OGH zu Shared Trails
In der Entscheidung vom 21.03.2023, 2 Ob 38/23m, befasste sich der OGH mit dem Verhalten eines Fußgängers auf einem Weg, der von Fußgängern und Radfahrern benützt werden kann. Sein Fazit: Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein Fußgänger auf einer für Fußgänger bestimmten Verkehrsfläche, die auch von Radfahrern benutzt werden darf, rechts gehen muss bzw. sich nur auf der rechten Hälfte des Weges bewegen darf. Auch sind Fußgänger nicht gehalten, den äußersten Straßenrand zu benutzen.
Wichtig war aber dabei, dass es sich beim Weg um keine Fahrbahn gehandelt hatte: Die in der Entscheidung vom 27.06.2022, 2 Ob 64/22h, vertretene Rechtsansicht, dass bei einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO keine Fahrbahn vorliegt, gilt damit auch für den hier vorliegenden Weg. Auch bei der gegenständlichen Verkehrsfläche ist wegen der vom Privateigentümer vorgenommenen Widmung (gemeinsame Nutzung von Fußgängern und Radfahrern) nicht zwischen einem für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße (Fahrbahn) und den für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Straßenteilen bzw. als solchen gekennzeichneten Wegen zu unterscheiden.
Mein Fazit: Diese Rechtsauffassung würde somit wohl auch bei der Freigabe von Forststraßen für das Radfahren zur Anwendung kommen.
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://tinyurl.com/2p9vpsux
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