Zeitgemäßes Campingplatzrecht: Neue Begriffe im Oö. Tourismusgesetz
In Oberösterreich wurde 2021 das Campingplatzrecht ins Tourismusgesetz integriert. Neu ist die Regelung über bewilligungsfreie Campingplätze, nämlich
- Jugendzeltlager, das sind Zeltlager von Jugendorganisationen oder im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung;
- Kurzzeitcampingplätze, das sind Campingplätze innerhalb des Geländes einer überregional bedeutsamen Veranstaltung an höchstens zehn Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs;
- Kleinstcampingplätze, das sind Campinglätze im Ausmaß von höchstens 300 m2;
- Wohnmobilstellplätze, das sind Campingplätze ausschließlich für Kraftfahrzeuge mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw. Kassettentoiletten.
Um also solche zu gelten, sind aber einige Kriterien (§ 77 Oö. Tourismusgesetz) zu beachten. Die Regelung im Detail:
https://bit.ly/3CddY9B
Neu ist auch (§ 76 Abs 4 Oö. Tourismusgesetz): Das
Campieren außerhalb von Campingplätzen ist zulässig, sofern die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren ohne die Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.
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