OGH: Notweg zur Bergstation einer Seilbahn Am 22.06.2002 (3 Ob 50/22g) hielt der OGH fest: Ein Notweg kann auch für eine Wegstrecke zur Bergstation einer Seilbahn eingeräumt werden, die ihrerseits zum öffentlichen Wegenetz führt. Die Antragsteller sind mehrere Eigentümer von Liegenschaften in einem in den 1960er Jahren an der Mittelstation einer damals bereits errichteten Seilbahn entstandenen Dorf, das aus jeweils ganzjährig benutzbaren Ferienwohnhäusern besteht. Seit der Stilllegung der alten Seilbahn 2019 gingen die Antragsteller zunächst über die nun strittige Wegfläche, die das Dorf mit der Bergstation einer anderen, neueren Seilbahn verbindet, bis ihnen dies der Eigentümer einer Liegenschaft, über die dieser Weg führt, untersagte. Die Antragsteller beantragten, ihnen auf dem Weg zur Bergstation der neuen Seilbahn einen Notweg einzuräumen; sie könnten ihre Häuser im Winter sonst nicht mehr erreichen (im Sommer besteht eine Vereinbarung, aufgrund der sie eine rund 12 km lange Forststraße begehen und befahren können). Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab; ein Notweg könne nur für eine Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz begehrt werden, auf einen Weg (nur) zu einer Seilbahn (wie hier) sei das Notwegegesetz nicht anwendbar. Der OGH hob die Entscheidungen auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Aus dem Notwegegesetz selbst geht nicht eindeutig hervor, ob ein Notweg auch für eine Wegstrecke zur Anbindung an ein anderes Transportmittel (hier eine Seilbahn), oder nur für die unmittelbare Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eingeräumt werden kann. Auch an einer nur mittelbaren Verbindung zum öffentlichen Wegenetz kann daher grundsätzlich ein Notweg eingeräumt werden. Hier die Entscheidung im Volltext: https://bit.ly/3Di6wMA |
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