Freizeitrecht-Newsletter Nr. 74, 08/2022

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 74, 08/2022

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Dieser Sommer-Newsletter beschäftigt sich mit Neuigkeiten zum Themenkomplex Sport und Freizeit in Natur und Landschaft:

 

Newsletter-Inhalt

 

1) Neuregelung des Betretungsverbotes von Bergbauanlagen
 
2) Tagung in Linz zur touristischen Übernutzung der Natur
 
3) Training in Parks: Ein Beispiel aus Berlin
 
4) Sport und Natur: Die Ansicht des LVwG Tirol

 

 

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Neuregelung des Betretungsverbotes von Bergbauanlagen

 

Die Neuregelung erfolgte mit der Obertagebergbau-Verordnung (OB-V), BGBl II 2022/208, und gilt seit 2. Juni 2022.

 

Betretungsverbote müssen durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen ersichtlich gemacht werden. Die Hinweistafeln müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.

 

Hier die gesamte Verordnung:

https://bit.ly/3zUsYbv

 

Daneben besteht schon seit 2005 die Bohrlochbergbau-Verordnung mit einer ähnlichen, aber weniger detaillierten Bestimmung in § 7 Abs 1: Betriebsfremden Personen ist das Betreten von Bergbauanlagen verboten. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

 

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Tagung in Linz zur touristischen Übernutzung der Natur

 

Der Naturschutzbund Oberösterreich veranstaltet unter dem Motto „Tödliche Liebe – Lieben wir unsere Natur zu Tode?" am Samstag, 24. September 2022, im Kulturquartier Linz eine Tagung, die mögliche Folgen für die Natur durch die Übernutzung in den Fokus rückt und Probleme wie auch Lösungsansätze aufzeigt.

 

Die Probleme? Nationalparks verzeichnen Besucherrekorde, allerdings auch mit allen negativen Folgen. Campingplätze und Chaletdörfer schießen an den ungeeignetsten, weil höchst schützenswerten Plätzen aus dem Boden und der Wintertourismus wittert neue Luft. Während die einen die Stille der Natur suchen, dient sie anderen nur als Kulisse.

 

Die Lösungsansätze? Werden auf der Tagung erarbeitet.

 

Tagungsbeitrag: 25 Euro

 

Hier geht's zum Programm und zur Anmeldung:

https://bit.ly/3pjjUrK

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Training in Parks: Ein Beispiel aus Berlin

 

Nach dem Grünanlagengesetz der Stadt Berlin sind kommerzielle Sportangebote in öffentlichen Grünanlagen erlaubnispflichtig. Den einzelnen Bezirken in Berlin steht es frei, für sich zu regeln, ob sie kommerzielle Angebote komplett verbieten oder teilweise mit Genehmigung zulassen und dafür eine Gebühr verlangen. Im April 2022 hat ein Anbieter von Outdoor-Kursen geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Berlin verloren. Das Gericht hat die übliche Unterscheidung zwischen "Allgemeingebrauch" und "Sondernutzung" vorgenommen und festgelegt, dass kommerzielle Sportangebote nicht mehr unter Allgemeingebrauch, sondern unter Sondernutzung fallen. Insbesondere durch größere Sportgruppen werde die Erholung und Entspannung anderer Bürger gefährdet. Und für Sondernutzungen dürfen die einzelnen Bezirke in Berlin festlegen, ob sie kommerzielle Sportangebote verbieten oder zulassen und dafür eine Gebühr verlangen.

 

Und wie ist die Rechtslage in anderen deutschen Bundesländern?

Fast alle Städte haben eine Grünanlagensatzung oder eine Regelung über Grünflächen im Landesnaturschutzgesetz. Nach diesen bedarf eine Benutzung, welche über den Gemeingebrauch hinausgeht, ebenfalls einer Genehmigung. Also nichts anderes als in Berlin. Allerdings hat man den Allgemeingebrauch bisher weit ausgelegt. In München zum Beispiel wurden kommerzielle Anbieter maximal ermahnt und gebeten das Fitnesstraining im Park zu unterlassen, aber Bußgelder wurden nicht ausgesprochen. Soweit die aktuelle Information meiner deutschen Kooperationspartnerin, Rechtsanwältin Julia Ruch aus Ulm.

 

Und in Österreich? In öffentlichen Parkanlagen dürfte parallel zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch auf öffentlichen Straßen und Wegen ein „grünanlagenrechtlicher Gemeingebrauch" gelten. Vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch umfasst sind auch kommerzielle Betätigungen (z.B. Fremdenführungen) ohne festen Standplatz. Das ergibt sich aus § 82 Abs 3 lit a StVO. Der OGH (26.2.1998, 6 Ob 370/97y) stellt allerdings eine räumlich beschränkte Tätigkeit (hier: ausschließlich am Gehsteig vor dem Schweizer-Tor der Hofburg in Wien) einem „festen Standplatz" gleich. Inwieweit dies auf eine kommerzielle Fitnessgruppe in einer öffentlichen Parkanlage zutrifft, ist schwer zu sagen. Jedenfalls muss ergänzend die jeweilige städtische Grünanlagenverordnung herangezogen werden, die allerdings in aller Regel keine Aussage zu kommerziellen Nutzungen trifft.

 

Hier als Beispiel die Wiener Grünanlagenverordnung:

https://bit.ly/3bP8aKL

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Sport und Natur: Die Ansicht des LVwG Tirol

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich jüngst in einer interessanten Entscheidung (13.07.2022, LVwG-2021/35/3039-11) mit der Abwägung zwischen dem Naturschutzinteresse (hier: Biber-Lebensraum) und dem öffentlichen Interesse an der Errichtung eines Fitness-Parcours durch die Gemeinde zu beschäftigen.

 

Aus der ausführlichen Begründung: „Von der belangten Behörde wird darauf verwiesen, dass sie in der Schaffung eines für die örtliche Bevölkerung kostenlosen Sportangebotes das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses erblicke. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Auch die Auffassung der belangten Behörde, dass gerade die Pandemiesituation gezeigt habe, dass ein Sportangebot im Freien sehr wichtig ist, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes geeignet, das Bestehen langfristiger öffentlicher Interessen zu verdeutlichen. Die Effekte von Sportausübung für die Gesundheitsförderung und zur Gesundheitserhaltung stehen ohnehin außer Frage. Im gegenständlichen Fall ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Ziel des gegenständlichen Vorhabens offenkundig gerade auch darin besteht, eine Kombination von Naturerlebnis und Sportausübung zu ermöglichen, wofür sich der gewählte Standort, der im Zusammenhang mit einem Naturlehrpfad steht, besonders eignet. Das Landesverwaltungsgericht teilt nicht die Auffassung des Landesumweltanwaltes, dass sich Natur- und Sporterlebnis ausschließen, sondern geht vielmehr davon aus, dass gerade eine Hauptmotivation der Bevölkerung bei der Sportausübung darin besteht, dabei die schöne Natur genießen zu können, und ist gerade der Wald ein bevorzugter Ort für ganz viele verschiedene körperliche Aktivitäten. Insofern ist der gewählte Standort für die Fitnessgeräte aber deutlich besser geeignet, als ein Platz in der Mitte einer Wiese oder im unmittelbaren Nahbereich einer vorwiegend von Jugendlichen genutzten größeren Sportanlage, wie etwa jener für Beachvolley-, Basket- und Fußball oder am großen Sportplatz."

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://bit.ly/3bPUY8a

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Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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