Hund gegen Radfahrer: OGH sehr eindeutig
Im April 2023 hatte der OGH (20.04.2023, 2 Ob 71/23i) folgenden Fall zu entscheiden: In den Vorinstanzen wurde eine Haftung einer Hundehalterin nach § 1320 ABGB bejaht, weil ihre nicht angeleinte und gänzlich unbeaufsichtigt vor ihrem Gehöft herumlaufende Hündin auf die auf dem Güterweg mit ihrem Fahrrad vorbeifahrende Klägerin zulief und sie anbellte, sodass diese aus Angst auswich und (ohne vorangehenden Kontakt mit der Hündin) dabei zu Sturz kam.
Fraglich war, ob das Auslenkmanöver ein Mitverschulden darstellte. Der OGH bestätigte das verneinende Urteil des Oberlandesgerichtes Linz und äußerte sich sehr eindeutig: „ Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Eine solche Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist."
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://tinyurl.com/mv3et6uh
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