Freizeitrecht-Newsletter Nr. 70, 09/2021

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 70, 09/2021

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

  1. Risikosportarten in der Freizeit-Unfallversicherung
  2. Umweltdachverband fordert Neuregelung der Baumhaftung
  3. Darf eine Skischule in einem Lawinengebiet betrieben werden?
  4. Werbefreie Gipfel?

 

 

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Risikosportarten in der Freizeit-Unfallversicherung

 

Üblicherweise bestehen in der Freizeit-Unfallversicherung Versicherungsausschlüsse für folgende Sportarten: Freeclimbing, Freeriding, Downhill-Mountainbiken, Bergsteigen/Klettern über Schwierigkeitsgrad VI und/oder über 7.000 Höhenmeter, Houserunning, Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Fullkontakt-Karate, Boxen, Kickboxen ua). Dabei kommt es immer wieder zu Definitionsproblemen.

 

Im April 2021 hatte sich sogar der OGH (28.04.2021, 7 Ob 75/21m) mit einem solchen zu befassen. Konkret ging es um die Definition von „Downhill-Mountainbiken", wobei der OGH zu folgendem Schluss kam: „Nun steht fest, dass sich im allgemeinen Freizeitsport kein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis entwickelt hat. Damit ist aber das nunmehr wiederholte Auslegungsergebnis des Erstgerichts im ersten Rechtsgang, wonach ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer „Downhill-Mountainbiken" als besondere Art des Mountainbikens verstehe, bei der es gelte, eine spezielle, eigens abgesperrte und ausschließlich bergab führende Strecke mit dazu geeigneten Fahrrädern so schnell wie möglich talabwärts zu fahren, ebenso wenig zu beanstanden, wie die vom Erstgericht ebenfalls bereits im ersten Rechtsgang herangezogenen Kriterien zur Qualifizierung der vom Versicherten befahrenen „Hot-Shots"-Strecke in einem Bikerpark als „Downhill-Mountainbike"-Strecke."

 

Die Entscheidung im Detail:

https://bit.ly/3APjfCC

 

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Umweltdachverband fordert Neuregelung der Baumhaftung

 

Fällt ein morscher Ast von einem Baum und verursacht einen Schaden, so ist dieser gemäß § 1319 ABGB rechtlich genauso zu behandeln, wie ein loser Dachziegel, der von einem Hausdach zu Boden fällt. Egal ob lebendiger Baum oder statisches Bauwerk – in beiden Fällen haftet der Halter. Der Umweltdachverband fordert eine rechtliche Neuregelung und unterstützt in diesem Kontext – neben zahlreichen weiteren Expert*innen und Organisationen, darunter die Mitgliedsorganisationen BirdLife Österreich, Naturfreunde Österreich, Naturschutzbund Österreich und Verband Österreichischer Höhlenforscher – die aktuelle Unterschriften-Aktion zur Unterstützung der Österreichischen Baumkonvention. „Die vollkommen unzeitgemäße Regelung der Baumhaftung führt zur Situation, dass zahlreiche Waldbesitzer*innen und Wegehalter*innen, aber auch Gemeinden und Schutzgebietsverwaltungen wie Nationalparks immer wieder „Sicherheitsschnitte" durchführen und gerade besonders wertvolle alte Bäume aus Parks und entlang von Wegen und Straßen entfernen.

 

Hier die Österreichische Baumkonvention:

https://bit.ly/2Y9ehm9
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Darf eine Skischule in einem Lawinengebiet betrieben werden?

 

In einer Entscheidung vom 19. April 2021, Ro 2020/10/0024, kam der Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Schluss: Bei der Bewilligung von Schischulen nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz ist auf Lawinengefahren keine Rücksicht zu nehmen.

 

Ein Schilehrer beantragte eine Bewilligung für eine Schischule an einem bestimmten Standort nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (SSG). Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband versagte die Bewilligung mit der Begründung, dass der geplante Standort zur Gänze in einer Roten Gefahrenzone liege und stützte sich dabei auf eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung basierend auf dem Gefahrenzonenplan. Der Schilehrer erhob dagegen Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg gab der Beschwerde statt, behob den Bescheid des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbands und verweis die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei der Prüfung einer Eignung eines Standortes für den Betrieb einer Schischule nach dem SSG Lawinengefahren (oder andere Naturgefahren) nicht miteinzubeziehen seien. Dagegen erhob der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Revision.

 

Der VwGH stellte – unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie einschlägige Vorjudikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes – klar, dass Zweck des SSG die Verfolgung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebs und an der Vermeidung von mit dem Schisport bzw. dem Schiunterricht verbundenen Gefahren ist. Dazu zählt etwa die Gefahr, die sich daraus ergibt, dass an einem Standort zu viele Schischulen betrieben werden. Sonstige Gefährdungen, wie zum Beispiel durch Lawinen oder sonstige Naturgefahren, sind bei der Prüfung der Eignung eines Standortes für eine Schischule nach dem SSG jedoch nicht miteinzubeziehen, weil es sich dabei nicht um Gefahren handelt, welche aus einem ungeordneten Schischul-Wettbewerb resultieren.

 

Im Übrigen handelt es sich beim Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht um eine Verordnung, sondern um ein Gutachten mit Prognosecharakter. (Unmittelbare) Gebote oder Verbote lassen aus diesem daher nicht ableiten. Auch sieht das SSG im Rahmen von Schischulbewilligungen keine ausdrückliche Bedachtnahme auf den Gefahrenzonenplan vor.

 

Hier der Volltext der Entscheidung:

https://bit.ly/39POQby

 

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Werbefreie Gipfel?

 

Werbung am Berg ist störend. Schlicht inakzeptabel sind dauerhafte Eingriffe. Sie degradieren Bergwildnis und damit wertvolle Erfahrungs- und Lebensräume für Mensch und Tier.

 

Auf ein noch junges und besonders abstoßendes Beispiel macht die Schweizer Umweltorganisation Mountain Wilderness (MW) aufmerksam. Es handelt sich um 15 x 60 cm große Metallstelen mit aufgedrucktem QR-Code als Zugang zu digitalen Gipfelbüchern, welche die Graubündner Kantonalbank anlässlich ihres 150. Jubiläums auf ebenso vielen Berggipfeln im Bündnerland installiert hat – teilweise auf abgeschiedenen Gipfeln, die kaum von menschlichen Einflüssen geprägt sind. Auf manche führt nicht einmal ein Weg. Mountain Wilderness hat zu dieser Problematik ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Zu klären ist, ob die Stelen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten ohne kantonale Baubewilligung legal sind bzw. ob die Rechtspraxis des Kantons Graubünden, diese Bauten als nicht bewilligungspflichtig einzustufen, mit dem Schweizer Bundesrecht vereinbar ist. Wie die diesbezügliche Rechtslage in Österreich wäre, ist ebenfalls unklar. Ich werde im Freizeitrecht-Newsletter weiter darüber berichten.

 

Auch eine Petition wurde gestartet. Näheres hier:

https://bit.ly/3iiEdm4
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Mit herbstlichen Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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