Freizeitrecht-Newsletter Nr. 69, 01/2021

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 69, 01/2021

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

  1. Nachhaltigkeit und Resilienz im Tourismus: Innovative Kooperationsprojekte gesucht – bis 22. Februar 2021
  2. OGH zum Sport- und Spielhaftungsprivileg
  3. Steiermark: Verbote des Befahrens und Begehens gesperrter Skipisten
  4. Ausblick auf das Corona-Freizeitjahr 2021

 

 

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Nachhaltigkeit und Resilienz im Tourismus: Innovative Kooperationsprojekte gesucht

 

Ziel der touristischen Leuchtturmförderung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist es, das heimische Tourismusangebot mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen und neuen Gästebedürfnissen zukunftsfit zu machen. Dies beinhaltet eine nachhaltige Weiterentwicklung sowie die Schaffung von Synergien, um mehr Resilienz – also regionale Widerstandsfähigkeit gegenüber Störungen von außen – zu erreichen. Dazu werden innovative, überbetriebliche Kooperationsprojekte gesucht. Projekteinreichungen sind bis zum 22. Februar 2021 möglich.

 

Den vollständigen Projektaufruf samt Einreichunterlagen sowie die entsprechenden Informationen zu den Rechtsgrundlagen der Förderung finden Sie auf der Webseite der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT), die auch als Einreichstelle fungiert.

 

Zur Website:

https://bit.ly/2LElnIT


 

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OGH zum Sport- und Spielhaftungsprivileg

 

Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern (RIS-Justiz RS0023039). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Das hat der OGH jetzt in seiner Entscheidung vom 25.08.2020, 8 Ob 51/20p, am Beispiel einer Rangelei auf einer Badeinsel bestätigt.

 

Er hat dabei auch eine für Freizeitveranstalter bedeutsame Negativvoraussetzung festgestellt: Das Sport- und Spielhaftungsprivileg gilt nicht, wenn einen der Beteiligten eine besondere Sorgfaltspflicht zu Gunsten des anderen trifft.

 

Das trifft z.B. auf Sportlehrer*innen, Kinder- und Jugendbetreuer*innen, Natur- und Waldpädagog*innen und alle Guides zu.

 

Hier der Volltext der Entscheidung:

https://bit.ly/35wq1Qh

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Steiermark: Verbote des Befahrens und Begehens gesperrter Skipisten

 

Mit einer Novelle zum Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz (Stmk LGBl 2020/100) wurden Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, durch Verordnung das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten zu verbieten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden. Dies im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß: frühestens eine halbe Stunde nach Betriebsschluss bzw. ab 17:00 Uhr. Die Regelung ist seit 6. November 2020 in Kraft.

 

Hier die Novelle im Volltext:

https://bit.ly/2K4haxt

 

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Ausblick auf das Corona-Freizeitsportjahr 2021

 

Es darf vermutet werden, dass das Jahr 2021 auch nach der Corona-Impfung von Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung geprägt sein wird.

 

Jetzt bin ich als Jurist kein Prognostiker, kann aber durchaus aus einer Analyse der COVID-19-Maßnahmen des Jahres 2020 einige Ausblicke auf Freizeitsportmöglichkeiten des Jahres 2021 geben. Im Wesentlichen werden wir es mit einer abgestuften Risikodichte zu tun haben, die sich auch auf das Freizeitverhalten und auf Freizeitangebote auswirkt. Ich sehe das demnach so:

 

Geringes Risiko/ hohe Ausübungswahrscheinlichkeit:

  • Freizeitsport an öffentlichen Orten: Skitouren, Wandern, Bergsteigen, Schwimmen und Tauchen in öffentlichen Gewässern.
  • Freizeitsport in Outdoor-Sportanlagen ohne Körperkontakt: Skifahren, Langlaufen, Tennis, Golfen.

Mittleres Risiko/ mittlere Ausübungswahrscheinlichkeit:

  • Freizeitsport in Outdoor-Sportanlagen mit Körperkontakt: Fußball, Handball
  • Freizeitsport in Indoor-Sportanlagen ohne Körperkontakt: Fitnessstudio, Aerobic.

Hohes Risiko/ geringe Ausübungswahrscheinlichkeit:

  • Freizeitsport in Indoor-Sportanlagen mit Köperkontakt: Tanzen, Kampfsport.

Jederzeit aktuell informiert ist man hier:

https://bit.ly/38zMRsb

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Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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