsame Wahrzeichen ( Wolfgang Stock), Reisemängel bei Abenteuerreisen ( Eike Lindinger), Begriff der Ferienwohnung ( Eva Erlacher), Kurtaxen, Tourismusabgaben und Finanzierung der Tourismusverwaltung ( Peter Novak).

 

Bestellung hier:

https://bit.ly/2UO7N7g

Kommentieren Sie diesen Beitrag:
Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
Blogger
Email
Website

Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


Abmeldung | Abo verwalten

Kommentare