Freizeitrecht-Newsletter Nr. 75, 10/2022

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 75, 10/2022

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

 

1) Pflichthaftpflichtversicherung für Schigebietsnutzer in Südtirol
 
2) OGH: Notweg zur Bergstation einer Seilbahn
 
3) Kaution für Bergsteiger am Mont Blanc
 
4) Praxishandbuch zum Sportrecht

 

 

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Pflichthaftpflichtversicherung für Schigebietsnutzer in Südtirol

 

Bereits seit der heurigen Wintersaison (konkret seit 01.01.2022) muss in Südtirol jeder Nutzer eines Schigebietes im Besitz einer Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten sein (Dekret Nr. 40, 28.02.21). Wer diese Versicherung nicht hat, kann sie an bestimmten Verkaufsstellen (auch für einzelne Tage) abschließen. Die Betreiber von Schigebieten sind verpflichtet, den Kunden eine solche Haftpflichtversicherung beim Kauf des Schipasses anzubieten.

 

Wer auf der Piste kontrolliert wird und die Haftpflichtversicherung nicht vorweisen kann, muss mit einer Strafe zwischen 100 und 150 Euro rechnen. Zusätzlich kann noch der Skipass eingezogen werden. Schifahrer, die mit Kindern unterwegs sind, sollten darüber hinaus prüfen, ob auch die eigenen Kinder vom Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung erfasst sind.

 

Und wie ist die Rechtslage in Österreich? Privat- und Sporthaftpflichtversicherungen sind für Wintersportler nicht verpflichtend. Ausnahme: Nach den Motorschlittengesetzen der Länder kann eine Haftpflichtversicherung bei der Verwendung von Skidoos vorgeschrieben sein.

 

Näheres zur Privathaftpflicht in der Haushaltsversicherung:

https://bit.ly/3EXE7g1

 

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OGH: Notweg zur Bergstation einer Seilbahn

 

Am 22.06.2002 (3 Ob 50/22g) hielt der OGH fest: Ein Notweg kann auch für eine Wegstrecke zur Bergstation einer Seilbahn eingeräumt werden, die ihrerseits zum öffentlichen Wegenetz führt.

 

Die Antragsteller sind mehrere Eigentümer von Liegenschaften in einem in den 1960er Jahren an der Mittelstation einer damals bereits errichteten Seilbahn entstandenen Dorf, das aus jeweils ganzjährig benutzbaren Ferienwohnhäusern besteht. Seit der Stilllegung der alten Seilbahn 2019 gingen die Antragsteller zunächst über die nun strittige Wegfläche, die das Dorf mit der Bergstation einer anderen, neueren Seilbahn verbindet, bis ihnen dies der Eigentümer einer Liegenschaft, über die dieser Weg führt, untersagte.

 

Die Antragsteller beantragten, ihnen auf dem Weg zur Bergstation der neuen Seilbahn einen Notweg einzuräumen; sie könnten ihre Häuser im Winter sonst nicht mehr erreichen (im Sommer besteht eine Vereinbarung, aufgrund der sie eine rund 12 km lange Forststraße begehen und befahren können). Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab; ein Notweg könne nur für eine Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz begehrt werden, auf einen Weg (nur) zu einer Seilbahn (wie hier) sei das Notwegegesetz nicht anwendbar.

 

Der OGH hob die Entscheidungen auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Aus dem Notwegegesetz selbst geht nicht eindeutig hervor, ob ein Notweg auch für eine Wegstrecke zur Anbindung an ein anderes Transportmittel (hier eine Seilbahn), oder nur für die unmittelbare Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eingeräumt werden kann. Auch an einer nur mittelbaren Verbindung zum öffentlichen Wegenetz kann daher grundsätzlich ein Notweg eingeräumt werden.

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://bit.ly/3Di6wMA

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Kaution für Bergsteiger am Mont Blanc

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Saint-Gervais auf der französischen Seite des Mont Blanc hat im heurigen Sommer die Einführung einer Kaution in Höhe von 15.000 Euro für Bergsteiger beschlossen, die die Bergspitze erklimmen wollen. Die Kaution entspricht angeblich den durchschnittlichen Kosten für Bergung und Beerdigung eines tödlich verunglückten Bergsteigers.

 

Wäre das in Österreich auch möglich? Wohl kaum, da die Pflicht, eine Kaution zu hinterlegen, eine gesetzliche Grundlage oder ein Vertragsverhältnis voraussetzt. Gesetzliche Kautionsregeln finden sich in Österreich etwa im Mietrecht, im Arbeitsrecht (Kautionsschutzgesetz) und im Denkmalschutzrecht (im Zusammenhang mit der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut), nicht aber in den Wegefreiheitsgesetzen im Bergland.

 

Informationsquelle:

https://orf.at/stories/3279480/

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Praxishandbuch zum Sportrecht

 

Das 2022 im facultas-Verlag neu erschienene Praxishandbuch des österreichischen Sportrechts enthält auch zahlreiche Beiträge, die für den Freizeitsport von Bedeutung sind. So werden etwa die zivilrechtliche Haftung im Sport, die Haftung im Berg- und Klettersport sowie die Haftung für Schäden infolge fehlerhafter Sportausrüstung behandelt. Darüber hinaus finden sich Beiträge zum Sportveranstaltungsrecht sowie zum Sport im Naturschutz-, Forst- und Wasserrecht. Auch das Thema „Privatversicherung und Hobbysport" wird behandelt.

 

Es kostet 220 Euro. Dafür bekommt man aber auch 1.375 Seiten zu lesen. Wem das zu mühsam ist, wendet sich bei Problemen im Freizeitsport besser doch an den Freizeitrechtler Stock.

 

Alle weiteren Infos zum Buch hier:

https://www.facultas.at/item/47832483

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Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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