Die neuen Gründe zum Rausgehen bei Ausgangssperre
Seit 26. September 2020 gilt § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl I 2020/12, zuletzt geändert durch BGBl I 2020/104). Die elementaren Absätze 1 bis 4 haben folgenden Wortlaut:
(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
Das neue COVID-19-MG ist somit ein Ermächtigungsgesetz, das den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Verordnungen nach COVID-19-MG können aber auch vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn es keine Bundes-Verordnung gibt oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Bundes-Verordnung festgelegt werden. Dasselbe gilt für Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörden. Sie sind dann zuständig, wenn es keine Bundes- oder Landesverordnung gibt oder zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.
In all diesen Verordnungen kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden. Die Übersichtlichkeit über die Rechtslage wird dadurch freilich leiden.
Die für den Alltag bedeutsamste Ermächtigung ist die zu einer Ausgangssperre (§ 5 COVID-19-MG):
• Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
• Zwecke, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
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