Freizeitrecht-Newsletter Nr. 76, 04/2023

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 76, 04/2023

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

 

  1. Beitrag über Campingplatzrecht
  2. Buch „Recht für Radfahrer:innen"
  3. OGH zum Umfang einer Freiheitsersitzung bei Dienstbarkeiten
  4. Neues Bergsportgesetz in der Steiermark 
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Beitrag über Campingplatzrecht

 

In der tourismuswissenschaftlichen Fachzeitschrift „TourismusWissen quarterly" (TWq) habe ich im Jänner 2023 einen rechtswissenschaftlichen Artikel zum Campingplatzrecht veröffentlicht: Stock, Campingplätze als touristische Infrastruktur: Eine Analyse der Rechtsgrundlagen in Österreich. Die bisher einzige annähernd umfassende Bearbeitung ( Weinhandl, Campingplätze, in Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder, Jan Srmek Verlag (2012), 569-574) liegt schon mehr als zehn Jahre zurück. In meinem Beitrag gehe ich neben den Grundlagen (Campingplatzgesetze der Bundesländer, raumordnungsrechtliche und topografische Vorgaben, Nachbarrechte, Nutzungs- und Haftungsfragen) auch auf neuere Entwicklungen (z.B. Tiny Houses, temporäre Campingplätze) ein. Die Fachzeitschrift TWq wird vom Club Tourismus, einem unabhängigen, branchenübergreifenden und österreichweiten Tourismusnetzwerk herausgegeben.

 

Hier geht's zum kostenlosen Download meines Beitrages:

https://bit.ly/3KE5H45

 

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Buch „Recht für Radfahrer:innen"

 

Das Buch „Recht für Radfahrer:innen" von Martin Vergeiner und Martin Winkelbauer ist im Jänner 2023 in zweiter Auflage im Manz-Verlag erschienen. Neu in der 2. Auflage: E-Roller und Lastenräder; „Dooring" und „Toter Winkel"; Mindestabstand beim Überholen von Radfahrer:innen; Rechtsabbiegen und Geradeausfahren bei roter Ampel; Die neue Schulstraße; Rad fahren in Gruppen; Die neuen Vorrangregeln für Radfahrer:innen; Spezielle Wegweisung für Radfahrer:innen; „Gemischte" Radfahrerüberfahrten und neue Verkehrszeichen.

 

Das Buch kostet 23,80 Euro.

 

Bestellung:

https://bit.ly/3KGe6V1

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OGH zum Umfang einer Freiheitsersitzung bei Dienstbarkeiten

 

Und nochmals Jänner 2023: In einer Entscheidung vom 25.01.2023 (8 Ob 74/22y) hat der OGH wiederum das Thema der Freiheitsersitzung unmissverständlich klargestellt: Gemäß § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht (Freiheitsersitzung). Auch Servituten (Dienstbarkeiten), die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben („negative Servituten"), unterliegen dieser Vorschrift. Unklar war vor dieser Entscheidung, ob bei einer eine Unterlassung gebietenden (sogenannten „negativen" oder „verneinenden") Servitut ein Zuwiderhandeln mit Ablauf von drei Jahren zur gänzlichen Freiheitsersitzung oder nur zu einem partiellen, dem Ausmaß oder der Art des Zuwiderhandelns entsprechenden Verlust der Servitut führt.

 

Wegerechte haben in der Regel eher ein Dulden (des Betretens bzw. der Wegpflege) zum Inhalt, sodass sich Widersetzungshandlungen des Grundeigentümers meist als Sperren darstellen. Aber auch Unterlassungsverpflichtungen (z.B. das Verbot des Aufstellens irritierender Schilder) sind denkbar. Man kann es somit nicht oft genug sagen: Ohne Klagserhebung innerhalb von drei Jahren kann es zum Rechtsverlust kommen!

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://bit.ly/3MvGsCm

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Neues Bergsportgesetz in der Steiermark

 

Seit 1. Jänner 2023 gilt in der Steiermark ein völlig neues Bergsportgesetz, das StBSpG. Es ersetzt das Stmk Berg- und Schiführergesetz aus dem Jahr 1976 und schafft neue Regelungen für Canyoningführungen und Bergwanderführungen sowie den Unterricht im Sportklettern. Zuvor hatten bereits Tirol oder Vorarlberg derartige neue Regelungen geschaffen, indem sie über das klassische Berg- und Schiführen hinaus das Bergwandern, das Schluchtenführen (Canyoning) und das Sportklettern geregelt haben.

 

Die neue Bergwanderführungsberechtigung ist in § 21 Abs 1 StBSpG so definiert: Die gesetzliche Befugnis besteht darin, Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, Steigen und im weglosen Gelände, soweit dessen Betreten bundes- und landesgesetzlich erlaubt ist, zu begleiten und zu unterrichten und die zur Durchführung der geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

 

Detailreich und von Ausnahmen und Gegenausnahmen geprägt ist die Abgrenzung zur Berg- und Schiführung. Einige Beispiele:

  • Keine Führungen im Gletscherbereich; ausgenommen auf markierten Wegen. Gegenausnahme: Wenn es keinen Wegehalter mehr gibt.
  • Keine Führungen bei Absturzgefahr; ausgenommen das absturzgefährdete Gelände spielt im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Bergwanderung eine vollkommen untergeordnete Rolle; Gegenausnahme: wenn alpintechnische Hilfsmittel zur Begehung notwendig sind.
  • Schiführungen nein; Schneeschuhführungen schon. Gegenausnahme: in stark steigendem freien Gelände nicht.
  • Schnee- und Altschneequerungen ja; Ausnahme: Lawinengefahr.

 

Hier das ganze Gesetz:

https://bit.ly/43aeHp1

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Mit lieben Frühlingsgrüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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