Freizeitrecht-Newsletter Nr. 78, 08/2023

Freizeitrecht-Newsletter Nr. 78, 08/2023

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

 

1)    Kann eine Wiese ein Weg im Sinne der Wegehaftung sein?
2)    Was ist eine Extremsportart?
3)    Neue Kooperation: Radsportverband – Büro für Freizeitrecht
4)    Was ist sicher ein Nichtbergführerbereich?
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Kann eine Wiese ein Weg im Sinne der Wegehaftung sein?

 

Mit dieser Frage hatte sich der OGH (15.03.2023, 3 Ob 22/23s) zu beschäftigen. Ausgangspunkt war, dass eine Klägerin auf einer Grünfläche in einem Kreuzungsbereich, die insbesondere Hundebesitzer zum „Gassi"-Gehen benützten, auf einer für sie wegen der Schneelage nicht sichtbaren Metalltafel zu Sturz kam. Dazu der OGH: Ob ein Fußweg eine dezidierte sachliche Widmung als Verkehrsfläche benötige, übergehe die Tatsache, dass die Unfallstelle schon in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der örtlichen Beschaffenheit und des Erscheinungsbildes nicht auf einer Verkehrsfläche, sondern auf einer Grünfläche (Wiese) lag. Auch die daran anknüpfende Frage, ob ein Fußweg nur dann vorliegt, wenn eine Landfläche nach ihrer äußeren Erscheinungsform sich als Verkehrsfläche darstellt, ist laut OGH keine erhebliche Rechtsfrage.

 

Fazit: Ein Weg ist nur dann ein Weg, wenn die jeweilige Landfläche dem Zweck dient, von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen. (Das könnte auch ein Wiesenweg sein.)

 

Zum Volltext der Entscheidung:

https://tinyurl.com/36c6j9bv

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Was ist eine Extremsportart?

 

Die „Hammer" in einer rechtsverbindlichen Auflistung: Wingsuit-Fliegen, Paragleiten, Apnoetauchen und Free-Solo-Klettern (OGH 19.04.2023, 7 Ob 3/23a).

 

Aber der Reihe nach: In einer Verbandsklage gemäß § 29 Abs 1 KSchG gegen Reiseversicherungsbedingungen war auch die Frage zu klären, was unter „Extremsportarten" zu verstehen ist.

 

Noch das Erstgericht, das Handelsgericht Wien, beurteilte die Klausel als zulässig. Der Begriff „Extremsportart" sei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig und entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach damit Sportarten gemeint seien, die mit einer sehr hohen Gefahr für Leib und Leben verbunden seien und sowohl physisch als auch psychisch eine außergewöhnliche Herausforderung darstellen. Erst die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Wien qualifizierte die Klausel „ Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die […] bei Ausübung einer Extremsportart auftreten" als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Auch wenn der Begriff „Extremsportart" dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sei, bleibe unbestimmt, welche Sportarten darunter subsumiert würden. Ein eindeutiger Begriffsinhalt lasse sich nach der allgemeinen Auffassung des Begriffs nicht festlegen. Auch bleibe offen, ob lediglich auf die grundsätzlich gefahrengeneigte Art des Sports abgestellt werde oder auch auf die individuelle – exzessive bzw. extreme – Art der Ausübung des Sports.

 

Der OGH entschied, dass eine abschließende Definition der ausgeschlossenen Sportarten das Transparenzgebot überspannen würde. Und weiter: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Begriff „Extremsportart" einen ausreichend bestimmten Begriffsinhalt. Darunter versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer Sportarten, die schon ihrer Art nach mit einer sehr hohen Gefahr für Leib und Leben verbunden sind, wie etwa Wingsuit Fliegen, Paragleiten, Apnoetauchen oder Free-Solo-Klettern. In diesen Fällen ist ein Risikoausschluss auch sachlich gerechtfertigt. Selbst bei kundenfeindlichster Auslegung kann der Begriff Extremsportart – ohne eine ergänzende Definition – nicht dahin verstanden werden, dass davon auch die intensive Ausübung einer an sich ungefährlichen Sportart oder die kombinierte Ausübung mehrere Sportarten (z.B. Laufen und Schwimmen) umfasst sein soll.

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://tinyurl.com/3ja5bcas

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Neue Kooperation: Radsportverband – Büro für Freizeitrecht

 

Ich bin in dieser Kooperation mit dem ÖRV (Cycling Austria) zuständig für Expertisen, Gutachten und Weiterbildungen. Auf der Seite findet sich aber auch eine interessante Liste mit Anwaltskanzleien, die sich speziell mit der Thematik Radfahren/Radsport/Sportrecht beschäftigen, bedeutsam also vor allem für diejenigen, die im Straßenverkehr oder bei der Ausübung des Radsports einen Unfall erleiden.

 

Details hier:

https://tinyurl.com/mpr9e5c5

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Was ist sicher ein Nichtbergführerbereich?

 

Lange Zeit herrschte Unsicherheit darüber, in welchen Gegenden nur Bergführer*innen führen und begleiten dürfen und wo dies nicht der Fall ist. Schwarze Wege klar, blaue Wege wohl nicht. Aber was ist mit den mittleren, den roten?

 

Neue Bergsportgesetze – so das seit 1. Jänner 2023 in Kraft befindliche Steiermärkische – versuchen Licht ins Dunkel zu bringen: Das Gesetz gilt nicht in einer alpintechnisch risikofreien Umgebung mit in unmittelbarer Nähe verfügbarer Infrastruktur, wie Beherbergungsbetriebe, Wohngebiete, Straßen, bewirtschaftete Almen und Hütten oder Liftanlagen.

 

Außerdem enthält das Gesetz weitere interessante Ausnahmen, so etwa für ausgebildete Kräuterpädagog*innen, Waldpädagog*innen, Natur- und Landschaftsführer*innen sowie ausgebildete Klettertherapeut*innen.

 

Hier alle Ausnahmen vom Bergführervorbehalt in der Steiermark:

https://tinyurl.com/4zdtkp3x

 

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Mit sommerlich-frühherbstlichen Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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