Freizeitrecht-Newsletter Nr. 72, 03/2022

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 72, 03/2022

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

 

1) Die COVID-19-Vorgaben für Veranstalter ab 5. März 2022

2) Besucherlenkung im Wald: Seminar am 17. März 2022 im Mürztal

3) Zeitgemäßes Campingplatzrecht: Neue Begriffe im Oö. Tourismusgesetz

4) Neues Beratungsangebot für Spannungsfelder im alpinen Raum

 

 

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Die COVID-19-Vorgaben für Veranstalter ab 5. März 2022

 

Es gilt derzeit die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl II 2022/86. Für Veranstaltungen bis zu 50 teilnehmenden Personen (Personal des Veranstalters wird in diese Zahl nicht einberechnet) gibt es keinerlei Vorgaben. Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen bestehen folgende Vorgaben (§ 7 Abs 1 COVID-19-BMV):

  • Ein COVID-19-Beauftragter ist zu bestellen.
  • Ein COVID-19-Präventionskonzept ist auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Es muss während der Veranstaltung bereitgehalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden.
  • Personenhöchstzahlen brauchen darin nicht mehr vorgesehen werden.
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme sowie allgemeine Entzerrungsmaßnahmen genügen.

 

Hier der gesamte Verordnungstext:

https://bit.ly/3Kh2vbF

 

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Besucherlenkung im Wald: Seminar am 17. März 2022 im Mürztal

 

An der Forstlichen Ausbildungsstätte Pichl im steirischen Mürztal wird am Donnerstag, 17. März 2022, von 09.00 Uhr bis 16.15 Uhr ein Seminar zum Thema „Besucherlenkung im Wald" stattfinden. Inhaltlicher Ausgangspunkt wird der Besucheransturm am Grünen See („Plötzlich einer von neun Schätzen!") sein. Ich werde einen Vortrag zum Thema „Die Grenzen des Erlaubten – rechtlich zulässige und unzulässige Besucherlenkungsmaßnahmen und zukünftige Entwicklungen" halten. Mit dabei auch Markus Pekoll, Mountainbikekoordinator des Landes Steiermark, und Dipl.-Ing. Monika Pfeifer vom Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ).

 

Hier geht's zur Anmeldung:

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Zeitgemäßes Campingplatzrecht: Neue Begriffe im Oö. Tourismusgesetz

 

In Oberösterreich wurde 2021 das Campingplatzrecht ins Tourismusgesetz integriert. Neu ist die Regelung über bewilligungsfreie Campingplätze, nämlich

  • Jugendzeltlager, das sind Zeltlager von Jugendorganisationen oder im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung;
  • Kurzzeitcampingplätze, das sind Campingplätze innerhalb des Geländes einer überregional bedeutsamen Veranstaltung an höchstens zehn Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs;
  • Kleinstcampingplätze, das sind Campinglätze im Ausmaß von höchstens 300 m2;
  • Wohnmobilstellplätze, das sind Campingplätze ausschließlich für Kraftfahrzeuge mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw. Kassettentoiletten.

 

Um also solche zu gelten, sind aber einige Kriterien (§ 77 Oö. Tourismusgesetz) zu beachten. Die Regelung im Detail:

https://bit.ly/3CddY9B

 

Neu ist auch (§ 76 Abs 4 Oö. Tourismusgesetz): Das Campieren außerhalb von Campingplätzen ist zulässig, sofern die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren ohne die Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.

 

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Neues Beratungsangebot für Spannungsfelder im alpinen Raum

 

Ich habe in den letzten zwei Jahrzehnten des Öfteren für den Österreichischen Alpenverein tätig sein dürfen und habe dort DI Peter Kapelari als sehr kompetenten und verlässlichen Ansprechpartner kennen und schätzen gelernt. Er hat sich nunmehr mit einem eigenen Unternehmen selbständig gemacht und bietet sein wirklich umfassendes alpines Know-how gezielt für Infrastruktur- und Lebensraumverantwortliche außerhalb des Alpenvereins an. Ich denke, sein Angebot ist sehr interessant und kann nur empfehlen, einen Blick auf seine Homepage zu machen:

https://kapelari.net/

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Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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