Freizeitrecht-Newsletter Nr. 80, 01/2024 |
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Büro für Freizeitrecht Wolfgang Stock |
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| Newsletter-Inhalt 1) Modell: Private Bergsportranger in Vorarlberg 2) Vorbildlich im Wienerwald: Online-Information über aktuelle Sperren 3) OGH vom 18.12.2023: Routenvorschlag über fremde Wiese auf Online-Plattform muss gelöscht werden 4) Neue ÖNORM B 2607: Spiel- und Bewegungsräume im Freien –Spielraumkonzepte und Planung von Spielplätzen |
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| | Modell: Private Bergsportranger in Vorarlberg Montafon Tourismus beschäftigt seit Ende Juni 2023 – im Zuge der Initiative „Naturverträglicher Bergsport im Montafon" – zwei Mitarbeiter, die sich um die Sensibilisierung von Freizeitsportausübenden in Bezug auf naturverträglichen Bergsport kümmern. Die Montafon Bergsport Ranger sind unterwegs, wo ihre Präsenz, ihre Fähigkeiten und ihr Wissen über die Montafoner Berg- und Lebenswelt benötigt werden: entlang von hoch frequentierten Wander- und E-Mountainbike-Routen, in sensiblen Naturräumen oder in der Umsetzung von Besucherlenkungsmaßnahmen. Ihre Anstellung gilt als Maßnahme, um bestehende Spannungsfelder im Bereich Natur und Bergsport zu entschärfen und so tragbare Lösungen für alle Nutzergruppen zu finden. Insoweit diese Ranger weder Naturwächter, Gebietsbetreuer, Waldaufseher, Jagdschutzorgane oder Fischereiaufseher im Sinne des Vorarlberger Landesrechts sind, haben sie nur die gleichen Rechte wie jede Privatperson, nämlich kein Anhalterecht, wohl aber ein Anzeigerecht. Sie können aber zugleich Gebietsbetreuer im Sinne des § 55a des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sein. Was müssen Gebietsbetreuer können? Was dürfen sie tun? Hier § 55a: http://tinyurl.com/yc7k3b6a |
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Vorbildlich im Wienerwald: Online-Information über aktuelle Sperren Auf bundesforste.at/wienerwald informieren die ÖBf seit März 2023 über aktuelle, mehrtägige Holzernte- und Waldpflegeeinsätze auf ihren Flächen im Forstbetrieb Wienerwald, die zu Sperren von Wander-, Reit- oder Radwegen führen. Zwar gilt ohnehin: Solche Sperrflächen müssen gemäß § 34 Abs 6 des Forstgesetzes durch Hinweistafeln vor Ort gekennzeichnet werden. (An jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten,-pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen.) Aber wenn man schon im Wald ist, kommt eine solche Information für die geplante Tour oft schon zu spät. Eine Möglichkeit, sich schon vorab zu informieren, ist daher von großer Bedeutung. So sieht diese Karte aus: http://tinyurl.com/j7w93jmh |
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OGH vom 18.12.2023: Routenvorschlag über fremde Wiese auf Online-Plattform muss gelöscht werden Am 12. Jänner 2024 wurde die OGH-Entscheidung vom 18.12.2023, 9 Ob 61/23w, veröffentlicht: Folgender Fall war zu entscheiden: Von Grundeigentümern geklagt wurde die Betreiberin einer Onlineplattform, auf der registrierte Nutzer (Wander- und Radfahr-)Routen einpflegen und online stellen können. Dazu besteht die passende Smartphone-App. Die der Plattform und der App zugrunde liegenden digitalen Landkarten stammen aus der frei zugänglichen Open Street Map (OSM). Wenn ein User bestimmte Routen online stellt und kommentiert, so geschieht dies zunächst, ohne dass die Plattformbetreiberin diese Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft. User haben auf der Plattform der Beklagten auch die Möglichkeit, diverse Symbole, z.B. Radfahrer oder Fußgänger darstellend, anzubringen. Die Symbole und Ortsbeschreibungen, welche User anbringen, werden von der Plattformbetreiberin automatisiert mit zusätzlichen Angaben versehen. Der OGH entschied zunächst im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung: „ Unerlaubt kann das Verhalten der Beklagten nur sein, wenn die Nutzung der Wege (Routenvorschläge) durch den dann unmittelbaren Störer auch unerlaubt ist." Nun führte der Routenvorschlag aber über eine private Wiese, was eine mittelbare Eigentumsstörung darstellte. Denn Störer ist nach der Rechtsprechung auch, wer den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder fördert bzw. die Voraussetzungen dafür schafft, dass Dritte die Störung begehen können. Der Routenvorschlag über den – nicht vom freien Betretungsrecht umfassten – Wiesenweg musste von der Online- Plattform entfernt werden. Hier die Entscheidung im Volltext: http://tinyurl.com/2vzz6bn7 |
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Neue ÖNORM B 2607: Spiel- und Bewegungsräume im Freien – Spielraumkonzepte und Planung von Spielplätzen Die am 1. Jänner 2024 neu ausgegebene ÖNORM legt Anforderungen an die Planung von Spiel- und Bewegungsräumen im Freien (z.B. in Parks und Grünräumen, auf Plätzen, Straßen und Wegen und bei Sport- und Freizeitanlagen) fest. Sie dient als Grundlage für eine Überprüfung und allfällige Modifikation einschlägiger Bestimmungen in den Raumordnungs- und Kinderspielplatzgesetzen. Technische Vorgaben zu Spielgeräten und deren Aufstellung sind nicht enthalten. Diese finden sich weiterhin in der ÖNORM EN 1176 und der ÖNORM EN 1177. Bestellmöglichkeit: http://tinyurl.com/rkwjhuax |
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Mit meinen besten Wünschen für das Jahr 2024 und mit lieben Grüßen Wolfgang Stock |
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